Betreff
Umbesetzung in Organen juristischer Personen und Personenvereinigungen; hier Nachfolge Heinz-Theo Frings
Vorlage
311/26
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt mit sofortiger Wirkung die nachfolgende Umbesetzung:

Städtisches Gymnasium /Reifeprüfungen

Neues Mitglied: Thomas Graff

vormals: Heinz-Theo Frings

Wohnungsgenossenschaft e.G. Eschweiler / Mitgliederversammlung

Neues Mitglied: Maria Mund

Neuer Stellvertreter: Thomas Graff

vormals: Heinz-Theo Frings

vormals: Maria Mund

Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung /Regionaler Abfallwirtschaftsbeirat

Neuer Stellvertreter von Ralf Behr:

Simon Becker

vormals: Heinz-Theo Frings

Strukturförderung Eschweiler Verwaltungs-GmbH / Gesellschafterversammlung

Neuer Stellvertreter von Oliver Wald:

Wolfgang Peters

vormals: Heinz-Theo Frings

Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG / Aufsichtsrat

Neues Mitglied: Ina Schneider

vormals: Heinz-Theo Frings

Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG/Gesellschafterversammlung

Neuer Stellvertreter von Oliver Wald:

Wolfgang Peters

vormals: Heinz-Theo Frings

Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH / Aufsichtsrat

Neues Mitglied: Thomas Graff

vormals: Ina Schneider

Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH /Gesellschafterversammlung

Neuer Stellvertreter von Simon Becker: Thomas Graff 

vormals Ina Schneider

VabW Verein f. allgemeine und berufliche Weiterbildung e.V. / Mitgliederversammlung

Neues Mitglied: Thomas Graff

vormals: Heinz-Theo Frings

VabW Verein für allgemeine und berufliche Weiterbildung e.V. / Vorstand

Neues Mitglied: Thomas Graff

vormals: Heinz-Theo Frings


Mit Schreiben vom 09.06.2026 schlägt die CDU-Fraktion im Rahmen ihrer Nachfolge-Regelung bzgl. des aus dem Rat ausgeschiedenen Herrn Heinrich Theodor Frings die Umbesetzung von Vertretern in den aufgeführten Organen juristischer Personen und Personenvereinigungen

durch den Rat der Stadt Eschweiler.

Rechtsgrundlage:

Scheidet eine Person vorzeitig gem. § 50 Abs. 4 Satz 3. GO NRW aus einem Gremium im Sinne des §113 GO NRW (Organ einer juristischen Person) aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt der Rat durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW den Nachfolger für die rest­liche Zeit.

 

Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit gemäß § 50 Abs. 5 Go NRW.

 

Der Bürgermeister hat gem. § 40 Abs. 2 GO NRW Stimmrecht.