Betreff
Änderung der "Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege"
Vorlage
127/23
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage beigefügten Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege ab 01.08.2023“ werden beschlossen.

 


Pädagogische Fachkräfte in der Kindertagespflege leisten mit der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des Kindes und zur Unterstützung der Familien. Neben der Sicherung und Verbesserung der Rahmenbedingungen steht die Qualität der pädagogischen Arbeit zunehmend im Mittelpunkt.

 

Der Rat der Stadt Eschweiler hat – nach entsprechender Vorberatung des Jugendhilfeausschusses - in seiner Sitzung am 24.06.2020 die derzeit gültigen „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege beschlossen (vgl. VV Nr. 063/20). Diese sind am 01.08.2020 in Kraft getreten.

 

Zwischenzeitlich hat es Gesetzesänderungen - durch eine weitere Novellierung des Kinderbildungsgesetzes sowie durch das neue Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz - gegeben, die z.T. auch Auswirkungen auf den Bereich der Kindertagespflege haben. Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen und Anpassungen an den täglichen Sprachgebrauch in der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Vereinheitlichung von Begriffen bzw. der Darstellungsform) durchgeführt. Ebenso wurden Änderungen basierend auf den „Gemeinsamen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens (Landkreistag, Städte- und Gemeindebund und Städtetag), des Landesjugendamtes beim Landschaftsverband Rheinland, des Landesjugendamtes beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, des Landesverbandes Kindertagespflege NRW e.V. und der Obersten Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: 15. Oktober 2022, 13. Auflage) in die Richtlinien aufgenommen.

 

Dem Wunsch der Kindertagespflegepersonen, dass diese einen Heizkostenzuschuss wegen der Energiekrise erhalten, wurde nicht entsprochen, da die Stadt Eschweiler zwischenzeitlich aus dem Sondervermögen „Krisenbewältigung“ des Landes Nordrhein-Westfalen einen einmaligen Aufschlag für außergewöhnliche Belastungen zur Abfederung der Energiepreissteigerungen für die Kindertagesbetreuung erhalten hat. Die entsprechende Weiterleitung an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen ist bereits erfolgt.

 

Alle Änderungen sind aus der als Anlage 2 beigefügten Synopse ersichtlich. Die Gründe der Änderungen wurden entsprechend vermerkt.

 

Auf einzelne Änderungen wird im Folgenden detailliert eingegangen:

 

 

Ø  6.2 Flexible Betreuungszeiten

Das Jugendamt der Stadt Eschweiler hat den Jugendhilfeausschuss über die Verteilung der entsprechenden Landes- bzw. städt. Mittel im Rahmen der „flexiblen Betreuungszeiten“ gemäß § 48 KiBiz im Kindergartenjahr 2023/2024 in seiner Sitzung am 08.03.2023 informiert (vgl. VV Nr. 058/23). Die entsprechende Änderung wird in die Richtlinien aufgenommen.

 

Ø  6.4 Vertretungsregelung

 

Die hier bestehende Regelung soll zunächst beibehalten werden. Für die Zukunft ist ein Ausbau des Vertretungsmodells geplant, dessen Rahmenbedingungen derzeit überprüft werden.

In Vorbereitung auf dieses neue Vertretungsmodell werden die Regelungen, die die Arbeitsunfähigkeit von Kindertagespflegepersonen betreffen, in einem separaten Gliederungspunkt (13.6) beschrieben.

 

Ø  7.4 Kindgerechte Räumlichkeiten

Eine Erläuterung der Räumlichkeiten mit einer Auflistung von Beispielen in Bezug auf die Beurteilung der Sicherheit kindgerechter Räume soll zur besseren Orientierung und Anpassung beitragen. Hinzu kommt eine nähere Ausführung und Ergänzung zu kindgerechten Räumlichkeiten mit Blick auf die Entwicklung und Bewegungsfreiheit von Tageskindern in der Kindertagespflege.

 

 

 

 

 

Ø  9. Einbeziehung der Kindertagespflege in den Schutzauftrag (§ 8a Absatz 5 SGB VIII)

Die Kindertagespflege ist nun ausdrücklich in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) einbezogen. Gemäß § 8 a Absatz 5 SGB VIII müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen im Bereich der öffentlich geförderten Kindertagespflege erbringen, Vereinbarungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung abschließen. Diese Vereinbarungen sollen sicherstellen, dass die Kindertagespflegepersonen bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Den Kindertagespflegepersonen wurde durch die Fachberatung ein Verfahrensschema mit Handlungsschritten zur Gefährdungseinschätzung zur Verfügung gestellt, welches in Kooperation mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst erstellt wurde.

 


Die Abwicklung der Aufwendungen für die Kindertagespflegepersonen erfolgt über das Sachkonto 53320100 – Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII – im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege.

 


Die Abwicklung der Richtlinien erfolgt über vorhandenes Personal im Jugendamt der Stadt Eschweiler.