Betreff
Bericht gemäß Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land NRW
Vorlage
019/23
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Bericht gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land NRW zum Stichtag 31.12.2022 wird zur Kenntnis genommen.

 

 


Das Ministerium für Heimat, Kommunales. Bau und Gleichstellung (MHKGB) hat im April 2022 die Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO UA-Schutzsuchendenaufnahme) verkündet, die –befristet bis zum 31.12.2022 Regelungen zum Umgang mit notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen in diesem Zusammenhang trifft.

Gemäß § 6 Abs. 1 KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO UA-Schutzsuchendenaufnahme hat die Kämmerin oder der Kämmerer dem Rat vierteljährlich über Erträge und Aufwendungen sowie über Einzahlungen und Auszahlungen (einschließlich der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung oder von Krediten für Investitionen) im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden zu berichten. Hierunter fallen auch die Aufwendungen bzw. Auszahlungen, die mittelbar durch die Planung und Umsetzung der für die Schutzsuchendenaufnahme erforderlichen Maßnahmen ausgelöst werden, z.B. Transferleistungen nach dem SGB II und SGB XII, die nach dem Rechtskreiswechsel aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Regelsysteme nach den Sozialgesetzbüchern zum 01.06.2022 resultieren. Die Berichtspflicht bestand erstmals zum Stichtag 30.06.2022 und erfolgte mit Vorlage 254/22 in der Sitzung des Stadtrates am 25.08.2022.

 

Der Bericht ist nach § 6 Abs. 2 der Verordnung der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Für die konkrete Umsetzung der Vorgabe nach Abs. 2 bestehen über den Wortlaut hinaus keine weiteren Vorgaben. Ein verbindliches Muster für die Kostenerfassung bzw. Berichterstattung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung) ist bisher nicht vorgesehen. Zur Auswertung und Berichterstattung über angefallene Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen wurde eine separate Kostenstelle eingerichtet.

 

Mit Beginn des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine am 24.02.2022 erfolgte eine Flüchtlingswelle in die (EU)-Nachbarländer. Hiervon waren auch die Kommunen in Deutschland bzw. NRW betroffen.

Die Stadt Eschweiler hat gemeinsam mit der Stadt Stolberg in der Sporthalle des Berufskollegs Simmerath/Stolberg der StädteRegion Aachen eine gemeinsame Notunterkunft eingerichtet. Der Betrieb dieser Notunterkunft wurde dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband StädteRegion Aachen e.V. übertragen. In Eschweiler wurden seit Kriegsbeginn insgesamt 346 Personen aus der Urkaine aufgenommen.

 

Nachfolgend werden die entsprechenden Beträge zu den jeweiligen Sachkonten unter Produktbereich 05 – Soziale Leistungen dargestellt:

 

 

 

In den Erträgen von Sachkonto 42110800 – Kostenerstattung für Erstunterbringung (ebenso in den Einzahlungen von Sachkonto 62110800 – Kostenerstattung für Erstunterbringung) sind drei Tranchen des Bundes zur Betreibung von Erstaufnahmeeinrichtungen von ukrainischen Geflüchteten in Höhe von insgesamt 587.552,26 Euro enthalten. Mit Feststellungs- und Bewilligungsbescheid vom 27.12.2022 hat die Bezirksregierung Köln der Stadt Eschweiler aus der dritten Tranche der Beteiligung des Bundes an den Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen aus der Ukraine einen Betrag in Höhe von 230.493,38 Euro zuerkannt.

Insgesamt beinhalten die angefallenen Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen keine Sachverhalte mit einmaligen Charakter. Insoweit erfolgt kein Ausweis im außerordentlichen Ergebnis der Stadt Eschweiler.

 

Geflüchtete Ukrainer, denen durch die zuständige Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, erhalten im Rahmen des Rechtskreiswechsels frühestens ab dem 01.06.2022 Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Maßgeblich für den Beginn des Leistungsanspruches ist hierbei die Ausstellung des Aufenthaltstitels und die dazugehörige erkennungsdienstliche Behandlung. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden erbracht bis der zuständige Leistungsträger den Fall übernommen hat. Zwischen den Leistungsträgern werden die laufenden Leistungen im Rahmen eines Erstattungsverfahrens abgewickelt.

Darüber hinaus wurde mit der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 3 AsylbLG bestimmt, dass bei aus der Ukraine geflüchteten Personen Leistungen zur Krankenhilfe gem. § 4 AsylbLG als auch Aufwendungen für Beihilfen gem. § 6 AsylbLG, welche die kommunalen Träger aufwenden mussten um einen geregelten Übergang zwischen den Leistungsträgern AsylbLG und SGB II bzw. SGB XII zu ermöglichen, durch den Bund zu erstatten sind. Hier wird das Erstattungsverfahren durch das Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt. Seit der letzten Stichtagsmitteilung zum 30.09.2022 wurden durch das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechende Verfahrensbestimmungen für die Erstattung nach § 18 Abs. 3 AsylbLG erlassen. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familien Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen wird in 2023 den Kommunen einen entsprechenden Erhebungsbogen zur Verfügung stellen. Die hier geltend zu machenden Forderungen beziehen sich auf den Zeitraum vom 01.06.2022 bis 31.08.2022. 

Bei den Aufwendungen für Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG ist zu beachten, dass sich die Kosten zum Stichtag 31.12.2022 durch spätere Rechnungslegungen von Krankenhäusern und Ärzten noch erhöhen können. Ebenso steht die Spitzabrechnung Dezember 2022 für die Erstaufnahmeeinrichtung noch aus.

 

Notwendige Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung oder von Krediten für Investitionen

 

Grundsätzlich werden Aufwendungen/Auszahlungen, die nicht durch zweckgebundene Erträge/Einzahlungen finanziert sind, im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips durch allgemeine Deckungsmittel bzw. durch Liquiditäts-/Investitionskredite finanziert. Derzeit ist davon auszugehen, dass die angefallenen Aufwendungen/Auszahlungen zu 100 % durch Bundes- bzw. Landesmittel gedeckt werden. Insoweit ist die zusätzliche Aufnahme von Krediten nicht erforderlich. Die Aufnahme erfolgt lediglich kurzfristig zur Vorfinanzierung der zu leistenden Auszahlungen.

 

 


Siehe Sachverhalt.

 


Im Bereich der Stadt Eschweiler ergeben sich bisher keine besonderen personellen Auswirkungen, da der Betrieb der Notunterkunft über das Deutsche Rote Kreuz sichergestellt ist.