Betreff
Umbesetzung im Beirat für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe sowie im Beirat der EWV Energie- und Wasserversorgung GmbH; Anträge der SPD-Stadtratsfraktion vom 10.06.2022 und 07.09.2022
Vorlage
325/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

 

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt mit sofortiger Wirkung die folgenden Umbesetzungen:

 

 

1. Vorsitz des Beirates für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe:

 

bisherige Vorsitzende

neue Vorsitzende

Claudia Moll

Marion Haustein

 

 

2. Beirat der EWV Energie und Wasserversorgung GmbH:

 

bisheriges Mitglied

neues Mitglied

Nicole Dickmeis

Marion Haustein

 


 

 

zu 1.

 

Frau Ratsmitglied Claudia Moll hat mit Schreiben vom 31.05.2022 (Anlage 1) den Vorsitz im Beirat für Inklusion und gesell­schaftliche Teilhabe niedergelegt.

Mit Schreiben vom 07.09.2022 (Anlage 2) schlägt die SPD-Stadtratsfraktion Frau Marion Haustein als neue Vor­sitzende im Beirat für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe vor.

 

Scheidet ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger gem. § 58 Abs. 5 S. 5 GO NRW.

 

Hinweis: Die Bürgermeisterin hat gem. § 40 Abs. 2 GO NRW kein Stimmrecht.

 

 

 

zu 2.

 

Frau Ratsmitglied Nicole Dickmeis ist zum 30.06.2022 als Mitglied des Beirates der EWV Energie- und Wasser­versorgung GmbH ausgeschieden.

Mit Schreiben vom 10.06.2022 (Anlage 3), eingegangen am 06.09.2022, beantragt die SPD-Stadtratsfraktion die im Beschluss dargestellte Änderung bezüglich der Vertretung der Stadt Eschweiler im Beirat der EWV Energie- und Wasser­versorgung GmbH.

 

Die Wahl des Nachfolgers erfolgt gem. § 113 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 2 GO NRW durch Mehrheits­be­schluss, wenn nur ein Vertreter der Stadt, nur die Bürgermeisterin oder neben der Bürgermeisterin nur ein Ver­treter der Stadt, zu bestellen oder vorzuschlagen ist.

 

Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschluss­fähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit entsprechend § 50 Abs. 5 GO NRW.

 

Hinweis: Die Bürgermeisterin hat gem. § 40 Abs. 2 GO NRW Stimmrecht.

 


keine


keine