Betreff
5. Änderung des Flächennutzungsplans – Solarpark Propsteier Wald –;
hier: Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Beschluss der öffentlichen Auslegung
Vorlage
416/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

1.       Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage (Anlage 1) abgewogen.

 

2.       Der Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplans – Solarpark Propsteier Wald – (Anlage 3 und 4) mit Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 5) wird zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.

 

 


Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 17.12.2020 (Vorlagen-Nr. 362/20) die Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans für einen Solarpark auf einer versiegelten Teilfläche im Propsteier Wald beschlossen. In der PlUBA-Sitzung am 22.04.2021 (Vorlagen-Nr. 128/21) wurde die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

 

Mit der Änderung des Flächennutzungsplans soll die planungsrechtliche Grundlage für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Propsteier Wald, und zwar auf einer versiegelten Teilfläche von ca. 3,4 ha, geschaffen werden. Die Fläche ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „Wald“ dargestellt. Diese Darstellung soll für die Fläche in eine „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Solarpark“ geändert werden.

Ursprünglich war gemäß Beschlussfassung zur frühzeitigen Beteiligung die gesamte Plangebietsfläche als Sonderbaufläche dargestellt. Im aktualisierten Planentwurf ist die Sonderbaufläche auf die versiegelte Fläche eingegrenzt worden, weil der Solarpark nur auf dieser Fläche errichtet werden soll. Die südlich angrenzende Freifläche an der Gemeinde­grenze zu Stolberg wird als „Wald“ dargestellt, gemäß der vorhandenen rechtswirksamen Darstellung.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 05.05.2021 bis 21.05.2021 über das Internet sowie durch Aushang im Rathaus durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist keine Stellungnahme bei der Stadt eingegangen.

Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind, soweit sie Anregungen und Hinweise enthalten, als Anlage 6 beigefügt. Die eingegangenen Äußerungen betreffen im Wesentlichen einen Konflikt durch Inanspruchnahme von Waldflächen, die Zufahrtmöglichkeit über die Straße „Glücksburg“ zum angrenzenden Gewerbegebiet „Camp Astrid“ der Stadt Stolberg einschließlich des Vorschlags zur verkehrlichen Anbindung an die A4 und eine vorhandene Altlastenfläche. Hinweise sind vor allem zum Bergbau, zu vermuteten Kampfmitteln, zu Wasser­leitungen in der Straße „Glücksburg“ und zur Erdbeben­zone vorgebracht worden.

Die Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Zur Aufstellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplans – Solarpark Propsteier Wald – wurde die Bezirks­regierung Köln mit Schreiben vom 29.03.2021 gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) um Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung gebeten. Die Zustimmung ist mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 08.06.2021 erfolgt mit der Einschränkung, dass die zuständige untere Naturschutzbehörde der StädteRegion Aachen eine Befreiung aus dem Landschaftsschutzgebiet in Aussicht stellt und die artenschutz­rechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Gemäß der Stellungnahme der StädteRegion Aachen vom 26.05.2021 bestehen keine Bedenken zum Aufgabengebiet Natur und Landschaft für die FNP-Änderung. Eine Artenschutzprüfung wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens erstellt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplans – Solarpark Propsteier Wald – (Anlagen 3 und 4) mit Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 5) zum Zweck der öffentlichen Auslegung zu beschließen.

 


Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens müssen ggf. externe Gutachten vergeben werden. Die Notwendigkeit ergibt sich aus den Stellungnahmen der Fachbehörden im Aufstellungsverfahren. Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem im Produkt 095110101 – Räumliche Planung und Entwicklung – geführten Sachkonto 52910000 – Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen – zur Verfügung.

 


Die Aufstellung des o. a. vorbereitenden Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.