hier: Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung
der Behörden sowie Beschluss der öffentlichen Auslegung
I.
Die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) werden
nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1).
II.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB werden nach Maßgabe der
Verwaltung abgewogen (Anlage 2).
III.
Der Entwurf
des Bebauungsplans 313 – RathausQuartier – (Anlagen 3 und 4)
mit Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 5) wird zum Zwecke
der öffentlichen Auslegung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB beschlossen.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um Flächen innerhalb des Eschweiler Zentrums, die östlich im direkten Umfeld des historischen Marktes liegen und direkt an das Rathaus angrenzen (siehe Abb. 1 der Anlage 5). Es umfasst eine Fläche von ca. 3,85 ha. Hier entstanden in den 1970er Jahren zwischen Indestraße, Dürener Straße, Wollenweberstraße und Peilsgasse ein Karstadt-Warenhaus, das City-Center mit über 30 Ladenlokalen sowie ein großflächiges Parkhaus. Nach mehrjährigem Leerstand veranlasste 2017 die neue Grundstückseigentümerin den Abriss des City-Center-/Hertie-Komplexes. Seitdem liegen die zentralen Flächen brach.
Ziel der Planung ist es,
-
die zurzeit brachliegende Fläche im Sinne einer
Innenentwicklung wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
-
mit einer Nutzungsmischung aus Wohnen,
Einzelhandel, Gastronomie, Nahversorgung, Freizeitnutzungen,
Kultureinrichtungen und Dienstleistungen eine attraktive Ergänzung der
nördlichen Innenstadt und ein interessantes Umfeld für das Rathaus der Stadt
Eschweiler zu bilden,
-
durch neue Gebäudestrukturen klare Straßenräume
auszubilden,
-
eine Quartiersanbindung an Markt und Inde(-straße)
zu gestalten,
-
zukunftsfähige bzw. nachhaltige Aspekte in der
Planung zu verankern (Dach- und Fassadenbegrünung, Nutzung solarer Energie, etc.)
sowie
-
ein Quartier ohne motorisierten Individualverkehr
im östlichen Blockinnenbereich zu schaffen.
Die Planungsziele sind auf der Grundlage des
rechtskräftigen Bebauungsplans 89 nicht zu erreichen. Durch die Aufstellung des
Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die angestrebte
Entwicklung im Plangebiet geschaffen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 313 überlagert den Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans 89 – Rathaus –, rechtskräftig seit 16.06.1977. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung des Bebauungsplans (Anlage 3) zu entnehmen.
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 313 – RathausQuartier –
wurde in der Sitzung Rates der Stadt Eschweiler am 17.02.2021 gefasst (VV Nr.
073/21). Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss beschloss in seiner Sitzung
vom 02.06.2022 (VV Nr. 207/22)
1.
die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom
17.02.2021,
2.
die Aufstellung des Bebauungsplans 313 mit einem
geänderten Geltungsbereich sowie
3.
die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit.
Die Beschlüsse zu den Punkten 1. und 2. wurden in der Sitzung des Rates
der Stadt Eschweiler am 25.08.2022 (Sitzungsvorlage Nr. 265/22) bestätigt, der
Beschluss zu Punkt 3. wurde klarstellend bestätigt. Zudem wurde klarstellend
beschlossen, dass der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss für die weiteren
Verfahrensschritte - entsprechend der Zuweisung in § 4 (2) lit a) der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Eschweiler - zuständig ist.
Die Herbeiführung
des Aufhebungsbeschlusses, die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurden im Amtsblatt Nr. 10 am
09.06.2022 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand
im Zeitraum vom 15.06.2022 bis einschließlich 15.07.2022 statt. Obwohl dieser
Zeitpunkt vor dem Beschluss des Rates am 25.08.2022 liegt, kann dieser
Beteiligungsschritt gem. § 3 (1) Nr. 2 BauGB in das Verfahren einbezogen
werden.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt. Die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der
Behörden sind als Anlagen 1 und 2, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit
sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
sind, soweit sie Anregungen und Hinweise beinhalten, als Anlagen 6 und 7
beigefügt.
Die Verwaltung
empfiehlt, den Entwurf des Bebauungsplans 313 – RathausQuartier – (Anlagen 3
und 4) mit Begründung Teil A und Teil B (Anlage 5) zum Zweck der
öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 (2), 4 (2) BauGB zu beschließen.
Gutachten
Folgende Gutachten liegen dem
Bauleitplanverfahren zugrunde und können bei der Verwaltung eingesehen werden:
· Artenschutzrechtliche Vorprüfung ASP I, Dipl.-Biol. Falko Fritsch, Büro für angewandte Ökologie, Artenschutz & Biotopmanagement, Nov. 2022
· Entwässerungskonzept, GEO PROTECT Unternehmergruppe, Wachtendonk, 15.02.2023
· Studie zur Niederschlagswasserbewirtschaftung, GEO PROTECT Unternehmergruppe, Wachtendonk, 13.02.2023
· Bodendenkmalschutz, Kurzbericht zum Bearbeitungsstand vom 29.05.2020, Firma Goldschmidt Archäologie & Denkmalpflege, Düren
· Gutachten Orientierende Gefährdungsabschätzung, Erdbaulabor Dr. F. Krause, Münster, 27.10.2022 sowie ergänzende Gutachterliche Stellungnahme vom 08.02.2023
· Schalltechnisches Prognosegutachten, Graner + Partner Ingenieure, Bergisch Gladbach, 07.02.2023
· Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan 313, Landschaftsarchitekturbüro Dipl.-Ing. Silvia Wendholt, Netphen, April 2023
· Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung von Einzelhandel in Eschweiler, GMA, Köln, 16.12.2022
Nach Rechtskraft des Bebauungsplans können städtische Grundstücke einer Vermarktung zugeführt werden. Die haushaltsrechtliche Betrachtung erfolgt in den entsprechenden Sitzungsvorlagen zu den Grundstücksverträgen.
Ein städtebaulicher Vertrag über die Kostenübernahme
der Planungsleistungen wurde in der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und
Bauausschusses am 30.11.2022 in nicht öffentlicher Sitzung beraten (VV Nr.
338/22). Der Abschluss des Vertrages wurde beschlossen.
Ggf. erforderliche Kostenübernahmen für notwendige
projektbezogene Straßenumbaumaßnahmen oder Änderungen an Signalanlagen werden
durch städtebauliche Verträge geregelt.
Das
Bauleitplanverfahren bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten
u. a. in der Abteilungen 610, 660, 661 und 662.