Der als Anlage beigefügte Beteiligungsbericht 2021 der Stadt Eschweiler wird beschlossen.
Gemäß § 117 Abs.
1 Satz 1 GO NRW ist in den Fällen, in denen die Stadt von der Aufstellung eines
Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116 a GO NRW befreit ist, in
dem Jahr ein Beteiligungsbericht zu erstellen. Rechtsgrundlage des Beteiligungsberichtes
ist § 117 GO NRW in Verbindung mit § 53 KomHVO NRW. Die Angaben im
Beteiligungsbericht sind in Form des vorgegebenen Musters nach §133 Abs. 3 GO
NRW anzugeben und zu erläutern.
Die Stadt
Eschweiler hat auch für das Jahr 2021 von der Möglichkeit der größenabhängigen
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 a
GO NRW Gebrauch gemacht. Die Beschlussfassung hierzu erfolgte mehrheitlich in
der Sitzung des Stadtrates am 25.08.2022 (siehe Beschlussvorlage 239/22).
Daraus ergibt sich für die Stadt Eschweiler gemäß § 116 a Abs. 3 GO NRW die
Verpflichtung, einen Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen. Die
Regelungen zur Aufstellung des Beteiligungsberichtes umfassen u.a. die
Aufstellung der signifikanten Finanz- und Leistungsbeziehungen unter den
wesentlichen Beteiligungen bzw. der Konzernmutter. Die wesentlichen
Beteiligungen sind folgende:
-
Städtisches Wasserwerk Eschweiler GmbH
-
Betreuungseinrichtung für Kinder und Jugendliche der Stadt Eschweiler
AöR
-
Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co. KG.
-
Freizeitzentrum Blaustein-See GmbH
-
EVW Energie- und Wasser-Versorgung GmbH
Der
Beteiligungsbericht hat nach § 117 Abs. 2 GO NRW folgende Informationen zu
sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Form zu enthalten, sofern in diesem Gesetz oder in einer
Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt wird:
1. die
Beteiligungsverhältnisse,
2. die
Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche,
3. eine Übersicht
über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals
jedes verselbständigten Aufgabenbereiches
sowie
4. eine
Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen
untereinander und mit der Gemeinde.
Die
Aufschlüsselung dieser Leistungsziehungen erfordert, über die Erstellung der
jeweiligen Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften hinaus, die konkrete
Mithilfe der Gesellschafter. Zusätzlich soll der Beteiligungsbericht gemäß § 53
KomHVO NRW einen Überblick über:
1. die
Beteiligungsverhältnisse,
2. die Ziele der
Beteiligung und
3. die Erfüllung
des öffentlichen Zwecks geben.
Das vorgegebene
Muster wurde dazu per Runderlass im Ministerialblatt 2021 Nr. 11 am 13. April 2021veröffentlicht.
Die wirtschaftlichen Angaben sowie die Kennzahlen im Beteiligungsbericht
beziehen sich auf die zuletzt vorgelegten Prüfberichte der jeweiligen
Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2021. Über den Beteiligungsbericht ist
gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 GO NRW ein gesonderter Beschluss des Rates in
öffentlicher Sitzung herbeizuführen. Im Nachgang wird der Beteiligungsbericht
öffentlich bekanntgegeben.
Keine.
Die Erstellung des Beteiligungsberichtes bindet personelle Ressourcen im Bereich der Finanzbuchhaltung.