Die in den beigefügten Anlagen 01 und 02 vorgenommenen
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Kommunalhaushaltsverordnung
Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) aus dem Haushaltsjahr 2025 in das
Haushaltsjahr 2026 werden zur Kenntnis genommen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO
NRW) sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Der
Hauptverwaltungsbeamte regelt mit Zustimmung des Vertretungsorgans die
Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung.
Mit Beschluss vom 19.12.2012 (Sitzungsvorlage 415/12) wurden
dementsprechend nachfolgende Regelungen für Ermächtigungsübertragungen
beschlossen:
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Ermächtigungen
für Aufwendungen und Auszahlungen werden grundsätzlich nur in besonders
begründeten Einzelfällen übertragen (bedarfsorientierte
Ermächtigungsübertragung). Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des
folgenden Jahres verfügbar. Die Wertgrenze für die Mittelübertragung wird je
Einzelfall auf mindestens 1.000,00 EUR festgelegt.
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Ermächtigungen
für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten
Zahlungen für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand
in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden
Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr
verfügbar.
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Besteht
für die Stadt Eschweiler die Verpflichtung zur Aufstellung bzw. Fortschreibung
eines Haushaltssicherungskonzeptes, so ist im Rahmen der
Haushaltskonsolidierung von Ermächtigungsübertragungen gar nicht oder nur
zurückhaltend Gebrauch zu machen.
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Anfinanzierte
Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen sind, sollten erneut
auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls auf eine weitere Realisierung der
Projekte verzichtet werden. Gegebenenfalls ist die Bildung selbständig
nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen und andere Abschnitte des
Projektes sind zeitlich aufzuschieben.
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Noch
nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre
Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht. Dies ist bei Antragstellung auf
Übertragung der Ermächtigungen entsprechend zu begründen.
Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen,
erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Positionen im
Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von
Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von
Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck gemäß § 22
Abs. 3 KomHVO NRW verfügbar.
Die Übertragbarkeit von Ermächtigungen wird im Rahmen einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung vorgesehen, weil am Ende des abgelaufenen
Haushaltsjahres oft festzustellen ist, dass die Ansätze nicht in voller Höhe in
Anspruch genommen worden sind, der Restansatz aber noch vollständig oder zum
Teil für bereits im nächsten Haushaltsjahr konkret vorgesehene aber noch nicht
durchgeführte Maßnahmen benötigt wird.
Die nachfolgend aufgezeigten investiven Ermächtigungsübertragungen von
rund 24,2 Mio. EUR sind in Gänze durch die übertragene Kreditermächtigung in
Höhe von 27,1 Mio. EUR gedeckt. Die für die weitere Fortführung bzw.
Fertigstellung von begonnenen Maßnahmen in 2027 noch erforderlichen Mittel
werden im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahren 2027 entsprechend
berücksichtigt. Konsumtive Ermächtigungsübertragungen sind nicht vorgesehen.
Die beigefügten Anlagen 01 und 02, die jeweils eine Übersicht über die
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vom Haushaltsjahr 2025
nach 2026 beinhalten, wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien
überprüft und wie folgt separiert:
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Anlage 01 Ermächtigungsübertragungen
Finanzplan Investitionstätigkeit 2026
In der Anlage sind die
Ermächtigungsübertragungen für investive Auszahlungen enthalten.
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Anlage 02 Ermächtigungsübertragungen
Finanzplan Finanzierungstätigkeit 2026
Die
Anlage beinhaltet die Übertragung der Kreditermächtigung aus dem Haushaltsjahr
2025, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen worden ist,
aber im neuen Haushaltsjahr benötigt wird.
Die von 2025 nach 2026 vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen erhöhen die entsprechenden Planpositionen in 2026 wie folgt:

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