Die Verwaltung wird beauftragt, die Einziehung des Parkplatzes
Dechant-Deckers-Straße/Englerthstraße,
Gemarkung Eschweiler, Flur 27, Flurstück 350 gemäß § 7 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028) in der derzeit geltenden Fassung zu
veranlassen.
Die öffentliche
Bekanntmachung der Absicht auf Einziehung (Anlage 1) sowie der Lageplan (Anlage
2) sind Bestandteil des Beschlusses.
Die Widmung des Parkplatzes Dechant-Deckers-Straße/Englerthstraße,
Gemarkung Eschweiler, Flur 27, Flurstück 350, für den öffentlichen Verkehr
wurde am 31.05.1979 im Amtlichen Mitteilungsblatt des Kreises Aachen, Nr. 14,
bekannt gemacht. Der Gemeingebrauch wurde auf die Benutzungsart „Parken nur für
Personenkraftwagen“ beschränkt.
Der vorgenannte Parkplatz liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 306 – St.-Antonius-Hospital – (Rechtskraft 24.12.2021).
Für die Realisierung des Bebauungsplans, der unter anderem ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Klinikgebiet ausweist, ist es erforderlich, den vorgenannten Parkplatz einzuziehen.
Wie aus der Begründung zum Bebauungsplan hervorgeht, gewährleistet das St.-Antonius-Hospital als bedeutende und in der Stadt Eschweiler zentral gelegene Gesundheitseinrichtung die medizinische Versorgung für die Stadt und die Region mit hochspezialisierten Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten.
Der Bebauungsplan 306 – St.-Antonius-Hospital - soll durch die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen erforderliche Baumaßnahmen sowie durch die Berücksichtigung der verträglichen Einfügung der Maßnahmen in die Innenstadtstruktur der langfristen Sicherung des Krankenhausstandortes dienen.
Hierzu gehört unter
anderem die Errichtung eines Parkhauses an der Stelle des städtischen
Parkplatzes und des Schwesternwohnheims.
Da aufgrund der vorherigen
Ausführungen davon auszugehen ist, dass überwiegende Gründe des öffentlichen
Wohls für die Einziehung des Parkplatzes vorliegen, soll die Straßenbaubehörde
die Einziehung des Parkplatzes gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW verfügen.
Die Absicht der Einziehung ist gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Insofern wird vorgeschlagen, die Einziehung des vorgenannten Parkplatzes gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in Form einer öffentlichen Bekanntmachung (Anlage 1) einzuleiten.
Bei der Einziehung des Parkplatzes sind Minderreinnahmen bei der Kostenstelle 32210000, Produkt 021220701, Sachkonten 43210800 – Parkgebühren – und 45611000 – Verwarnungsgelder – in Höhe von ca. 40.000,00 Euro jährlich zu erwarten.
Keine.
