Betreff
Betrieb gewerblicher Art (BgA) Bäderbetrieb der Stadt Eschweiler, Einstellung des Jahresüberschusses 2021 in die Rücklage
Vorlage
262/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

Das absehbar positive Ergebnis des Jahresabschlusses 2021 des Betriebs gewerblicher Art (BgA) Bäderbetrieb der Stadt Eschweiler wird im vollem Umfang (steuerlich einschließlich von außerbilanziellen Hinzurechnungen) den Rücklagen zugeführt.

 


Es ist absehbar, dass der Jahresabschluss des BgA Bäderbetrieb der Stadt Eschweiler - wie in den Jahren zuvor auch zum Stichtag 31.12.2021 - mit einem positiven Ergebnis abschließt. Dieses positive Ergebnis resultiert dabei vor allem aus den Beteiligungserträgen und Dividenden der in dem BgA Bäderbetrieb gehaltenen Beteiligungen und Aktien (EWV GmbH, Städtisches Wasserwerk und RWE AG).

 

Der BFH hat in zwei Urteilen vom 30.01.2018 zur Frage der Rücklagenbildung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) entschieden, dass auch ein in Form eines körperschaftsteuerpflichtigen Regiebetriebes organisierter BgA Rücklagen ohne weitere Voraussetzungen bilden darf. Die Rücklagenbildung basiert beim Regiebetrieb auf der Fiktion eines verselbständigten BgA, da dessen Gewinne wegen seiner fehlenden rechtlichen Selbständigkeit unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen, ohne dass es eines vorherigen Ausschüttungsbeschlusses bedarf. Die Finanzverwaltung hat die aktuelle BFH-Rechtsprechung übernommen und ihre bisherige, abweichende Auffassung aufgegeben.

 

Für die steuerliche Anerkennung der Rücklagenbildung reicht demnach jedes „Stehenlassen“ der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung reicht dafür ein förmlicher Beschluss der zuständigen Gremien der Trägerkörperschaft aus, der grundsätzlich spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres des BgA gefasst werden muss. Vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Frist von spätestens 8 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, wird seitens der Verwaltung eine Beschlussfassung noch vor dem Vorliegen des endgültigen - sowie nach jetzigem Kenntnisstand unstrittig zu erwartenden - Jahresüberschusses für das Jahr 2021 vorgeschlagen.

 


Durch die Rücklagenzuführung entfällt im laufenden Haushalt 2022 die ansonsten zu tragende Kapitalertragsteuerlast in derzeit noch nicht genau bezifferbarer Höhe. Eine Kapitalertragsteuerbelastung tritt dann erst bei der Auflösung der Rücklagen zu einem späteren Zeitpunkt auf.