Die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage beigefügten Richtlinien des
Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege ab 01.08.2023“ werden
beschlossen.
Pädagogische Fachkräfte in der
Kindertagespflege leisten mit der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern
einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des Kindes und zur Unterstützung der
Familien. Neben der Sicherung und Verbesserung der Rahmenbedingungen steht die
Qualität der pädagogischen Arbeit zunehmend im Mittelpunkt.
Der Rat der Stadt Eschweiler hat
– nach entsprechender Vorberatung des Jugendhilfeausschusses - in seiner
Sitzung am 24.06.2020 die derzeit gültigen „Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege
beschlossen (vgl. VV Nr. 063/20). Diese sind am 01.08.2020 in Kraft getreten.
Zwischenzeitlich hat es Gesetzesänderungen - durch eine weitere
Novellierung des Kinderbildungsgesetzes sowie durch das neue Kinder- und
Jugendhilfestärkungsgesetz - gegeben, die z.T. auch Auswirkungen auf den
Bereich der Kindertagespflege haben. Darüber hinaus wurden redaktionelle
Änderungen und Anpassungen an den täglichen Sprachgebrauch in der Kinder- und
Jugendhilfe (z.B. Vereinheitlichung von Begriffen bzw. der Darstellungsform)
durchgeführt. Ebenso wurden Änderungen basierend auf den „Gemeinsamen
Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen
Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens (Landkreistag, Städte- und Gemeindebund
und Städtetag), des Landesjugendamtes beim Landschaftsverband Rheinland, des
Landesjugendamtes beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, des Landesverbandes
Kindertagespflege NRW e.V. und der Obersten Landesjugendbehörde des Landes
Nordrhein-Westfalen (Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,
Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand: 15. Oktober 2022,
13. Auflage) in die Richtlinien aufgenommen.
Dem Wunsch der Kindertagespflegepersonen,
dass diese einen Heizkostenzuschuss wegen der Energiekrise erhalten, wurde
nicht entsprochen, da die Stadt Eschweiler zwischenzeitlich aus dem
Sondervermögen „Krisenbewältigung“ des Landes Nordrhein-Westfalen einen
einmaligen Aufschlag für außergewöhnliche Belastungen zur Abfederung der
Energiepreissteigerungen für die Kindertagesbetreuung erhalten hat. Die
entsprechende Weiterleitung an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die
Kindertagespflegepersonen ist bereits erfolgt.
Alle Änderungen sind aus der als Anlage 2
beigefügten Synopse ersichtlich. Die Gründe der Änderungen wurden entsprechend
vermerkt.
Auf einzelne Änderungen wird im Folgenden detailliert eingegangen:
Ø
6.2 Flexible
Betreuungszeiten
Das Jugendamt der
Stadt Eschweiler hat den Jugendhilfeausschuss über die Verteilung der
entsprechenden Landes- bzw. städt. Mittel im Rahmen der „flexiblen
Betreuungszeiten“ gemäß § 48 KiBiz im Kindergartenjahr 2023/2024 in seiner
Sitzung am 08.03.2023 informiert (vgl. VV Nr. 058/23). Die entsprechende
Änderung wird in die Richtlinien aufgenommen.
Ø 6.4 Vertretungsregelung
Die hier
bestehende Regelung soll zunächst beibehalten werden. Für die Zukunft ist ein
Ausbau des Vertretungsmodells geplant, dessen Rahmenbedingungen derzeit
überprüft werden.
In Vorbereitung auf
dieses neue Vertretungsmodell werden die Regelungen, die die Arbeitsunfähigkeit
von Kindertagespflegepersonen betreffen, in einem separaten Gliederungspunkt
(13.6) beschrieben.
Ø 7.4
Kindgerechte Räumlichkeiten
Eine Erläuterung der Räumlichkeiten mit einer
Auflistung von Beispielen in Bezug auf die Beurteilung der Sicherheit
kindgerechter Räume soll zur besseren Orientierung und Anpassung beitragen.
Hinzu kommt eine nähere Ausführung und Ergänzung zu kindgerechten
Räumlichkeiten mit Blick auf die Entwicklung und Bewegungsfreiheit von
Tageskindern in der Kindertagespflege.
Ø
9. Einbeziehung der Kindertagespflege in den
Schutzauftrag (§ 8a Absatz 5 SGB VIII)
Die Kindertagespflege ist nun ausdrücklich
in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) einbezogen. Gemäß
§ 8 a Absatz 5 SGB VIII müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit
Kindertagespflegepersonen, die Leistungen im Bereich der öffentlich geförderten
Kindertagespflege erbringen, Vereinbarungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
abschließen. Diese Vereinbarungen sollen sicherstellen, dass die
Kindertagespflegepersonen bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die
Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung
vornehmen und eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Den
Kindertagespflegepersonen wurde durch die Fachberatung ein Verfahrensschema mit
Handlungsschritten zur Gefährdungseinschätzung zur Verfügung gestellt, welches
in Kooperation mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst erstellt wurde.
Die Abwicklung der Aufwendungen
für die Kindertagespflegepersonen erfolgt über das Sachkonto 53320100 –
Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII – im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege.
Die Abwicklung der
Richtlinien erfolgt über vorhandenes Personal im Jugendamt der Stadt
Eschweiler.