Betreff
Bericht gemäß Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land NRW
Vorlage
362/22
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Bericht gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrecht im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land NRW zum Stichtag 30.09.2022 wird zur Kenntnis genommen.

 

 


Das Ministerium für Heimat, Kommunales. Bau und Gleichstellung (MHKGB) hat im April 2022 die Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO UA-Schutzsuchendenaufnahme) verkündet, die Regelungen zum Umgang mit notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen in diesem Zusammenhang trifft.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO UA-Schutzsuchendenaufnahme hat die Kämmerin oder der Kämmerer dem Rat vierteljährlich über Erträge und Aufwendungen sowie über Einzahlungen und Auszahlungen (einschließlich der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung oder von Krediten für Investitionen) im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden zu berichten. Hierunter fallen auch die Aufwendungen bzw. Auszahlungen, die mittelbar durch die Planung und Umsetzung der für die Schutzsuchendenaufnahme erforderlichen Maßnahmen ausgelöst werden, z.B. Transferleistungen nach dem SGB II und SGB XII, die nach dem Rechtskreiswechsel aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Regelsysteme nach den Sozialgesetzbüchern zum 01.06.2022 resultieren. Die Berichtspflicht bestand erstmals zum Stichtag 30.06.2022 und erfolgte mit Vorlage 254/22 in der Sitzung des Stadtrates am 25.08.2022.

 

Der Bericht ist nach § 6 Abs. 2 der Verordnung der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Für die konkrete Umsetzung der Vorgabe nach Abs. 2 bestehen über den Wortlaut hinaus keine weiteren Vorgaben. Ein verbindliches Muster für die Kostenerfassung bzw. Berichterstattung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung) ist bisher nicht vorgesehen.

 

Die Stadt Eschweiler hat gemeinsam mit der Stadt Stolberg in der Sporthalle des Berufskollegs Simmerath/Stolberg der StädteRegion Aachen eine gemeinsame Notunterkunft eingerichtet. Der Betrieb dieser Notunterkunft wurde dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband StädteRegion Aachen e.V. übertragen.

 

Zur Auswertung und Berichterstattung über angefallenen Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen wurde eine separate Kostenstelle eingerichtet.

 

Nachfolgend werden die entsprechenden Beträge zu den jeweiligen Sachkonten unter Produktbereich 05 – Soziale Leistungen dargestellt:

 

 

 

In den Erträgen von Sachkonto 42110800 – Kostenerstattung für Erstunterbringung (ebenso in den Einzahlungen von Sachkonto 62110800 – Kostenerstattung für Erstunterbringung) sind zwei Tranchen des Bundes zur Betreibung von Erstaufnahmeeinrichtungen von ukrainischen Geflüchteten in Höhe von insgesamt 357.058,88 Euro enthalten Diese Mittel sind nach derzeitiger Rechtslage bis Ende 2022 sachgerecht für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten zu verwenden. Mit Schnellbrief Nr.  479/2022 vom 05.10.2022 hat der Städte- und Gemeindebund über die Weitergabe bzw. Verteilung der 3. Tranche der Bundesmittel zur Finanzierung ukrainischer Flüchtlinge in Höhe von insgesamt 107,7 Mio. Euro informiert.  Die genaue Höhe der Leistungen, die die Stadt Eschweiler aus dieser Tranche erhalten wird, lässt sich aktuell noch nicht beziffern und wird mit der Berichtslegung zum 31.12.2022 mitgeteilt.

 

Geflüchtete Ukrainer, denen durch die zuständige Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, erhalten im Rahmen des Rechtskreiswechsels frühestens ab dem 01.06.2022 Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.  Maßgeblich für den Beginn des Leistungsanspruches ist hierbei die Ausstellung des Aufenthaltstitels und die dazugehörige erkennungsdienstliche Behandlung. Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden erbracht bis der zuständige Leistungsträger den Fall übernommen hat. Zwischen den Leistungsträgern werden die laufenden Leistungen im Rahmen eines Erstattungsverfahrens abgewickelt.

Darüber hinaus wurde mit der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 3 AsylbLG bestimmt, dass bei aus der Ukraine geflüchteten Personen Leistungen zur Krankenhilfe gem. § 4 AsylbLG als auch Aufwendungen für Beihilfen gem. § 6 AsylbLG, welche die kommunalen Träger aufwenden mussten um einen geregelten Übergang zwischen den Leistungsträgern AsylbLG und SGB II bzw. SGB XII zu ermöglichen, durch den Bund zu erstatten sind. Hier wird das Erstattungsverfahren durch das Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt. Nähere Informationen hierzu sind noch nicht bekannt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilte bisher lediglich mit, dass die Einzelheiten und der konkrete Ablauf des Verfahrens noch nicht feststehen und deshalb noch keine Auskunft gegeben werden könnte. Eine Einschätzung der Höhe des hierdurch entstehenden Erstattungsanspruches der Stadt Eschweiler ist infolgedessen aktuell noch nicht absehbar.

 

Bei den Aufwendungen für Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG ist zu beachten, dass sich die Kosten zum Stichtag 30.09.2022 durch spätere Rechnungslegungen von Krankenhäusern und Ärzten noch erhöhen könnten.

 

Notwendige Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung oder von Krediten für Investitionen

 

Grundsätzlich werden Aufwendungen/Auszahlungen, die nicht durch zweckgebundene Erträge/Einzahlungen finanziert sind, im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips durch allgemeine Deckungsmittel bzw. durch Liquiditäts-/Investitionskredite finanziert. Derzeit ist davon auszugehen, dass die angefallenen Aufwendungen/Auszahlungen zu 100 % durch Bundes- bzw. Landesmittel gedeckt werden. Insoweit ist die zusätzliche Aufnahme von Krediten nicht erforderlich.

 

 

 


Siehe Sachverhalt.

 


Im Bereich der Stadt Eschweiler ergeben sich bisher keine besonderen personellen Auswirkungen, da der Betrieb der Notunterkunft über das Deutsche Rote Kreuz sichergestellt ist.