Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, die Haushaltsvoranschläge für die Produkte

 

a)       05 341 01 01 – Unterhaltsvorschussleistungen –

b)       06 361 01 01 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege –

c)       06 362 01 01 – Kinder- und Jugendförderung -

d)       06 363 01 01 – Hilfe für junge Menschen und ihre Familien –

e)       13 551 02 01 - Öffentliches Grün – Teilbereich Kinderspielplätze –

 

entsprechend dem Verwaltungsentwurf der Haushaltssatzung 2023 unter Berücksichtigung der beigefügten Veränderungsliste des Jugendamtes zu beschließen.

 


 

Entsprechend § 71 Absatz 3 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz – in Verbindung mit § 8 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Rat beschlossenen Mittel.

 

Insoweit bildet die Haushaltssatzung 2023 die haushaltswirtschaftliche Grundlage für die Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses.

 

Die den Jugendhilfeetat betreffenden Teilbereiche der Haushaltssatzung sind in den Produkten

 

a)       05 341 01 01 – Unterhaltsvorschussleistungen –

b)       06 361 01 01 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege –

c)       06 362 01 01 – Kinder- und Jugendförderung -

d)       06 363 01 01 – Hilfe für junge Menschen und ihre Familien –

e)       13 551 02 01 - Öffentliches Grün – Teilbereich Kinderspielplätze –

 

abgebildet. Der Jugendhilfeetat ist als Anlage 1 beigefügt.

 

In Teilbereichen sind aufgrund aktueller Erkenntnisse und Prognosen Änderungen erforderlich.

Diese sind aus der beigefügten Veränderungsliste (Anlage 2) ersichtlich.

 

Produktbereich 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

 

Die Erhöhungen bei den Haushaltsansätzen der Sachkonten 41413000 – LZW Betriebskosten Kindergarten-, 53118180 – Betriebskostenzuschüsse freie Träger KiTa - und 53118340 – Betriebskostenzuschüsse AöR-Kindergärten -  resultieren aus folgenden Gründen:

 

·         Schaffung von weiteren U3-Betreuungsplätzen bzw. Anstieg der Betreuungsplätze für inklusiv zu betreuende Kinder

·         Erhöhung der 45-Stunden-Betreuungsplätze aufgrund geänderter Bedarfslagen bei den Familien

·         Berücksichtigung der Fortschreibungsrate gem. § 37 KiBiz ab 01.08.2023 (Bekanntgabe im Dezember 2022)

·         Landeszuschuss für Alltagshelfer*innen im Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 2023

 

Produktbereich 063630101 – Hilfen für junge Menschen und Ihre Familien

 

Der geplante Ansatz von 1.450.000,00 € im Sachkonto 53310800 - Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII – ist nicht mehr auskömmlich, da durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zum 01.01.2023 die materiellen und erzieherischen Aufwendungen für Pflegekinder erhöht wurden (siehe Tabelle).

 

 

Pflegesatz

bis 31.12.2022

monatliche

Differenz

Pflegesatz

ab 01.01.2023

Materieller Aufwand für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

607,00 €

64,00 €

671,00 €

Materieller Aufwand für Kinder vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

692,00 €

73,00 €

765,00 €

Materieller Aufwand für Jugendliche ab dem 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall

843,00 €

89,00 €

932,00 €

Erzieherischer Aufwand Pflegestelle

 

288,00 €

30,00 €

   318,00 €

Erziehungsbeitrag Erziehungsstellen

 

965,00 €

100,00 €

1.065,00 €

 

Die jeweiligen Positionen sind durch den Gesetzgeber um rd. 10,5 % erhöht worden. Dies bedeutet für die Fallbearbeitung eine Kostensteigerung von 11.588,00 € monatlich bzw. 139.056,00 € für das Jahr 2023.

Zur Sicherstellung der anfallenden Kosten ist der Ansatz für das Sachkonto 53310800 daher auf

1.600.000,00 € anzuheben.

 

Im Sachkonto 53311400 - der Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII - haben sich mehrere finanztechnische Faktoren geändert, so dass der gemeldete Haushaltsansatz von 1.350.000,00 € nicht mehr haltbar ist.

 

In allen Bereichen der Eingliederungshilfe - insbesondere des enorm wachsenden Bedarfs im Bereich der Schulbegleitungen -  zeigen sich stark steigende Fallzahlen. Diese Tendenz in Verbindung mit erhöhten Entgeltvereinbarungen der Anbieter führen zu erheblichen Mehrkosten, welche durch den gemeldeten Haushaltsansatz 2023 nicht mehr abzubilden sind.  Die Mehrkosten belaufen sich prognostiziert auf 450.000,00 €, so dass dies eine Erhöhung des Ansatzes auf insgesamt 1.800.000,00 € unabdingbar macht.

 

Zur Veranschaulichung die jährliche Entwicklung der Aufwendungen nach § 35 a SGB VIII für die Jahre 2011 bis 2022:

 

Haushaltsjahr

Aufwendungen

2022

1.339.945,66 €

2021

1.012.061,44 €

2020

   898.060,47 €

2019

   799.999,97 €

2018

   770.182,98 €

2017

   606.210,80 €

2016

   502.197,33 €

2015

   419.851,43 €

2014

   393.601,37 €

2013

   282.530,64 €

2012

   217.297,25 €

2011

   205.300,78 €

 

Außerdem wurde generell die Bekleidungspauschale für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe, welche ihre Grundlage in § 39 SGB VIII findet, angepasst. Eine Empfehlung zur Anpassung der Pauschale wurde durch die Landesarbeitsgemeinschaft für öffentliche und freie Wohlfahrtspflege NRW (LAGÖF) erstellt. Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt die Umsetzung des LAGÖF-Beschlusses. Hieraus resultieren für das Jugendamt der Stadt Eschweiler Mehraufwendungen im Bereich der stationären Unterbringung in Höhe von 7.500,00 €.

 

Ebenso muss erwähnt werden, dass durch Gesetzesänderung zum 01.01.2023 der Kostenbeitrag für die Beteiligung der jungen Menschen an den Kosten ihrer Unterbringung abgeschafft wurde, wodurch sich die Einnahmen jährlich um ca. 12.000,00 € reduzieren.

 

Es bleibt letztlich festzuhalten, dass im Bereich der gesamten Kinder- und Jugendhilfe ein erheblich gestiegener Hilfebedarf zu verzeichnen ist, welcher die in der angehängten Liste aufgeführten Mehrkosten bzw. – bedarfe unabdingbar macht.

 

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, wenn ein entsprechender erzieherischer Bedarf erforderlich ist und die Hilfe für die weitere Entwicklung geeignet und notwendig ist. Auch junge Volljährige können entsprechende Unterstützung erhalten. Jugendhilfe gehört somit zu den so genannten „pflichtigen Aufgaben der Verwaltung“.

Ebenso haben die Kommunen seit 01.08.2013 den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 SGB VIII in folgenden Fällen zu erfüllen:

 

·         Für Kinder von 3 Jahren bis zur Einschulung besteht ein genereller Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung.

·         Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

·         Für Kinder unter einem Jahr besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wenn

1.       diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2.       die Erziehungsberechtigten

a)       einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind,

b)       sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c)       Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

 

In allen vorgenannten Bereichen der Jugendhilfe ist eine Nichterfüllung einklagbar.

 

Grundsätzlich sind die jeweiligen Ansätze nach den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelt worden. Sie wurden so festgelegt, dass es der Stadt Eschweiler als Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich ist, ihre Aufgaben, die sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ergeben, nach pflichtgemäßem Ermessen ordnungsgemäß zu erfüllen.

 

 

Antrag der Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul Eschweiler

 

Die Katholische Kirchengemeinde St. Peter und Paul Eschweiler beantragt mit Schreiben vom 08.11.2022 den Abschluss einer Vereinbarung neuer Förderkriterien zur Refinanzierung der Personal- und Betriebskosten mit öffentlichen Mitteln und die Refinanzierung einer zweiten pädagogischen Fachkraftstelle (Anlage 3).

 

Derzeit erhält die Katholische Kirchengemeinde St. Peter und Paul Eschweiler für den Betrieb des Kinder- und Jugendzentrums St. Peter und Paul Eschweiler pro Jahr eine städt. Förderung in Höhe von 36.712,00 € und weitergeleitete Landesmittel in Höhe von 29.030,00 €.

 

Allgemeine gesellschaftliche Ereignisse (z.B. Flut, Pandemie, Krieg und Energiekrise) stellen u.a. auch die Katholische Kirchengemeinde St. Peter und Paul Eschweiler vor enorme Herausforderungen, den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen vor Ort durch entsprechende Angebote gerecht zu werden. Die Einstellung einer zweiten Fachkraft dient an dieser Stelle dazu, das vorhandene Angebot entsprechend zu erweitern. Andererseits ist eine Fortführung des bestehenden Angebotes durch gegenseitige Urlaubs- und Krankheitsvertretung gewährleistet. Zudem können Synergieeffekte durch Kooperation mit anderen Jugendhilfeträgern, z.B. in Zusammenarbeit mit dem Personal der städt. Mobilen Jugendarbeit und der Spiel- und Lernstube erlangt werden. Darüber hinaus wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Antrag verwiesen.

 

Die von der Katholischen Kirchengemeinde St. Peter und Paul Eschweiler mit Schreiben vom 08.11.2022 beantragte Refinanzierung der zweiten Fachkraftstelle würde für die Stadt Eschweiler im Haushaltsjahr 2023 einen Mehrbedarf in Höhe von 30.000,00 € und in den Haushaltsjahren 2024 bis einschließlich 2026 ein jährlicher Mehrbedarf von 60.000,00 € bedeuten.

 


 

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