Betreff
Betrieb gewerblicher Art (BgA) Beteiligung an der Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG, Einstellung des Jahresüberschusses 2025 in die Rücklage
Vorlage
279/26
Art
Beschlussfassung öffentlich

Steuerlich werden die Anteile an der Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) gehalten (BgA Beteiligung an der Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG). Dem Vorschlag der Verwaltung den auf den BgA entfallenden handelsrechtlichen Gewinn der Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG in noch nicht abschließend genau bezifferbarer Höhe und unter Berücksichtigung von ggf. noch einzubeziehenden Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den Rücklagen zuzuführen, wird zugestimmt.


Der Jahresabschluss 2025 der Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG schließt mit einem positiven Ergebnis in noch nicht abschließend genau bezifferbarer Höhe ab, der in der KG verbleiben soll. Steuerlich werden die Anteile an der Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG in einem BgA gehalten (BgA Beteiligung an der Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG). Das positive Jahresergebnis resultiert dabei analog der Vorjahre vor allem aus Umsatzerlösen.

In den Vorjahren hat der BgA jeweils mit einem positiven Jahresergebnis in nachfolgender Höhe abgeschlossen:

·         2022:               145.064,33 €

·         2023:               238.482,17 €

·         2024:            1.212.298,77 €

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den auf den BgA entfallenden handelsrechtlichen Gewinn der Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG in noch nicht abschließend genau bezifferbarer Höhe und unter Berücksichtigung von ggf. noch einzubeziehenden Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben entsprechend den Rücklagen zuzuführen.

                                                                                                                               

Der BFH hat in zwei Urteilen vom 30.01.2018 zur Frage der Rücklagenbildung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) entschieden, dass auch ein in Form eines körperschaftsteuerpflichtigen Regiebetriebes organisierter BgA Rücklagen ohne weitere Voraussetzungen bilden darf. Die Rücklagenbildung basiert beim Regiebetrieb auf der Fiktion eines verselbständigten BgA, da dessen Gewinne wegen seiner fehlenden rechtlichen Selbständigkeit unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen, ohne dass es eines vorherigen Ausschüttungsbeschlusses bedarf. Die Finanzverwaltung hat die aktuelle BFH-Rechtsprechung übernommen und ihre bisherige, abweichende Auffassung aufgegeben.

Für die steuerliche Anerkennung der Rücklagenbildung reicht demnach jedes „Stehenlassen“ der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung reicht dafür ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft aus, der grundsätzlich spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des BgA gefasst werden muss. Vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Frist von spätestens 8 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, wird seitens der Verwaltung eine Beschlussfassung noch vor dem Vorliegen des endgültigen - sowie nach jetzigem Kenntnisstand unstrittig zu erwartenden - Jahresüberschusses für das Jahr 2025 vorgeschlagen.         


Durch die Rücklagenzuführung entfällt im laufenden Haushalt 2026 die ansonsten zu tragende Kapitalertragsteuerlast in derzeit noch nicht genau bezifferbarer Höhe. Für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2024 hätte diese rd. 182 T € betragen. Eine Kapitalertragsteuerbelastung tritt dann erst bei der Auflösung der Rücklagen zu einem späteren Zeitpunkt auf.