Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt, die Verwaltung mit der Prüfung
der Einführung eines eigenen Hebesatzes für baureife, unbebaute Grundstücke
(Grundsteuer C) gemäß § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz (GrStG) zu beauftragen.
Mit Schreiben vom 30.03.2023 beantragte die Stadtratsfraktion CDU zu
prüfen, ob zum 01.01.2025 ein eigener Hebesatz für baureife, unbebaute
Grundstücke (Grundsteuer C) gemäß § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz (GrStG) bei der
Stadt Eschweiler eingeführt werden soll.
Aufgrund der v.g. Rechtsvorschrift können Gemeinden ab 01.01.2025 für baureife, aber unbebaute
Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, wenn auf diesen keine Bebauung
erfolgt. Diese sogenannte Grundsteuer C soll damit die Spekulation verteuern und
finanzielle Anreize schaffen, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch
Wohnraum zu schaffen.
Rechtsgrundlage:
Die Gemeinde kann aus
städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe
innerhalb der unbebauten Grundstücke im Sinne des § 246 des
Bewertungsgesetzes bestimmen und abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für die
Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz
festsetzen. Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes, die nach Lage, Form und
Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach
öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine
erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche
Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Als
städtebauliche Gründe kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an
Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die
Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der
Innenentwicklung in Betracht. Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz auf
einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil
die städtebaulichen Gründe vorliegen. Der Gemeindeteil muss mindestens 10
Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und in dem Gemeindeteil müssen
mehrere baureife Grundstücke belegen sein. Die genaue Bezeichnung der baureifen
Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte
Hebesatz bezieht, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines
Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und
im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der
Allgemeinverfügung sind die städtebaulichen Erwägungen nachvollziehbar
darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte
Hebesatz beziehen soll, zu begründen. Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe
baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke
einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der
Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und
höher als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden
Grundstücke sein. (§ 25
Abs. 5 GrStG)
Zunächst keine finanziellen Auswirkungen.
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