Betreff
Umbesetzungen von Vertretern der Stadt Eschweiler in Organen juristischer Personen und Personenvereinigungen
Vorlage
129/23
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt mit sofortiger Wirkung die nachfolgenden Änderungen in der Be­setz­ung von Vertretern der Stadt Eschweiler in Organen juristischen Personen und Personenvereinigungen.

 

Bestellt werden:

 

-          Frau Bettina Merx (Stadtkämmerin) anstelle von Beig. Stefan Kaever als stellvertretendes Mitglied (von Frau Bürgermeisterin Leonhardt) in die Gesellschafterversammlung der Strukturförderungs­gesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG

-          Frau Bettina Merx (Stadtkämmerin) anstelle von Beig. Stefan Kaever als stellvertretendes Mitglied (von Frau Bürgermeisterin Leonhardt) in den Aufsichtsrat der Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG

-          Frau Bettina Merx (Stadtkämmerin) anstelle von Beig. Stefan Kaever als stellvertretendes Mitglied (von Frau Bürgermeisterin Leonhardt) in die Gesellschafterversammlung der Strukturförderung Eschweiler Verwaltungs-GmbH

-          Frau Bettina Merx (Stadtkämmerin) anstelle von Beig. Stefan Kaever als stellvertretendes Mitglied (von Frau Bürgermeisterin Leonhardt) in den Aufsichtsrat der WBE Wirtschaftsbetriebe Eschweiler GmbH

-          Frau Bettina Merx (Stadtkämmerin) anstelle von Beig. Stefan Kaever als stellvertretendes Mitglied (von Frau Bürgermeisterin Leonhardt) in die Gesellschafterversammlung der WBE Wirtschafts­be­triebe Eschweiler GmbH

 


 

Aufgrund von personellen Veränderungen ist die Bestellung von Frau Bettina Merx als Vertreterin der Stadt Eschweiler in Organen juristischen Personen und Personenvereinigungen erforderlich.

 

 

Rechtsgrundlage:

Die Bestellung wird gem. § 113 Abs. 2 GO NRW i.V. m § 50 Abs. 4 GO NRW durch Mehrheitsbeschluss gem.

§ 50 Abs. 2 GO NRW des Rates ausgeübt, wenn nur ein Vertreter der Stadt, nur die Bürgermeisterin oder neben der Bürgermeisterin nur ein Vertreter der Stadt, zu bestellen oder vorzuschlagen ist.

 

Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschluss­fähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit entsprechend § 50 Abs. 5 GO NRW.

 

 

Hinweis:

Die Bürgermeisterin hat gemäß § 40 Abs. 2 S. 6 GO NRW Stimmrecht.

 


keine

 


keine