Der Rat der Stadt Eschweiler
nimmt die Regelungen des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung (auch „Bauturbo“ genannt) zur Kenntnis und beschließt die als
Anlage 1 beigefügten Leitlinien zur gemeindlichen Zustimmung nach § 36a
Baugesetzbuch (BauGB).
Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung vom 26.11.2026 auf
den gemeinsamen Antrag der CDU- und SPD-Fraktion hin einen Beschluss zur
Anwendung des § 246e BauGB („Bauturbo“) gefasst und die Verwaltung mit der
Erarbeitung einer Handlungsrichtlinie zu dessen Anwendung beauftragt.
Mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung“, in Kraft getreten am 30. Oktober 2025, hat der
Bundesgesetzgeber punktuelle Änderungen im Baugesetzbuch vorgenommen, um Planungs-
und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zusätzlichen Wohnraum schneller
zu ermöglichen.
Kernstück der BauGB-Änderung sind die Änderung bzw. Einführung der §§ 31
(3), 34 (3b) und 246e BauGB. Diese ermöglichen bei Wohnzwecken dienenden
Vorhaben Abweichungen von planungsrechtlichen Vorschriften, sowohl innerhalb
als auch außerhalb von Bebauungsplänen:
·
§
31 (3) BauGB erweitert
die Möglichkeiten für Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans
·
§
34 (3b) BauGB schafft
zusätzliche Spielräume im unbeplanten Innenbereich, um die Zulassung von
Vorhaben trotz Abweichungen vom sog. „Einfügegebot“ zu ermöglichen
·
§
246e BauGB ermöglicht
Abweichungen von den planungsrechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuches zur
Verfahrensbeschleunigung. Diese Vorschrift gilt befristet bis zum 31.12.2030.
Ziel ist es, Genehmigungsverfahren zu flexibilisieren und pragmatische
Lösungen zu erleichtern, ohne die grundsätzlichen städtebaulichen Ziele aus dem
Blick zu verlieren.
Zustimmungserfordernis nach § 36a BauGB:
§ 36a BauGB regelt
die Zustimmung der Gemeinde, damit die beabsichtigte Verfahrensbe-schleunigung
nicht zu städtebaulichen Fehlentwicklungen führt.
Die o.a. neu eingeführten bzw. geänderten planungsrechtlichen
Vorschriften erfordern gemäß § 36a BauGB grundsätzlich die Zustimmung der
Gemeinde. Die Gemeinde kann ihre Zustimmung erteilen, mit Auflagen verbinden
oder versagen. Auf eine Zustimmung besteht nach dem Gesetz kein Anspruch.
Dieses Zustimmungserfordernis stellt sicher, dass die kommunalen Belange
auch im be-schleunigten Verfahren angemessen berücksichtigt werden und die
planerische Steuerungs-hoheit der Stadt gewahrt bleibt.
Leitlinien als Handlungsgrundlage:
Vor dem Hintergrund dieser neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ist es erforderlich,
eine einheitliche und nachvollziehbare Verwaltungspraxis innerhalb der Stadt
Eschweiler sicherzustellen. Zu diesem Zweck wurden die als Anlage 1 beigefügten
Leitlinien erarbeitet.
Diese Leitlinien enthalten insbesondere Regelungen bezüglich der
Zuständigkeiten, der Grund-sätze zur Anwendung, der auszuschließenden Vorhaben
und zur Evaluation und Fort-schreibung.
Zuständigkeiten innerhalb der Stadt Eschweiler:
Die Prüfung von Baugesuchen erfolgt grundsätzlich durch die Verwaltung
auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sowie des
Baugesetzbuches (BauGB). Gemäß der erarbeiteten Leitlinie ergeben sich folgende
Zuständigkeiten:
1.
Zuständigkeit
der Verwaltung (Bürgermeister):
Die Verwaltung ist zuständig für die
Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a BauGB in folgenden Fällen:
·
Befreiungen
nach § 31 BauGB gemäß der geltenden Zuständigkeitsordnung der Stadt Eschweiler
·
Bauvorhaben
mit einer Fläche von weniger als ca. 5000 m² (0,5 ha)
·
Bauvorhaben
nach § 34 (3b) BauGB ohne besondere städtebauliche Relevanz
2. Zuständigkeit des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität:
Der Ausschuss entscheidet über die
Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a BauGB bei:
·
Baugesuchen
mit einer Fläche von mehr als 5000 m² (0,5 ha)
·
Bauvorhaben
mit besonderer städtebaulicher Relevanz
·
Abweichungen
nach § 246e BauGB
·
Bauvorhaben
im Außenbereich nach § 35 BauGB
Diese Regelung stellt eine klare Abgrenzung der
Entscheidungszuständigkeiten zwischen Verwaltung und Ausschuss sicher.
Antragserfordernis:
Bauordnungsrechtliche Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen von
den Fest-setzungen eines Bebauungsplanes sind gemäß § 69 Abs. 2 BauO NRW in
Textform zu beantragen und zu begründen. Dies trifft auch für die neu
eingeführte Befreiung nach § 31 (3) BauGB zu.
Die nunmehr auf der Grundlage der neu eingeführten §§ 34 Abs. 3b und
246e BauGB erforderlichen Abweichungen sind ebenfalls in Textform zu beantragen.
Der entsprechende Antrag löst das Prüfverfahren aus.
Fristlaufbeginn:
Nach dem Eingang eines Baugesuchs bei der Bauaufsichtsbehörde (Untere
staatl. Verwaltungsbehörde) hat diese gemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW den Bauantrag
innerhalb von zehn Arbeitstagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Sofern die
Vollständigkeit des Antrags gemäß den Vorgaben der Verordnung über bautechn.
Prüfungen (BauPrüfVO NRW) gegeben ist, wird er im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens an das Planungsamt weitergeleitet.
Das Planungsamt vertritt im Rahmen seiner Aufgaben sodann die Gemeinde
im Bereich der städtebaulichen Entwicklung und Bauleitplanung.
Wohnungsbauvorhaben, die Abweichungen von Bebauungsplänen (§ 31 Abs. 3
BauGB) oder Ausnahmen im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 3b BauGB)
beantragen, erfordern gemäß § 36a Abs. 1 BauGB die Zustimmung der Gemeinde. Die
Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten
nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde (Bauaufsichtsbehörde)
verweigert wird.
Als maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristlauf ist somit der Eingang des
formellen Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde beim Planungsamt als für die
Zustimmungserteilung zuständige Stelle entscheidend, nicht die Einreichung des
Bauantrags durch den Bauherrn.
Zustimmungsfiktion:
Sofern die Verwaltung ihre Zustimmung nicht innerhalb dieser
drei-Monats-Frist verweigert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
In Fällen, bei denen die Verwaltung der betroffenen Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist (höchstens ein Monat) gibt,
verlängert sich die drei-Monats-Frist um die Dauer dieser Stellungnahmefrist.
Eine Zustimmungsfiktion ersetzt nicht die Baugenehmigung, sondern
lediglich die Zustimmung der Gemeinde zum Bauvorhaben.
Evaluation:
Die nunmehr zur Beschlussfassung vorgelegten Leitlinien sind in
Anlehnung an die Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes entstanden und
regeln insbesondere die grundsätzliche Anwendbarkeit und das Verfahren. Im
Laufe des Anwendungszeitraums und mit den Erfahrungen im Umgang mit konkreten
Gesuchen wird voraussichtlich eine Aktualisierung der Leitlinien erforderlich
werden. Dies kann dann auch weitere entscheidungsrelevante Kriterien umfassen,
die nach den dann vorliegenden Erfahrungen bisher wohlmöglich zu eng oder zu
weit gefasst wurden. Insofern sind die vorliegenden Leitlinien als
„Startschuss“ zu verstehen, der die grundsätzlich befürwortete Anwendung des
sog. Bauturbos ermöglicht.
Die Anwendung der neuen Vorschriften sowie der Leitlinien wird fortlaufend
evaluiert. Es ist vorgesehen, dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Mobilität halbjährlich eine Übersicht der entsprechenden Baugesuche
vorzulegen. Dabei soll insbesondere über
·
praktische
Erfahrungen im Umgang mit den neuen Regelungen,
·
neue
rechtliche Erkenntnisse sowie
·
die
Entwicklung der Fallzahlen
berichtet werden.
Die Ergebnisse der Evaluation werden den politischen Gremien zur
weiteren Beratung und gegebenenfalls zur Anpassung der Leitlinien vorgelegt.
Inkrafttreten:
Die Leitlinien der Stadt Eschweiler zur gemeindlichen Zustimmung nach §
36a Baugesetzbuch treten mit Beschlussfassung des Rates der Stadt Eschweiler in
Kraft.
Keine
Die Gesetzesänderung bindet ggf. weitere Arbeitskapazitäten im
Baudezernat, insbesondere im Bauordnungs- und Planungsamt. Es entsteht ein
erhöhter Prüf- und Dokumentationsaufwand. Darüber hinaus sind entsprechende
Vorlagen zu ausgewählten Baugesuchen für den Ausschuss zu erstellen.
