Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt den Erlass der als Anlage 4
beigefügten „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Verbot der Ab- und
Weitergabe von Lachgas an Minderjährige im Stadtgebiet Eschweiler.“
Der Missbrauch von Distickstoffmonoxid (umgangssprachlich „Lachgas“) durch Minderjährige hat in der jüngsten Vergangenheit deutlich zugenommen.
Bei Distickstoffmonoxid handelt es sich um ein bei Raumtemperatur farbloses, nicht brennbares Gas. Es wird einerseits in der Medizin (z.B. in der Zahnmedizin) wegen seiner betäubenden und schmerzlindernden Wirkung eingesetzt, andererseits aber auch als Treibgas, z.B. zur Aufschäumung von Sahne genutzt. Medizinisches Lachgas stellt ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel dar; technisches Lachgas ist hingegen frei verkäuflich.
Distickstoffmonoxid findet wegen seiner kurzzeitig berauschenden Wirkung und der freien Verfügbarkeit Verwendung als Rauschmittel. Der Rausch führt zu schwachen Halluzinationen, Wärme- und Glücksgefühlen. Der Zustand hält nur kurzzeitig an (ca. 1 Minute), so dass teilweise ein stetig wiederholter Konsum die Folge ist. Der Konsum von technischem Lachgas ist mit teilweise erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden (vgl. „Factsheet Lachgas“ Landesfachstelle Prävention der Suchtkooperation, Anlage 1 und Lachgas: Riskante „Partydroge“, Bundesinstitut für Risikobewertung, Anlage 2). So können aufgrund eines Sauerstoffmangels im Blut eine Bewusstlosigkeit und Wirkungen wie Herz-Kreislauf-Versagen, Hirnschäden sowie Erfrierungen an Fingern und Lippen (durch den Austritt aus dem Druckkörper, z.B. der Gas-Kapsel) eintreten. Da das Lachgas den Sauerstoff aus der Lunge verdrängt, können Schwindel, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsprobleme entstehen; dies wiederum stellt bei der Bewegung im Verkehrsraum u.U. ebenfalls eine Gefährdung dar. Im Falle eines häufigen und regelmäßigen Konsums können eine Schädigung des Nervensystems und des Knochenmarks, ein Mangel an Vitamin B12 sowie eine psychische Abhängigkeit die Folge sein.
Aufgrund des erheblichen Lachgas-Konsums wurde in den Niederlanden bereits zum 1. Januar 2023 ein Verbot von Distickstoffmonoxid in Kraft gesetzt. Im Vereinigten Königreich stellt schon der Besitz seit dem 8. November 2023 eine Straftat dar. Auch einzelne Städte und Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen haben bereits eine wie hier zu beschließende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen (z.B. die Städte Köln, Gütersloh, Dormagen, Herdecke).
In der Stadt Eschweiler wurde in den vergangenen zwei Jahren zunächst nur vereinzelt die missbräuchliche Nutzung, u.a. durch Minderjährige -teilweise mit parallelem Konsum von hochdosiertem Kautabak- festgestellt. Inzwischen sind die Hinweise auf einen erheblich gestiegenen Konsum in allen Stadtteilen Eschweilers erkennbar: leere Gas-Kartuschen und die Luftballons, in die das Gas gefüllt und die dann weitergegeben werden, finden sich überall im öffentlichen Raum, insbesondere am Skatepark, auf Spielplätzen und –in größeren Mengen- auch auf Grünflächen und an außerhalb gelegenen Feldwegen.
Da weder der Erwerb noch der (missbräuchliche) Konsum den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen, ist der Handlungsspielraum der Beteiligten (Jugendamt, Ordnungsamt, Polizei) sehr begrenzt. So erschien im Rahmen einer im vergangenen Jahr durchgeführten, großen Veranstaltung auf dem Eschweiler Marktplatz ein junger Mann mit Gasflasche, der beabsichtigte, vor Ort Luftballons mit Lachgas zu befüllen und diese an Konsumwillige zu verteilen (was letztlich durch das Ordnungsamt im Rahmen des Hausrechts unterbunden wurde).
Die Mitarbeitenden des Jugendamts betreiben bereits seit langer Zeit Aufklärungsarbeit und weisen Minderjährige und junge Erwachsene auf die Risiken des Konsums hin. Die Kolleg*innen der Mobilen Jugendarbeit sind und werden regelmäßig geschult, um über die Folgen von missbräuchlichem Konsum aufzuklären.
Die Suchtberatung/Suchthilfe der StädteRegion Aachen und die Suchtberatung der Diakonie im Kirchenkreis Aachen e.V. entwickeln fortlaufend jugendspezifische Handlungsempfehlungen und Methoden zur Präventionsarbeit in Schulen und offener Jugendarbeit.
Da das Nervensystem und die geistige Entwicklung Minderjähriger noch nicht vollständig abgeschlossen sind und die Risiken unterschätzt werden, besteht das Risiko, schwerwiegende gesundheitliche Schäden zu erleiden. Die berauschende Wirkung von Lachgas hält nur wenige Minuten an, so dass es teilweise in erheblicher Menge konsumiert wird.
Das Bundeskabinett hat die o.a. Risiken erkannt und am 2. Juli 2025 den Gesetzentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) beschlossen; Ziel ist u.a. die Unterbindung des Lachgas-Missbrauchs, um vor allem Kinder und Jugendliche vor den gesundheitlichen Risiken zu schützen (vgl. Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 02.07.2025, Anlage 3). Wann das sich nun anschließende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird und die entsprechenden Regelungen in Kraft treten, ist jedoch offen.
Daher ist es geboten, baldmöglichst Maßnahmen zu ergreifen, um vorübergehend die Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige im Gebiet der Stadt Eschweiler einzuschränken. Hierbei ist es wichtig, zu betonen, dass die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung nur ein einzelner Baustein mehrerer Maßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefahr durch den missbräuchlichen Konsum von Distickstoffmonoxid sein können. Weitere Bausteine sind die Fortführung der wertvollen Aufklärungsarbeit und der intensiven Betreuung der Minderjährigen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Mobilen Jugendarbeit und anderer Angebote des Jugendamts, da die dort tätigen Mitarbeitenden einen anderen Zugang zur betroffenen Risikogruppe haben und die Maßnahmen auf anderem Wege vermitteln können als die Mitarbeitenden des Ordnungsamts; ergänzt wird diese Arbeit durch weitere Hilfsangebote (z.B. durch die Suchtberatung).
Gemäß § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der derzeit geltenden Fassung können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.
Diese ordnungsbehördliche Verordnung stellt den geringsten Eingriff dar, der geeignet und erforderlich ist, die durch den Konsum von Lachgas begründeten gesundheitlichen Gefahren für Kinder und Jugendliche zu beschränken. Um dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen nachzukommen, werden durch die beigefügte Verordnung die Ab- und die Weitergabe von Lachgas an Minderjährige untersagt. Hierdurch soll auch verhindert werden, dass Volljährige Lachgas erwerben und es an Minderjährige weitergeben.
Gemäß § 31 OBG können in ordnungsbehördlichen Verordnungen für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung u.a. Geldbußen angedroht werden. Daher sollen sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gegen das Verbot der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige auf dem Gebiet der Stadt Eschweiler mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € (entsprechend § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG) geahndet werden.
Das Verbot der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige ist auch angemessen und beschränkt die Betroffenen nicht unzumutbar in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG)). Der Eingriff steht insofern nicht außer Verhältnis zu dem mit der Verordnung erreichten Schutzzweck (Gesundheitsschutz der Kinder und Jugendlichen).
keine
Die Überprüfungen erfolgen im Rahmen der allgemeinen Aufgabenwahrnehmung
durch Mitarbeitende des Ordnungsamts.
