Betreff
Aufhebung des Beschlusses über die Wahl eines Beigeordneten vom 14.06.2022
Vorlage
277/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

1.

Der Beanstandung durch die Bürgermeisterin folgend werden die Beschlüsse betreffend die Wahl des Herrn Oliver Krings zum Beigeordneten der Stadt Eschweiler vom 14.06.2022 (VV 214/22) aufgehoben.

 

2.

Das Bewerbungsverfahren wird abgebrochen und die Verwaltung wird beauftragt, die Beigeordnetenstelle neu auszuschreiben.


I.

In Anbetracht des Ablaufs der Wahlzeit des seinerzeitigen Stadtkämmerers und Beigeordneten Stefan Kaever zum 31.07.2022 hat der Rat der Stadt Eschweiler am 10.03.2022 beschlossen, die Stelle eines Beigeordneten auszuschreiben (VV 064/22). Gemäß der dieser Beschlussfassung zugrundeliegenden Stellenausschreibung müssen die BewerberInnen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen – insbesondere mindestens die Befähigung für die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst), –  und den Nachweis einer ausreichenden Erfahrung für dieses Amt gemäß § 71 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW, die Voraussetzungen für die Ernennung zur/zum Beamt/in auf Zeit unter Beachtung der Höchstaltersgrenzen nach § 119 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW, die beamtenrechtlichen Voraussetzungen des § 7 Beamtenstatusgesetz sowie zusätzlich eine mehrjährige Berufs- und Führungserfahrung aufweisen.

 

Nach Durchführung von Bewerbungsgesprächen hat der Rat der Stadt Eschweiler in seiner Sitzung am 14.06.2022 Herrn Oliver Krings zum Beigeordneten gewählt (VV 214/22). Herr Oliver Krings ist Diplom-Sozialarbeiter, verfügt über den akademischen Grad „Master of Science“ in Organisational Development und befindet sich in einer sogenannten Laufbahn besonderer Fachrichtung.

 

Nach Anzeige der Beigeordnetenwahl bei der Städteregion Aachen als zuständiger Aufsichtsbehörde wurde von dort mitgeteilt, dass die richtigerweise in der entsprechenden Stellenausschreibung geforderte Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen mindestens in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst), bei dem gewählten Bewerber nicht vorliege. Das von dem Kandidaten absolvierte Masterstudium eröffne zwar den Zugang zu der entsprechenden Laufbahngruppe, allerdings sei für die Feststellung der Befähigung zusätzlich noch die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes erforderlich gewesen. Diesen Vorbereitungsdienst hat der Bewerber Oliver Krings jedoch nicht absolviert.

 

Auch wenn Herr Oliver Krings in fachlicher Hinsicht über die notwendige Qualifikation in Gestalt des Abschlusses eines Masterstudienganges sowie zusätzlich über ein erhebliches Maß an Berufserfahrung verfügt, kann die gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung NRW weiterhin erforderliche Befähigung für die Laufbahn des sogenannten Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land NRW mindestens in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst), im Ergebnis nicht vorgewiesen werden. Interne und externe Überprüfungen haben dieses Ergebnis bestätigt. Die Wahl des Herrn Oliver Krings zum Beigeordneten am 14.06.2022 ist daher rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund werden die entsprechenden Beschlüsse des Rates vom 14.06.2022 (VV 214/22) über die Wahl des Herrn Oliver Krings zum Beigeordneten hiermit gem. § 54 Abs. 2 GO NRW durch die Bürgermeisterin beanstandet.

 

Es wird empfohlen - der vorstehenden Beanstandung durch die Bürgermeisterin folgend - die Beschlüsse bezüglich der Wahl des Herrn Oliver Krings zum Beigeordneten aufzuheben, siehe Beschlussvorschlag zu 1.

 

 

 

II.

Vor dem Hintergrund der im Rahmen des Bewerbungsverfahrens erfolgten unzutreffenden Auslegung des § 71 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung NRW hinsichtlich der Voraussetzungen bezüglich der Befähigung für die Laufbahn des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land NRW mindestens in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, haben sich den Fraktionen und Mitgliedern des Rates im vorliegenden Besetzungsverfahren letztlich zu einem großen Teil auch Bewerberinnen und Bewerber vorgestellt, die nicht die formalen Voraussetzungen für das zu besetzende Amt erfüllen. Der notwendigerweise bei der Auswahlentscheidung für eine Beigeordnetenstelle wichtige Gesamteindruck, der immer auch durch den Vergleich mit den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern geprägt ist, wurde daher auf einer Grundlage gewonnen, die sich als rechtlich nicht zutreffend erwiesen hat. Dadurch ist bei den wahlberechtigten Mitgliedern des Rates durch die zunächst in der Personalabteilung vorgenommene Vorbewertung der Bewerbungen ein verzerrtes Bild entstanden.

 

Daher ist es sinnvoll und rechtlich möglich, den Beschluss zu fassen, das Bewerbungsverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, um auch Bewerberinnen und Bewerbern eine Chance zu geben, die im Frühjahr noch nicht zur Verfügung standen. Ein sachlicher Grund für einen solchen Abbruch des Bewerbungsverfahrens, einhergehend mit einer Neuausschreibung, ist in Anbetracht der sich als unzutreffend herausgestellten Auslegung des § 71 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung NRW gegeben.

 

Es wird dementsprechend empfohlen, das Bewerbungsverfahren abzubrechen und die Beigeordnetenstelle neu auszuschreiben, siehe Beschlussvorschlag zu 2.

 


Es ist davon auszugehen, dass nach vorliegenden Erfahrungswerten die Stellenausschreibung Kosten in Höhe von rd. 2.000,00 € verursachen wird.

 


Die personellen Auswirkungen ergeben sich aus dem Sachverhalt.