1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit
dem Vorhabenträger der geplanten Windenergieanlagen östlich der Ortschaften
Neu-Lohn und Fronhoven auf Grundlage von § 7 Bürgerenergiegesetz NRW eine
Beteiligungsvereinbarung anzustreben, die eine verbindliche finanzielle
Beteiligung der betroffenen Bevölkerung sicherstellt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, zu
prüfen und dem Rat vorzuschlagen, welche rechtliche und organisatorische Form
geeignet ist, um die Mittel aus den Erträgen der Beteiligungsvereinbarung an
Projekte in Eschweiler in den Bereichen Bildung, Kultur/Brauchtum, Sport sowie
Infrastruktur zu vergeben, insbesondere:
- den Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages mit entsprechender Zweckbindung der Mittel und
Errichtung eines Verfügungsfonds oder
- die Errichtung einer
kommunalen Stiftung oder einer vergleichbaren rechtlich abgesicherten Struktur;
dabei
sicherzustellen, dass
- Projekte betreffend die Ortsteile Neu-Lohn und
Fronhoven bis zu einem Sockelbetrag von 50.000,- € (mit Inflationssicherung)
pro Jahr zuerst berücksichtigt werden, sodass die aus
der Beteiligung resultierenden finanziellen Erträge den Orten direkt zugutekommen
und der darüber hinaus zu erwartende Ertrag für Projekte im Eschweiler
Stadtgebiet verwandt werden kann,
- Leitlinien für die Vergabe der Mittel zu erarbeiten und dem Rat
vorzuschlagen, nach welchen ein Aufsichts-, Kuratoriums oder vergleichbares Kontrollgremium
die einzureichende Projektvorschläge bewilligt und
-
eine angemessene Beteiligung der
örtlichen Bevölkerung vorzusehen, insbesondere durch die Einbindung von
mindestens zwei Einwohnerinnen oder Einwohnern aus Neu-Lohn und Fronhoven in
das Kontrollgremium.
3. Die Verwaltung wird
beauftragt, dem Stadtrat über die Ergebnisse der Prüfung sowie über einen
konkreten Umsetzungsvorschlag zeitnah zu berichten und einen entsprechenden
Beschlussvorschlag vorzulegen.
Mit Schreiben vom 09.02.2026 beantragt die
CDU-Fraktion im Eschweiler Stadtrat, die Verwaltung zu beauftragen, die
finanzielle Beteiligung der Stadt an den zukünftigen Erträgen aus dem Betrieb
von Windenergieanlagen (WEA) gemäß den Bestimmungen des Bürgerenergiegesetzes
NRW (BürgEnG) vertraglich sicherzustellen, die Rahmenbedingungen zur
zweckgebundenen Verwendung der Mittel zu erarbeiten und dabei einen Teil dieser
Einnahmen gezielt für die Ortschaften Neu-Lohn und Fronhoven vorzuhalten.
Der am 19.12.2025 vom Regionalrat Köln beschlossene
sachliche Teilplan „Erneuerbare Energien“ der Bezirksregierung Köln sieht für
Eschweiler Windenergiebereiche im Umfang von insgesamt rund 450 ha vor, die nun
regionalplanerisch gesichert sind, und für die eine Bauleitplanung (Änderung
FNP und Aufstellung B-Plan) nicht mehr erforderlich ist. Nach Schätzung der
Verwaltung bieten diese zusätzlichen privilegierten Bereiche nord-westlich
Blaustein-See und nordöstlich Fronhoven Platz für rund 10-15 weitere WEA. Die
Zahl der tatsächlich zu realisierenden Anlagen hängt von zahlreichen
technischen, wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie dem Zugriff der Betreiber
auf die benötigten Grundstücke ab.
Weitere
Ausführungen dazu in der VV 004/26 und VV 169/26.
Mit dem am 28.12.2023 in Kraft getretenen BürgEnG
führt der Gesetzgeber eine verpflichtende finanzielle Beteiligung der
beteiligungsberechtigten Kommunen und Bürger in NRW an den Gewinnen aus der
Windenergienutzung ein.
Hintergrund des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für
den weiteren, notwendigen Ausbau der Windenergie in NRW durch direkte
finanzielle Beteiligung der Bürger vor Ort zu stärken. Diese Regelung gilt für
alle nach Bundesimissionsschutzgesetz (BImschG) genehmigungspflichtigen
Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes genehmigt wurden bzw. werden.
Für alle davor genehmigten Anlagen greift wie bisher auch der §6 EEG. Die
bisher gemäß § 6 EEG geleisteten Zahlungen der WEA-Betreiber sind freiwillig.
Beteiligungsberechtigte Kommunen erhalten die
Möglichkeit, mit den Betreibern von WEA konkrete Beteiligungsformen
auszuhandeln und diese in einer Beteiligungsvereinbarung vertraglich
abzusichern. Kommunen schließen mit den Betreibern, deren Windenergieanlagen
innerhalb der Stadtgrenze gebaut werden, entsprechende Verträge ab. Diese
gelten dann auch für die Nachbarkommunen, soweit diese Flächenanteile an der
Kreisfläche der WEA (mit Radius von 2,5 km um den Anlagenmast), besitzt.
Das BürgEnG sieht einen nicht abschließenden Katalog
möglicher Beteiligungsformen vor. Der Wert der individuell ausgehandelten
Beteiligung für Kommune und Bürger kann sich am Wert der Ersatzbeteiligung
orientieren, die dann greift, wenn zwischen Betreiber und Kommune keine
Vereinbarung abgeschlossen werden kann.
Nach aktuell vorliegenden Erkenntnissen könnten für
die Beteiligung an den in den Windenergiebereichen auf Eschweiler Stadtgebiet
und den benachbarten Kommunen noch zu errichtenden WEA Direktzahlungen nach § 6
EEG in Höhe von bis zu 210.000 € pro Jahr geleistet werden. Darüberhinausgehende
Leistungen wie z.B. Nachrangdarlehen oder Zahlungen an eine Stiftung, sind
individuell in den Beteiligungsvereinbarungen auszuhandeln und an der Stelle
noch nicht vollumfänglich quantifizierbar.
Für weitere Ausführungen wird auf das Konzept „Strategie
zum Ausbau der Erneuerbaren Energien unter besonderer Berücksichtigung des
zukünftigen Energiebedarfs und der möglichen Wertschöpfung für die Stadt
Eschweiler“ verwiesen. (VV 169/26)
Aktuell sind Beteiligungsvereinbarungen erst nach
Genehmigung der WEA bzw. des Windparks, dann innerhalb eines Jahres,
abzuschließen. Durch eine geplante Änderung des BürgEnG könnte die Frist
zukünftig bis zur Inbetriebnahme der ersten WEA in einem Windpark verlängert
werden. Da die Zahlungen der Betreiber an die Kommune oder sonstige Leistungen
ohne Gegenleistung der Kommune erfolgen muss („Kopplungsverbot“), kann der
Abschluss von Beteiligungsvereinbarungen erst nach Genehmigung bzw.
Inbetriebnahme der Windenergieanlagen erfolgen.
Die Direktzahlungen an die Kommune (Zuwendungen
gemäß § 6 EEG in der Beteiligungsvereinbarung, Ersatzleistung,
Ausgleichszahlung) sind nach
§ 10 Abs. 1 BürgEnG zweckgebunden einzusetzen, z.B. für die Aufwertung
von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, die Optimierung der
Energiekosten der Gemeinde oder die Förderung von Einrichtungen der Kultur,
Bildung oder Freizeit.
Die voraussichtliche Verwendung der Mittel ist im
jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren durch die Kommune darzulegen (§ 10
Abs. 2 BürgEnG).
Die Zahlungen nach § 6 EEG, von den Betreibern der
WEA in Betrieb an die Stadt, sind von dieser Regelung ausgenommen. Nur die WEA,
die nach Inkraft-Treten des BürgEnG genehmigt werden und in Betrieb gehen,
fallen unter die Bestimmungen des BürgEnG. Bisher sind noch keine Anlagen auf Eschweiler
Stadtgebiet oder im „Einzugsgebiet“ der Stadt genehmigt bzw. gebaut. Erste
Zahlungen werden voraussichtlich frühestens im Jahr 2027 erfolgen, nach
Abschluss entsprechender noch auszuhandelnder Beteiligungsvereinbarungen.
Eine Bevorzugung von Teilen der Bevölkerung in
Ortsteilen in unmittelbarer Nähe zu den WEA sieht das BürgEnG zwar nicht vor.
Im Sinne der Schaffung von Akzeptanz für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren
Energien wäre dies zwar angemessen, da aber nicht nur der Ortsteil Fronhoven/Neu-Lohn
in der Nähe eines Windenergiebereiches liegt, sondern auch andere Ortsteile,
soll in den zu erstellenden Leitlinien eine Lösung erarbeitet werden, um eine
gerechte Verteilung der Gelder zu regeln. Daher schlägt die Verwaltung vor, den
Beschlussvorschlag 2 wie folgt abzuändern:
„Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen und dem
Rat vorzuschlagen, welche rechtliche und organisatorische Form geeignet ist, um
die Mittel aus den Erträgen der Beteiligungsvereinbarung(en) an Projekte in
Eschweiler in den Bereichen Bildung, Kultur/Brauchtum, Sport, Naturschutz
sowie Infrastruktur und damit zweckgebunden zu vergeben, insbesondere:
- den Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages mit entsprechender Zweckbindung der Mittel und
Errichtung eines Verfügungsfonds oder
- die Errichtung einer
kommunalen Stiftung oder
- die Organisation und
Verwaltung der Mittel einer bereits bestehenden Stiftung zu übertragen oder
- eine vergleichbare rechtlich
abgesicherte Struktur zu schaffen und
- Leitlinien für die Vergabe der
Mittel zu erarbeiten und dem Rat vorzuschlagen, nach welchen ein Aufsichts-,
Kuratoriums oder vergleichbares Kontrollgremium die einzureichende
Projektvorschläge bewilligt.“
Die mit Schreiben der CDU-Fraktion vom 09.02.2026
eingereichten Beschlussvorschläge sind durch den rechtlichen Rahmen des BürgEnG
weitestgehend abgedeckt und entsprechen den mit dem Gesetz bezweckten Zielen
der direkten Beteiligung der Kommunen und der Bürger an den Einnahmen aus der
Windenergie.
Daher empfiehlt die Verwaltung, den
Beschlussvorschlag 2 entsprechend des o.g. Vorschlags abzuändern und ansonsten
dem Antrag zuzustimmen.
Die zweckgebundenen Zahlungen gemäß BürgEnG an die
Kommune sind einseitige Zuwendungen der Betreiber von Windenergieanlagen ohne
Gegenleistung, die zurzeit nicht seriös prognostizierbar sind. Eine
zweckgebundene Mittelverwendung nach den Regelungen des § 10 BürgEnG kann bei
Auswahl entsprechender Maßnahmen geeignet sein, den städtischen Haushalt zu
entlasten.
Die
Erarbeitung und der Abschluss von Beteiligungsvereinbarungen mit den Betreibern
der zukünftigen Windenergieanlagen sowie die Koordination der zweckgebundenen
Verwendung der Direktzahlungen an die Stadt binden personelle Ressourcen im
Baudezernat und in der Finanzbuchhaltung.
