hier: Antrag der AfD-Fraktion vom 07.04.2026
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat einen Entwurf zur Änderung der
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler vorzulegen, mit
dem klargestellt und präzisiert wird, dass zu den bebauten, überbauten und/oder
befestigten Flächen im Sinne der Niederschlagswassergebühr insbesondere auch
Flächen technischer Energieerzeugungsanlagen und deren Nebenanlagen zählen,
soweit von ihnen Niederschlagswasser leitungsgebunden abflusswirksam in die
gemeindlichen Abwasseranlage gelangen kann.
Hierzu zählen insbesondere Fundamentflächen, Trafostationen,
Betriebsgebäude, Kranstellflächen, Montage- und Wartungsflächen, dauerhaft oder
wiederkehrend befestigte Zufahrten, Zuwegungen sowie sonstige befestigte Neben-
und Betriebsflächen.
Weiter wird die Verwaltung beauftragt, die Gebührensatzung um
ausdrückliche Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Grundstücke mit
technischen Energieerzeugungsanlagen zu ergänzen. Danach sollen auf Anforderung
der Stadt insbesondere Lagepläne, Entwässerungspläne, Befestigungsnachweise,
Flächenaufstellungen, Nutzungsunterlagen sowie sonstige für die
gebührenrechtliche Bewertung erforderliche Unterlagen vorzulegen sein. Soweit
sich technische Anlagen im Betrieb Dritter befinden, sollen die für die
Zuordnung und Ermittlung gebührenrelevanter Flächen erforderlichen Angaben
ebenfalls beizubringen sein.
Ferner wird die Verwaltung beauftragt, sämtliche Grundstücke im
Stadtgebiet mit Windenergieanlagen und vergleichbaren technischen
Energieerzeugungsanlagen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang
gebührenpflichtige Niederschlagswasserflächen vorhanden sind, ob diese bislang
vollständig erfasst und veranlagt wurden und welche zusätzlichen jährlichen
Einnahmen sich aus einer vollständigen und rechtmäßigen Heranziehung ergeben.
Dem Rat ist hierzu spätestens zur zweiten auf die Beschlussfassung
folgenden regulären Sitzung ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
Ergänzend wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen und dem Rat
darzustellen, ob neben der Niederschlagswassergebühr weitere rechtliche
Möglichkeiten bestehen, versiegelte Flächen solcher Standorte
verursachungsgerecht an wasserbezogenen Folgekosten zu beteiligen, insbesondere
im Rahmen der Gewässerunterhaltungsgebühr nach den einschlägigen Vorschriften
des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen.
Mit Antrag vom 07.04.2026
beantragt die AfD-Fraktion im Rat der Stadt Eschweiler die Anpassung der
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in verschiedenen Punkten hinsichtlich
der Anwendbarkeit und des Einbezugs von Flächen von Energieerzeugungsanlagen
und dazugehörigen Nebenflächen (insbesondere, aber nicht ausschließlich, der
Windenergie). Auf den beigefügten Antrag wird zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich kein Anpassungsbedarf der Satzung, da die gegenständlichen Fragestellungen entweder bereits Berücksichtigung finden, auch ohne explizit genannt zu sein, oder aber nicht Gegenstand einer Entwässerungssatzung sind, weil sie beispielsweise das Genehmigungsverfahren zur Errichtung der jeweiligen Anlage betreffen. Die in Rede stehenden Anlagen werden im Rahmen der Gebührenveranlagung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt.
Eine Präzisierung oder Konkretisierung empfiehlt die Verwaltung ebenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit nicht: Die explizite Nennung eines einzelnen Anlagentyps oder einzelner Anlagentypen würde die Frage aufwerfen, warum ausgerechnet diese Anlageform benannt würde, andere aber nicht, obwohl sie der Intention nach dem Grunde nach gleichbehandelt werden sollen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den Antrag abzulehnen.
Keine
Keine
