Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt:
1. Umgehende Befassung / Prüfauftrag
Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig die Einführung einer eigenständigen kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung - unabhängig von der StädteRegion Aachen - im Stadtgebiet Eschweiler konzeptionell und wirtschaftlich zu prüfen und dem Rat rechtzeitig zu den anstehenden Haushaltsberatungen eine entscheidungsreife Vorlage vorzulegen.
2. Beschaffung und Betrieb von mindestens zwei Anlagen
Gegenstand der Prüfung ist die Beschaffung und der Betrieb von mindestens zwei Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung (Geräte-/Systemtypen sind offen zu prüfen, z. B. mobil/semistationär/stationär). Ziel ist eine spürbare Erhöhung der Kontrolldichte an geeigneten Stellen sowie eine wirksame, bürgernahe Reaktionsmöglichkeit an Gefahrenpunkten.
3. Einsatz- und Prioritätenkonzept „Gefahrenstellen“
Die Verwaltung erstellt nachgelagert ein Einsatzkonzept mit nachvollziehbaren Kriterien zur Priorisierung von Messstellen, insbesondere:
• Umfeld von Kitas, Schulen, sozialen Einrichtungen,
• stark frequentierte Querungen und Schulwege,
• bekannte Beschwerde- und Unfallschwerpunkte,
• lärmsensible Bereiche zur Reduzierung unnötiger Lärmbelastung.
Das Konzept soll zudem darstellen, wie Hinweise aus Bürgerschaft und Politik in eine priorisierte und rechtssichere Einsatzplanung überführt werden.
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Die CDU-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 13.03.2026 die Prüfung der Einführung einer eigenständigen kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung (Begründung ist dem als Anlage beigefügten Antrag zu entnehmen).
Mit Schnellbrief 158/2024 vom 30.05.2024 hat der Städte-
und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen darüber informiert, dass die
zuständigen Landesministerien die Rechtmäßigkeit interkommunaler Zusammenarbeit
im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW
bestätigt haben. Bislang war die Überwachung des fließenden Verkehrs
ausschließlich großen kreisangehörigen Kommunen vorbehalten. Nach der nunmehr
erfolgten ministeriellen Auslegung der geltenden Rechtsnormen ist es möglich,
dass sich mehrere Kommunen zusammenschließen und gemeinsam – unabhängig von der
Einwohnerzahl der einzelnen Kommune – den maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 48
Abs. 2 Satz 2 OBG NRW erreichen.
Vor diesem Hintergrund wird die Stadtverwaltung
Eschweiler im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung den
Prüfauftrag aufgreifen und die Thematik bearbeiten. Über die Ergebnisse wird im
weiteren Verfahren berichtet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund
der zeitlichen Gegebenheiten sowie der noch zu erstellenden Kostenkalkulation
eine Berücksichtigung im Rahmen der aktuellen Haushaltsberatungen
voraussichtlich nicht erfolgen kann.
Die finanziellen Auswirkungen können erst im Rahmen des Prüfauftrages ermittelt werden.
Die Thematik bindet personelle Kapazitäten im Bereich der Abteilung
321/Verkehr, Veranstaltungen, Notfallplanung und Bürgerbüro.
