Betreff
Aufstellung des Bebauungsplans 313 – RathausQuartier – sowie Zuständigkeit des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses im weiteren Verfahren
Vorlage
265/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

1. In Bestätigung des Beschlusses des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 02.06.2022 (VV 207/22, dort Beschluss zu I) wird der seinerzeit vom Rat gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 313 – RathausQuartier – vom 17.02.2021 (VV 073/21) mit dem in der Anlage 1 (alt) dargestellten Geltungsbereich aufgehoben.

 

2. In Bestätigung des Beschlusses des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 02.06.2022 (VV 207/22, dort Beschluss zu II) wird die Aufstellung des Bebauungsplans 313 – RathausQuartier – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage 2 dargestellten Geltungsbereich beschlossen.

 

3. Klarstellend wird der Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 02.06.2022 (VV 207/22, dort Beschluss zu III) betreffend die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden an der Bauleitplanung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler bestätigt.

 

4. Klarstellend wird beschlossen, dass der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss im Bebauungsplanverfahren 313 – RathausQuartier – für die weiteren Verfahrensschritte entsprechend der Zuweisung in § 4 Abs. 2 lit a) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Eschweiler zuständig ist.

 


 

I.

Der Rat der Stadt Eschweiler hatte in seiner Sitzung am 10.12.2020 in Bezug auf die Aufstellung eines (neuen) Bebauungsplans für das Rathausumfeld von seinem Rückholrecht gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW Gebrauch gemacht und in der darauffolgenden Sitzung am 17.02.2021 dementsprechend den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 313 – RathausQuartier – (VV 073/21) gefasst.

 

Im Sachverhalt der dieser Beschlussfassung zugrundeliegenden Verwaltungsvorlage (VV 073/21) wurde ausgeführt, dass die Verwaltung im Anschluss die Unterlagen für den nächsten Verfahrensschritt im Bebauungsplanverfahren (frühzeitige Beteiligung) erarbeiten und dem zuständigen Ausschuss des Rates, mithin dem Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss, zur Entscheidung vorlegen werde.

 

Dem folgend hat sodann im nächsten Schritt der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss (als eben dieser zuständige Ausschuss des Rates, siehe oben) in seiner Sitzung am 02.06.2022 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden an der Bauleitplanung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler (VV 207/22, dort Beschluss zu III) beschlossen.

 

II.

Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat allerdings in seiner Sitzung am 02.06.2022 weiterhin wegen einer erforderlich gewordenen räumlichen Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplangebiets zusätzlich auch die Aufhebung des seinerzeitigen Aufstellungsbeschlusses vom 17.02.2021 und damit einhergehend die Neuaufstellung des Bebauungsplans mit entsprechend erweitertem Geltungsbereich beschlossen.

 

Für diese Beschlussfassung war der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss in Anbetracht der seinerzeitigen Ausübung des Rückholrechts durch den Rat jedoch nicht zuständig. Dementsprechend bedarf es in diesem Zusammenhang einer ergänzenden eigenen Beschlussfassung durch den insoweit kraft Rückholrecht nach wie vor zuständigen Rat, wie in den Beschlussvorschlägen zu 1 und 2 dargestellt.

 

Zum allgemeinen Hintergrund des Projekts „RathausQuartier“ kann auch vorliegend auf die o.g. Sitzungsvorlage 073/21 verwiesen werden. Am 09.12.2021 (vgl. VV 403/21) wurde der Entwurf eines städtebaulichen Konzepts in drei Varianten im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss vorgestellt. In der Folge wurde die gemäß Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses zu verfolgende Variante 3 von dem Projektentwickler ausgearbeitet sowie abgestimmt, für diese Planung einen Vorentwurf des Bebauungsplans zu erarbeiten und diesen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 313 – RathausQuartier – dem Ausschuss zur Beschlussfassung über die frühzeitige Beteiligung vorzulegen.

 

Da der Projektentwurf in die Straßengestaltung der angrenzenden Straßen eingreift, ist es erforderlich, den Aufstellungsbeschluss mit einem geänderten Geltungsbereich erneut zu fassen. In der Anlage 1 ist eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Geltungsbereichs beigefügt. Das Verfahren soll unter Einbeziehung der umliegenden Straßen fortgeführt werden, so dass der neue, vergrößerte Geltungsbereich (Anlage 2) nunmehr auch dem Rat als dem gemäß obigen Erläuterungen zuständigen Gremium zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die Anlage 3 enthält den Vorentwurf des Bebauungsplans mit Legende. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung erfolgt die hausinterne Abstimmung der Planung mit den Fachämtern. Der aktuelle Gestaltungsplan des Projektentwicklers ist in der Anlage 4 beigefügt. Die Anlage 5 enthält die Begründung zum Bebauungsplan.

 

In Anbetracht der seinerzeitigen Ausübung des Rückholrechts durch den Rat ist eine entsprechende Beschlussfassung in Bezug auf die Aufhebung des ursprünglichen Aufstellungsbeschlusses, einhergehend mit einer Beschlussfassung betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans 313 – RathausQuartier – mit erweitertem Plangebiet, zwingend notwendig, um die weiteren Verfahrensschritte rechtssicher beschließen zu können.

 

III.

Weiterhin sollte der Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 02.06.2022 (VV 207/22, Beschluss zu III) betreffend die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden an der Bauleitplanung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB i. V. mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler deklaratorisch durch den Rat bestätigt werden, um auch hier das größtmögliche Maß an Rechtssicherheit zu erlangen, siehe vorliegender Beschlussvorschlag zu 3. Eine erneute Durchführung der o.a. frühzeitigen Beteiligung ist bei Bestätigung des Beschlusses des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses durch den Rat gemäß Beschlussvorschlag zu 3 nicht erforderlich. Die im Zeitraum vom 15.06. bis 15.07.2022 bereits durchgeführte Beteiligung kann formell ohnehin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in das Bebauungsplanverfahren einbezogen werden.

 

IV.

Auch wenn sich aus dem Sachverhalt der seinerzeitigen VV 073/21 betreffend die Ausübung des Rückholrechts in Bezug auf die Aufstellung des Bebauungsplans bereits ergibt, dass der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss sodann für alle weiteren Verfahrensschritte im Bebauungsplanverfahren (begonnen mit der bereits erfolgten Beschlussfassung zur frühzeitigen Beteiligung) zuständig sein soll, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit zusätzlich auch ausdrücklich im Beschlusswege durch den Rat festgestellt werden, dass der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss im Bebauungsplanverfahren für die weiteren Verfahrensschritte entsprechend der Zuweisung in § 4 Abs. 2 lit a) Zuständigkeitsordnung zuständig ist, siehe Beschlussvorschlag zu 4.

 

Mit den Beschlussfassungen gemäß Vorschlag 1 bis 4 wird sichergestellt, dass das Verfahren in formeller Hinsicht rechtmäßig fortgeführt werden kann.

 


keine


keine