Betreff
"Windpark Aldenhoven";
hier: Antrag auf Errichtung und Betrieb von 2 Windkraftanlagen
Vorlage
391/22
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


An der nordöstlichen Stadtgrenze von Eschweiler plant die Gemeinde Aldenhoven eine Ausweitung des bestehenden Windparks in östlicher Richtung. Im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplans zur Neuausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) sollen u.a. Potenzialflächen im ehemaligen Tagebaubereich südöstlich von Aldenhoven ausgewiesen werden. Der geplante Windpark „Aldenhoven-Pattern II“ liegt direkt angrenzend an die Stadtgrenzen von Eschweiler, Inden und Jülich beiderseits der Inde am Tagebaurand.

 

Aktuell liegt beim Umweltamt des Kreises Düren der Antrag eines Projektenwicklers „Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hier: Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen in Aldenhoven-Pattern“ vor. Das Vorhaben umfasst den Bau von 2 neuen Windenergieanlagen auf dem Flurstück 26 in der Flur 11 der Gemarkung Pattern II in Aldenhoven (Übersicht Anlage 1).

 

Die geplanten Anlagen haben eine Gesamthöhe von 240 m (Nabenhöhe 161 m, Rotordurchmesser 158 m) und eine Leistung von jeweils max. 5.500 kW.

 

Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte wird durch eine Schallimmissionsprognose und eine Schattenwurfprognose nachgewiesen. Dabei basieren die Berechnungsprognosen auf einem Szenario, bei dem auch die vorhandenen Vorbelastungen bspw. durch bestehende Windenergieanlagen berücksichtigt werden. Am geplanten Standort umfasst die Vorbelastung bei der schalltechnischen Berechnung und der Rotorschattenwurfprognose durch bestehende WEA neun WEA im Bereich Eschweiler-Fronhoven, vier WEA in Jülich-Bourheim und drei WEA in Aldenhoven-Pattern.

 

Die gewählten Immissionspunkte für die Schalluntersuchung liegen nicht auf Eschweiler Stadtgebiet, da die Gärten der nächstgelegenen Wohnhäuser in Fronhoven/Neu-Lohn über 2200 m entfernt vom geplanten Standort liegen. Näher liegen die Immissionspunkte am Rand der umliegenden Ortschaften in Aldenhoven, Jülich-Bourheim und Jülich-Kirchberg.

Unter der Berücksichtigung der Betriebsmodi (uneingeschränkter Betrieb für die Tageszeit und schallreduzierter Betrieb während der Nachtzeit) befinden sich alle betrachteten Immissionspunkte außerhalb des Einwirkungsbereiches der geplanten WEA, so dass im Ergebnis der Schallschutz nach Aussage der vorgelegten Gutachten bei den zwei neuen Anlagen gewahrt bleibt.

Bezüglich des bewegten Schattenwurfs ist festzuhalten, dass sich im Beschattungsbereich der zwei vom Projektentwickler geplanten Anlagen keine relevanten Immissionspunkte befinden, so dass die Erstellung eines Abschaltkonzeptes nicht erforderlich ist.

Ab einer Entfernung von mehr als der dreifachen Gesamthöhe (hier: 240 m x 3=720 m) der WEA zu umgebenden Gebäuden ist in der Regel davon auszugehen, dass keine optisch bedrängende Wirkung vorliegt. Der Abstand der zwei geplanten WEA zu den umliegenden Wohnbereichen beträgt mehr als 1000 m, so dass von den WEA keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht.

Da es sich um ein Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz handelt und der Standort in Aldenhoven liegt, liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung beim Umweltamt des Kreises Düren. Im Verfahren wurde die Stadt Eschweiler als angrenzende Kommune beteiligt, hat aber aufgrund der Entfernung des geplanten Standortes keine Bedenken/Anregungen geäußert.

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keine

 


keine