Durch die rechtswirksamen Bebauungspläne 155 – Indepromenade – und 155/1. Änderung – Indepromenade - sind die Grundstücke Gemarkung Eschweiler, Flur 27, Flurstücke 453, 454 tlw. und 643, die der Erschließungsanlage „Indepromenade“ dienen, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die genannte Erschließungsanlage wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Gemeindestraße eingestuft. Der Gemeingebrauch wird auf den Fußgängerverkehr und das Befahren durch Rettungs-, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge beschränkt.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.
Durch die rechtswirksamen Bebauungspläne 155 – Indepromenade – und 155/1. Änderung – Indepromenade - sind die Grundstücke Gemarkung Eschweiler, Flur 27, Flurstücke 453, 454 tlw. und 643, die der Erschließungsanlage „Indepromenade“ dienen, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.
Die Grundstücke Gemarkung Eschweiler, Flur 27, Flurstücke 453 und 643 befinden sich im Eigentum der Stadt Eschweiler. Die aus dem Flurstück 454 zu widmende Teilfläche befindet sich in Privateigentum.
Gemäß § 6 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung ist Voraussetzung für die Widmung, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder den Besitz durch Vertrag überlassen haben oder dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Einweisung (§ 37 Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz in Verbindung mit § 50) oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
Die Zustimmung im Sinne des § 6 Abs. 5 StrWG NRW liegt vor für die Nutzung für den Fußgängerverkehr und das Befahren durch Rettungs-, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge.
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die genannte Erschließungsanlage wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Gemeindestraße eingestuft. Der Gemeingebrauch wird auf den Fußgängerverkehr und das Befahren durch Rettungs-, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge beschränkt.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.
Keine.
Keine.
