Den in den beigefügten Anlagen 1 bis 3 vorgenommenen
Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Kommunalhaushaltsverordnung
Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) aus dem Haushaltsjahr 2022 in das
Haushaltsjahr 2023 wird zugestimmt.
Gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen übertragbar. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte regelt mit Zustimmung des Vertretungsorgans die
Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung.
Mit Beschluss vom 19.12.2012 (VV 415/12) wurden dementsprechend
nachfolgende Regelungen für Ermächtigungsübertragungen beschlossen:
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden grundsätzlich nur
in besonders begründeten Einzelfällen übertragen (bedarfsorientierte
Ermächtigungsübertragung). Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des
folgenden Jahres verfügbar. Die Wertgrenze für die Mittelübertragung wird je
Einzelfall auf mindestens 1.000 Euro festgelegt.
Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur
Fälligkeit der letzten Zahlungen für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen
und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres,
in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung
genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht
begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr
folgenden Jahr verfügbar.
Besteht für die Stadt Eschweiler die Verpflichtung zur Aufstellung bzw.
Fortschreibung eines Haushaltssicherungskonzeptes, so ist im Rahmen der
Haushaltskonsolidierung von Ermächtigungsübertragungen gar nicht oder nur
zurückhaltend Gebrauch zu machen.
Anfinanzierte Projekte, für die Ermächtigungsübertragungen vorgesehen
sind, sollten erneut auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls auf eine
weitere Realisierung der Projekte verzichtet werden. Gegebenenfalls ist die
Bildung selbständig nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzusehen und andere
Abschnitte des Projektes sind zeitlich aufzuschieben.
Noch nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass
ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht. Dies ist bei Antragstellung
auf Übertragung der Ermächtigungen entsprechend zu begründen.
Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen,
erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Positionen im
Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von
Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von
Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar
(§ 22 Abs. 3 KomHVO NRW).
Die Übertragbarkeit von Ermächtigungen wird im Rahmen einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung vorgesehen, weil am Ende des abgelaufenen
Haushaltsjahres oft festzustellen ist, dass die Ansätze nicht in voller Höhe in
Anspruch genommen worden sind, der Rest aber noch vollständig oder zum Teil für
bereits im Jahr 2022 konkret vorgesehene aber noch nicht durchgeführte
Maßnahmen im nächsten Haushaltsjahr benötigt wird.
Die beigefügten Anlagen 1 bis 3, die jeweils eine Übersicht über die
Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO vom Haushaltsjahr 2022 nach
2023 beinhalten, wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien überprüft
und wie folgt separiert:
Ergebnisplan (Anlage 1)
In der Anlage 1 sind die Ermächtigungsübertragungen für konsumtive
Auszahlungen enthalten.
Finanzplan Investitionstätigkeit (Anlage 2)
In der Anlage 2 sind die Ermächtigungsübertragungen für investive
Auszahlungen enthalten.
Finanzplan Finanzierungstätigkeit (Anlage 3)
Die Anlage 3 beinhaltet die Übertragung der Kreditermächtigung aus dem
Haushaltsjahr 2022, die im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch
genommen worden ist, aber die im neuen Haushaltsjahr benötigt wird.
Die von 2022 nach 2023
vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen erhöhen die Planungspositionen in 2023
wie folgt: