1.
Der
Anregungs- und Beschwerdeausschuss hat den Bürgerantrag vom 23.03.2026 und
30.03.2026 geprüft.
Er empfiehlt dem Rat der Stadt Eschweiler,
dem Antrag auf Prüfung nicht zu folgen bzw. diesen abzulehnen.
2.
Der Rat
der Eschweiler lehnt den von Herrn Stiel gestellten Bürgerantrag ab.
Mit Schreiben vom 23.03.2026, ergänzt durch E-Mail vom 30.03.2026, beantragt Herr Josef Stiel, Parkstraße 18, 52249 Eschweiler, mittels Bürgerantrag die Prüfung, ob und wie das Bauvorhaben (Schwimmbad/ Sporthalle/ Tiefgarage) an der Jahnstraße auf dem Gelände des Rathausquartiers oder an einem anderen nicht hochwassergefährdeten und verkehrsmäßig besseren Standort (wie z.B. das Gelände der ehemaligen Kaserne an der Gartenstraße oder das Gelände der ehemaligen Firma Eschweiler Gusswerk/ Albert Jussen an der Talstraße) realisiert werden kann (Anlagen 1 und 2).
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Prüfung, ob bzw. wie das in Planung befindliche Sportzentrum an der Jahnstraße auf der Freifläche neben dem Rathaus (ehemaliges Gelände CityCenter) oder einem anderen nicht hochwassergefährdeten und verkehrsmäßig besseren Standort errichtet werden kann.
Grundlage für die Förderung der Gebäude, die im Rahmen des Flutereignisses 2021 beschädigt worden sind, ist die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen).
Nach Ziffer 6.4.2 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens alle Maßnahmen zur Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und Schäden nach Nummer 2.1 und zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen nach Nummer 6.1 förderfähig. Dazu zählen auch Maßnahmen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiedererrichtet werden.
Zu den förderungsfähigen Kosten zählen insbesondere:
a) die Kosten für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe es entstandenen Schadens, inklusive Maßnahmen der Bodenordnung
b) Folgekosten, die an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen unabhängig von der Rechtsform des öffentlichen Versorgerunternehmens und den im Einzelfall geltenden Vereinbarungen entstehen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind.
Ein Ersatzbau ist damit grundsätzlich auch an anderer Stelle zulässig.
Eine Förderfähigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn:
- die bestehende Infrastruktur wegen der Hochwasservorsorge nicht mehr an derselben Stelle saniert oder neu errichtet werden kann.
- Eine Sanierung z.B. auf Grund von statistischen Beeinträchtigungen oder Kontaminationen nicht mehr möglich ist oder
- die Kosten einer Sanierung höher sind als die Kosten eines Neubaus.
Der Antragssteller muss hierbei den Nachweis erbringen, dass entweder eine Ertüchtigung des Gebäudes oder der Wiederaufbau an gleicher Stelle – z.B. aus Gründen des Hochwasserschutzes - nicht möglich ist oder aber nachweisen, dass die Sanierungskosten höher als ein Ersatzbau ausfallen würden. Nur wenn dies der Fall ist, kann ein Neubau in den Wiederaufbauplan einbezogen werden (vgl. FAQ des Ministeriums für Heimat Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen). Bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit wären im Falle des Ersatzneubaus an anderer Stelle die Kosten für den entstehenden Grunderwerb einzubeziehen.
Die seinerzeitige Prüfung ergab, dass der Wiederaufbau des Sportzentrums an gleicher Stelle möglich und der Neubau an gleicher Stelle wirtschaftlicher als die Sanierung ist. Der Neubau an anderer Stelle hätte zusätzlichen Grunderwerb zur Folge, sodass bei gleichem Bauvolumen denklogisch der Neubau an Ort und Stelle wirtschaftlicher ausfällt. Da kein Nachweis technischer oder hochwasserrelevanter Nachweis geführt werden konnte, dass ein Neubau an Ort und Stelle nicht möglich ist, entfällt auch diese Option zur Zulässigkeit des Wiederaufbaus an anderer Stelle.
Hinsichtlich der Standortfrage wurde in der Sitzung des Rates am 18.05.2022 ausführlich beraten; hierbei wurde obiger Argumentation folgend einstimmig beschlossen, dass das Sportzentrum am selben Ort wiederaufgebaut wird (vgl. hierzu VV 179/22).
Sollte man dem Ansinnen des Antragstellers folgen, müsste der derzeitige Planungsprozess für den Standort Jahnstraße gestoppt werden und neue Prüfungen bzw. Gutachten für die Alternativstandorte veranlassen. Alle hierdurch entstehenden Mehrkosten sind nicht förderfähig, da Doppelförderungen nicht erfolgen. Zudem würde die Förderfähigkeit der Gesamtmaßnahme gem. Wiederaufbaurichtlinie auf den Betrag gedeckelt, der für den Neubau an gleicher Stelle avisiert worden ist.
Ebenso würde die Klärung der Standortfrage zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen führen, so dass die Gebäude bis 2030 – Ende Förderzeitraum – nicht fertig gestellt sind.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, dem Antrag nicht zu folgen bzw. diesen abzulehnen.
keine
keine
