hier: Erlass einer Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB i.V.m. §§ 16 und 17 BauGB
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Verlängerung der
Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB i.V.m. den §§ 16 und 17 BauGB im
Geltungsbereich des Bebauungsplans 307 – Altstandort ESW Röhrenwerke – wird
beschlossen.
Der Rat
der Stadt Eschweiler hat am 17.02.2021 den Erlass einer Satzung über eine
Veränderungssperre gem. § 14 BauGB im Bereich des Bebauungsplans 307 –
Altstandort ESW Röhrenwerke – beschlossen (VV 383/20). Die Satzung über
die Veränderungssperre trat am 26.02.2021 in Kraft.
Grundlage
für diese Veränderungssperre war der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans
307 – Altstandort ESW Röhrenwerke – gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den der
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss in seiner Sitzung am 17.12.2020 vorberaten
und der Rat der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung am 17.02.2021 gefasst hatte
(VV 381/20).
Der
nächste Verfahrensschritt ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4
Abs. 1 BauGB.
In der
Sitzungsvorlage VV 383/20 wurden die Voraussetzungen für den Erlass einer
Satzung über eine
Veränderungssperre
gemäß § 14 BauGB im Bereich des Bebauungsplans 307 – Altstandort ESW
Röhrenwerke – im Wesentlichen wie folgt dargestellt:
„Der Aufstellungsbeschluss wurde
gefasst, um nach der Schließung der ehemals an dem Standort in der Phönixstraße
in Aue ansässigen ESW Röhrenwerke GmbH eine städtebaulich problematische
Entwicklung und die Entstehung und Verfestigung einer Industriebrache zu verhindern.
Dafür soll die Entwicklung des Bereichs (…) gesichert und gesteuert werden.
Übergeordnetes Ziel des
Bebauungsplans 307 – Altstandort ESW Röhrenwerke – ist es, Planungsrecht für
eine geordnete städtebauliche Entwicklung von Gewerbeflächen zu schaffen, die
im Einklang mit den direkt angrenzenden Wohnbauflächen stehen bzw. deren
notwendigen Schutzanspruch berücksichtigen.
Die Festsetzungen im Bebauungsplan
dienen der Sicherung folgender weiterer Planungsziele:
-
Städtebauliche
Aufwertung des Planungsgebiets
-
Kompensation
des Wegfalls eines großen Arbeitgebers durch die Förderung der Ansiedlung von
produzierendem und verarbeitendem Gewerbe
-
Verträglichkeit
von neu entstehendem Gewerbe zur vorhandenen Wohnbebauung und Vermeidung einer
erhöhten Belastung der benachbarten Wohngebiete durch Gewerbeverkehr
-
Schutz
der zentralen Versorgungsbereiche durch Ausschluss der Neuansiedlung
zentrenrelevanter und großflächiger Einzelhandelsbetriebe
-
Regelung
der Anbindung des Gewerbegebiets an das übergeordnete Straßennetz
-
Förderung
der nachhaltigen Entwicklung entsprechend der Nachhaltigkeitsstrategie der
Stadt Eschweiler
Es ist zu erwarten, dass bei der
Stadt Anfragen zur möglichen Nutzung des ehemaligen Geländes der ESW
Röhrenwerke GmbH für großflächigen Einzelhandel bzw. als Speditions-, Lager-
und Produktionsflächen aufkommen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit sowie
eine folgende Realisierung solcher Vorhaben wären ohne den Erlass einer
Veränderungssperre ggf. möglich.
Um die Ziele der Bauleitplanung zu
sichern und die, den oben beschriebenen Planungszielen entgegenstehenden
Vorhaben in diesem Bereich bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans 307
– Altstandort ESW Röhrenwerke – rechtssicher verhindern zu können,
ist in Ergänzung zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 307 – Altstandort
ESW Röhrenwerke - der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zwingend
erforderlich.“
Die Satzung über
die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft (Februar 2023). Aufgrund des Hochwasserereignisses im Juli 2021 wurden
die zur Hochwasserschadensbeseitigung erforderlichen Maßnahmen priorisiert,
sodass personelle Kapazitäten zur Fortführung des Bauleitplanverfahrens zum
Bebauungsplan 307 –
Altstandort ESW Röhrenwerke – anderweitig gefordert waren. Ebenfalls bleibt im weiteren Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplans 307
– Altstandort ESW Röhrenwerke – zu prüfen, inwieweit auf Grund des Hochwasserereignisses verschärfte Maßnahmen zum
Hochwasserschutz in diesem Bereich in den Festsetzungen zum Bebauungsplan
Berücksichtigung finden müssen. Eine wichtige Grundlage im Umgang mit
zukünftigen Bauleitplanverfahren für Hochwassergefährdete Gebiete bildet der
Masterplan „Hochwasserresiliente Stadtentwicklung“ des Wasserverbands
Eifel-Rur.
Da die oben
dargestellten Voraussetzungen weiterhin Bestand haben und der Bebauungsplan
noch nicht
rechtskräftig ist, ist es nunmehr erforderlich, die Frist um ein Jahr zu
verlängern.
Die
Verwaltung empfiehlt, die als Anlage beigefügte Satzung über die Verlängerung
der Veränderungssperre
gemäß §
14 i.V.m. §§ 16 und 17 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans 307 –
Altstandort ESW Röhrenwerke – zu beschließen.
Durch den Erlass der Satzung werden der Stadt keine Kosten entstehen.
Die Aufstellung der o.a. Satzung zur Sicherung der Bauleitplanung bindet
als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.