Betreff
Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung der Stadt Eschweiler;
hier: Antrag der AfD-Fraktion vom 07.04.2026
Vorlage
244/26
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat einen Entwurf zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler vorzulegen, mit dem klargestellt und präzisiert wird, dass zu den bebauten, überbauten und/oder befestigten Flächen im Sinne der Niederschlagswassergebühr insbesondere auch Flächen technischer Energieerzeugungsanlagen und deren Nebenanlagen zählen, soweit von ihnen Niederschlagswasser leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindlichen Abwasseranlage gelangen kann.

Hierzu zählen insbesondere Fundamentflächen, Trafostationen, Betriebsgebäude, Kranstellflächen, Montage- und Wartungsflächen, dauerhaft oder wiederkehrend befestigte Zufahrten, Zuwegungen sowie sonstige befestigte Neben- und Betriebsflächen.

Weiter wird die Verwaltung beauftragt, die Gebührensatzung um ausdrückliche Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Grundstücke mit technischen Energieerzeugungsanlagen zu ergänzen. Danach sollen auf Anforderung der Stadt insbesondere Lagepläne, Entwässerungspläne, Befestigungsnachweise, Flächenaufstellungen, Nutzungsunterlagen sowie sonstige für die gebührenrechtliche Bewertung erforderliche Unterlagen vorzulegen sein. Soweit sich technische Anlagen im Betrieb Dritter befinden, sollen die für die Zuordnung und Ermittlung gebührenrelevanter Flächen erforderlichen Angaben ebenfalls beizubringen sein.

Ferner wird die Verwaltung beauftragt, sämtliche Grundstücke im Stadtgebiet mit Windenergieanlagen und vergleichbaren technischen Energieerzeugungsanlagen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang gebührenpflichtige Niederschlagswasserflächen vorhanden sind, ob diese bislang vollständig erfasst und veranlagt wurden und welche zusätzlichen jährlichen Einnahmen sich aus einer vollständigen und rechtmäßigen Heranziehung ergeben.

Dem Rat ist hierzu spätestens zur zweiten auf die Beschlussfassung folgenden regulären Sitzung ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

Ergänzend wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen und dem Rat darzustellen, ob neben der Niederschlagswassergebühr weitere rechtliche Möglichkeiten bestehen, versiegelte Flächen solcher Standorte verursachungsgerecht an wasserbezogenen Folgekosten zu beteiligen, insbesondere im Rahmen der Gewässerunterhaltungsgebühr nach den einschlägigen Vorschriften des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen.


Mit Antrag vom 07.04.2026 beantragt die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Eschweiler die Anpassung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in verschiedenen Punkten hinsichtlich der Anwendbarkeit und des Einbezugs von Flächen von Energieerzeugungsanlagen und dazugehörigen Nebenflächen (insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Windenergie). Auf den beigefügten Antrag wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich kein Anpassungsbedarf der Satzung, da die gegenständlichen Fragestellungen entweder bereits Berücksichtigung finden, auch ohne explizit genannt zu sein, oder aber nicht Gegenstand einer Entwässerungssatzung sind, weil sie beispielsweise das Genehmigungsverfahren zur Errichtung der jeweiligen Anlage betreffen. Die in Rede stehenden Anlagen werden im Rahmen der Gebührenveranlagung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt.

Eine Präzisierung oder Konkretisierung empfiehlt die Verwaltung ebenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit nicht: Die explizite Nennung eines einzelnen Anlagentyps oder einzelner Anlagentypen würde die Frage aufwerfen, warum ausgerechnet diese Anlageform benannt würde, andere aber nicht, obwohl sie der Intention nach dem Grunde nach gleichbehandelt werden sollen.

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen.


Keine 


Keine