Betreff
Ausbau der Erneuerbaren Energien und Wertschöpfung hier: Antrag der CDU Fraktion im Stadtrat vom 09.02.2026
Vorlage
168/26
Art
Beschlussfassung öffentlich

1.            Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger der geplanten Windenergieanlagen östlich der Ortschaften Neu-Lohn und Fronhoven auf Grundlage von § 7 Bürgerenergiegesetz NRW eine Beteiligungsvereinbarung anzustreben, die eine verbindliche finanzielle Beteiligung der betroffenen Bevölkerung sicherstellt.

2.           Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen und dem Rat vorzuschlagen, welche rechtliche und organisatorische Form geeignet ist, um die Mittel aus den Erträgen der Beteiligungsvereinbarung an Projekte in Eschweiler in den Bereichen Bildung, Kultur/Brauchtum, Sport sowie Infrastruktur zu vergeben, insbesondere:

-   den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit entsprechender Zweckbindung der Mittel und Errichtung eines Verfügungsfonds oder

-   die Errichtung einer kommunalen Stiftung oder einer vergleichbaren rechtlich abgesicherten Struktur;

              dabei sicherzustellen, dass

              -   Projekte betreffend die Ortsteile Neu-Lohn und Fronhoven bis zu einem Sockelbetrag von 50.000,- € (mit Inflationssicherung) pro Jahr zuerst berücksichtigt werden, sodass die aus der Beteiligung resultierenden finanziellen Erträge den Orten direkt zugutekommen und der darüber hinaus zu erwartende Ertrag für Projekte im Eschweiler Stadtgebiet verwandt werden kann,

              -   Leitlinien für die Vergabe der Mittel zu erarbeiten und dem Rat vorzuschlagen, nach welchen ein Aufsichts-, Kuratoriums oder vergleichbares Kontrollgremium die einzureichende Projektvorschläge bewilligt und

              -   eine angemessene Beteiligung der örtlichen Bevölkerung vorzusehen, insbesondere durch die Einbindung von mindestens zwei Einwohnerinnen oder Einwohnern aus Neu-Lohn und Fronhoven in das Kontrollgremium.

3.           Die Verwaltung wird beauftragt, dem Stadtrat über die Ergebnisse der Prüfung sowie über einen konkreten Umsetzungsvorschlag zeitnah zu berichten und einen entsprechenden Beschlussvorschlag vorzulegen.


Mit Schreiben vom 09.02.2026 beantragt die CDU-Fraktion im Eschweiler Stadtrat, die Verwaltung zu beauftragen, die finanzielle Beteiligung der Stadt an den zukünftigen Erträgen aus dem Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) gemäß den Bestimmungen des Bürgerenergiegesetzes NRW (BürgEnG) vertraglich sicherzustellen, die Rahmenbedingungen zur zweckgebundenen Verwendung der Mittel zu erarbeiten und dabei einen Teil dieser Einnahmen gezielt für die Ortschaften Neu-Lohn und Fronhoven vorzuhalten.

Der am 19.12.2025 vom Regionalrat Köln beschlossene sachliche Teilplan „Erneuerbare Energien“ der Bezirksregierung Köln sieht für Eschweiler Windenergiebereiche im Umfang von insgesamt rund 450 ha vor, die nun regionalplanerisch gesichert sind, und für die eine Bauleitplanung (Änderung FNP und Aufstellung B-Plan) nicht mehr erforderlich ist. Nach Schätzung der Verwaltung bieten diese zusätzlichen privilegierten Bereiche nord-westlich Blaustein-See und nordöstlich Fronhoven Platz für rund 10-15 weitere WEA. Die Zahl der tatsächlich zu realisierenden Anlagen hängt von zahlreichen technischen, wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie dem Zugriff der Betreiber auf die benötigten Grundstücke ab.

Weitere Ausführungen dazu in der VV 004/26 und VV 169/26.

Mit dem am 28.12.2023 in Kraft getretenen BürgEnG führt der Gesetzgeber eine verpflichtende finanzielle Beteiligung der beteiligungsberechtigten Kommunen und Bürger in NRW an den Gewinnen aus der Windenergienutzung ein.

Hintergrund des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für den weiteren, notwendigen Ausbau der Windenergie in NRW durch direkte finanzielle Beteiligung der Bürger vor Ort zu stärken. Diese Regelung gilt für alle nach Bundesimissionsschutzgesetz (BImschG) genehmigungspflichtigen Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes genehmigt wurden bzw. werden. Für alle davor genehmigten Anlagen greift wie bisher auch der §6 EEG. Die bisher gemäß § 6 EEG geleisteten Zahlungen der WEA-Betreiber sind freiwillig.

Beteiligungsberechtigte Kommunen erhalten die Möglichkeit, mit den Betreibern von WEA konkrete Beteiligungsformen auszuhandeln und diese in einer Beteiligungsvereinbarung vertraglich abzusichern. Kommunen schließen mit den Betreibern, deren Windenergieanlagen innerhalb der Stadtgrenze gebaut werden, entsprechende Verträge ab. Diese gelten dann auch für die Nachbarkommunen, soweit diese Flächenanteile an der Kreisfläche der WEA (mit Radius von 2,5 km um den Anlagenmast), besitzt.

Das BürgEnG sieht einen nicht abschließenden Katalog möglicher Beteiligungsformen vor. Der Wert der individuell ausgehandelten Beteiligung für Kommune und Bürger kann sich am Wert der Ersatzbeteiligung orientieren, die dann greift, wenn zwischen Betreiber und Kommune keine Vereinbarung abgeschlossen werden kann.

Nach aktuell vorliegenden Erkenntnissen könnten für die Beteiligung an den in den Windenergiebereichen auf Eschweiler Stadtgebiet und den benachbarten Kommunen noch zu errichtenden WEA Direktzahlungen nach § 6 EEG in Höhe von bis zu 210.000 € pro Jahr geleistet werden. Darüberhinausgehende Leistungen wie z.B. Nachrangdarlehen oder Zahlungen an eine Stiftung, sind individuell in den Beteiligungsvereinbarungen auszuhandeln und an der Stelle noch nicht vollumfänglich quantifizierbar.

Für weitere Ausführungen wird auf das Konzept „Strategie zum Ausbau der Erneuerbaren Energien unter besonderer Berücksichtigung des zukünftigen Energiebedarfs und der möglichen Wertschöpfung für die Stadt Eschweiler“ verwiesen. (VV 169/26)

Aktuell sind Beteiligungsvereinbarungen erst nach Genehmigung der WEA bzw. des Windparks, dann innerhalb eines Jahres, abzuschließen. Durch eine geplante Änderung des BürgEnG könnte die Frist zukünftig bis zur Inbetriebnahme der ersten WEA in einem Windpark verlängert werden. Da die Zahlungen der Betreiber an die Kommune oder sonstige Leistungen ohne Gegenleistung der Kommune erfolgen muss („Kopplungsverbot“), kann der Abschluss von Beteiligungsvereinbarungen erst nach Genehmigung bzw. Inbetriebnahme der Windenergieanlagen erfolgen.

Die Direktzahlungen an die Kommune (Zuwendungen gemäß § 6 EEG in der Beteiligungsvereinbarung, Ersatzleistung, Ausgleichszahlung) sind nach
§ 10 Abs. 1 BürgEnG zweckgebunden einzusetzen, z.B. für die Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur, die Optimierung der Energiekosten der Gemeinde oder die Förderung von Einrichtungen der Kultur, Bildung oder Freizeit.

Die voraussichtliche Verwendung der Mittel ist im jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren durch die Kommune darzulegen (§ 10 Abs. 2 BürgEnG).

Die Zahlungen nach § 6 EEG, von den Betreibern der WEA in Betrieb an die Stadt, sind von dieser Regelung ausgenommen. Nur die WEA, die nach Inkraft-Treten des BürgEnG genehmigt werden und in Betrieb gehen, fallen unter die Bestimmungen des BürgEnG. Bisher sind noch keine Anlagen auf Eschweiler Stadtgebiet oder im „Einzugsgebiet“ der Stadt genehmigt bzw. gebaut. Erste Zahlungen werden voraussichtlich frühestens im Jahr 2027 erfolgen, nach Abschluss entsprechender noch auszuhandelnder Beteiligungsvereinbarungen.

Eine Bevorzugung von Teilen der Bevölkerung in Ortsteilen in unmittelbarer Nähe zu den WEA sieht das BürgEnG zwar nicht vor. Im Sinne der Schaffung von Akzeptanz für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien wäre dies zwar angemessen, da aber nicht nur der Ortsteil Fronhoven/Neu-Lohn in der Nähe eines Windenergiebereiches liegt, sondern auch andere Ortsteile, soll in den zu erstellenden Leitlinien eine Lösung erarbeitet werden, um eine gerechte Verteilung der Gelder zu regeln. Daher schlägt die Verwaltung vor, den Beschlussvorschlag 2 wie folgt abzuändern:

„Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen und dem Rat vorzuschlagen, welche rechtliche und organisatorische Form geeignet ist, um die Mittel aus den Erträgen der Beteiligungsvereinbarung(en) an Projekte in Eschweiler in den Bereichen Bildung, Kultur/Brauchtum, Sport, Naturschutz sowie Infrastruktur und damit zweckgebunden zu vergeben, insbesondere:

-   den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit entsprechender Zweckbindung der Mittel und Errichtung eines Verfügungsfonds oder

-   die Errichtung einer kommunalen Stiftung oder

-   die Organisation und Verwaltung der Mittel einer bereits bestehenden Stiftung zu übertragen oder

-   eine vergleichbare rechtlich abgesicherte Struktur zu schaffen und

              -   Leitlinien für die Vergabe der Mittel zu erarbeiten und dem Rat vorzuschlagen, nach welchen ein Aufsichts-, Kuratoriums oder vergleichbares Kontrollgremium die einzureichende Projektvorschläge bewilligt.“

      

Die mit Schreiben der CDU-Fraktion vom 09.02.2026 eingereichten Beschlussvorschläge sind durch den rechtlichen Rahmen des BürgEnG weitestgehend abgedeckt und entsprechen den mit dem Gesetz bezweckten Zielen der direkten Beteiligung der Kommunen und der Bürger an den Einnahmen aus der Windenergie.

Daher empfiehlt die Verwaltung, den Beschlussvorschlag 2 entsprechend des o.g. Vorschlags abzuändern und ansonsten dem Antrag zuzustimmen.


Die zweckgebundenen Zahlungen gemäß BürgEnG an die Kommune sind einseitige Zuwendungen der Betreiber von Windenergieanlagen ohne Gegenleistung, die zurzeit nicht seriös prognostizierbar sind. Eine zweckgebundene Mittelverwendung nach den Regelungen des § 10 BürgEnG kann bei Auswahl entsprechender Maßnahmen geeignet sein, den städtischen Haushalt zu entlasten.


Die Erarbeitung und der Abschluss von Beteiligungsvereinbarungen mit den Betreibern der zukünftigen Windenergieanlagen sowie die Koordination der zweckgebundenen Verwendung der Direktzahlungen an die Stadt binden personelle Ressourcen im Baudezernat und in der Finanzbuchhaltung.