Betreff
Beiträge nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Hölderlinstraße; hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
211/26
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG - für die Erneuerung (Umgestaltung) und Verbesserung der „Hölderlinstraße – von Eichendorffstraße bis zum Ende der Garagenbaukörper –“ wird in der Fassung des als Anlage beigefügten Entwurfs beschlossen.


Derzeit erfolgt die Straßen- und Kanalbaumaßnahme „Eichendorffstraße/Hölderlinstraße“. Das dieser Maßnahme zugrundeliegende Bauprogramm wurde am 13.06.2023 durch den Planungs-, Umwelt und Bauausschuss (VV 163/23, zugrundeliegend VV 363/22) beschlossen.

Durch die Ausbaumaßnahme wird die Hölderlinstraße erneuert bzw. umgestaltet und gleichzeitig gegenüber dem vorherigen Ausbau verbessert. Es handelt sich hierbei um eine nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) beitragspflichtige Maßnahme, da der Ausbaubeschluss vor dem 01.01.2024 erfolgt ist. Die Maßnahme ist im Straßen- und Wegekonzept der Stadt Eschweiler aufgeführt.

Die Festsetzung und Abrechnung der Beiträge nach § 8 KAG NRW erfolgt auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW – KAG NRW – für städtebaulichen Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 29.04.2021.

Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sich durch die Inanspruchnahme des Förderprogrammes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Entlastung von Straßenausbaubeitragspflichtigen der umlagefähige Aufwand und somit der von den Beitragspflichtigen zu zahlende Straßenausbaubeitrag um 100 v. H. reduziert.

Das Bauprogramm sieht in der „Hölderlinstraße – von Eichendorffstraße bis zum Ende der Garagenbaukörper –“ einen einheitlichen höhengleichen Ausbau als verkehrsberuhigten Bereich gemäß § 42 Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, mit der Folge, dass hier die Regelung des § 3 Abs. 12 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 29.04.2021 Anwendung findet, wonach der Rat für Anlagen, für die die in Abs. 3 der Satzung festgesetzten anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, durch Satzung etwas anderes bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 29.04.2021 ist der Beitragssatz der Anlieger für die Umgestaltung einer Straße in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 StVO bei einer anrechenbaren Breite von 9 m durch Einzelsatzung festzulegen.

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 der v. g. Satzung vergrößern sich die in Abs. 3 genannten Maße für den Bereich des Wendehammers um höchstens 8,00 m, sofern eine Anlage mit einem Wendehammer endet.

Die „Hölderlinstraße – von Eichendorffstraße bis zum Ende der Garagenbaukörper –“ ist nach der Einstufung der städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße anzusehen.

Die vorliegende Rechtsprechung geht in einem derartigen Fall davon aus, dass sich der festzusetzende Beitragssatz an den in der Satzung für „normale“ Anliegerstraßen festgesetzten Prozentsätzen orientieren sollte. Dies wären für die vorgenannten Verkehrsflächen:

Fahrbahn                                                                           60 v. H.

Gehwege                                                                            70 v. H.

Beleuchtung/Straßenentwässerung                     60 v. H.

Parkflächen                                                                 70 v. H.

Unter dem Aspekt, dass innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs üblicherweise keine Gehwege und Parkflächen mit einem Beitragsanteil von 70 v. H. vorhanden sind, wird es für sachgerecht und angemessen angesehen, den Beitragssatz für die „Hölderlinstraße – von Eichendorffstraße bis zum Ende der Garagenbaukörper – “ (Anlage 1: Lageplan/Anlage 2: Satzungsentwurf) auf 65 v. H. und die anrechenbare Breite im Bereich des Wendehammers auf 17,00 m festzusetzen und dies gemäß der beigefügten Satzung zu beschließen.

In den übrigen Bereichen beträgt die anrechenbare Breite gemäß der Festlegung in der Beitragssatzung 9,00 m.


Da die Ausbaumaßnahme noch nicht abgeschlossen ist, kann über die Höhe des umlagefähigen Aufwandes derzeit noch keine Information erfolgen.  


Keine.