Betreff
Bericht gemäß Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrecht im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land NRW
Vorlage
254/22
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Bericht gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrecht im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land NRW zum Stichtag 30.06.2022 wird zur Kenntnis genommen.

 


Das Ministerium für Heimat, Kommunales. Bau und Gleichstellung (MHKGB) hat im April 2022 die als Anlage beigefügte Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO UA-Schutzsuchendenaufnahme) verkündet, die Regelungen zum Umgang mit notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen in diesem Zusammenhang trifft.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO UA-Schutzsuchendenaufnahme hat die Kämmerin oder der Kämmerer dem Rat vierteljährlich über Erträge und Aufwendungen sowie über Einzahlungen und Auszahlungen (einschließlich der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung oder von Krediten für Investitionen) im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden zu berichten. Hierunter fallen auch die Aufwendungen bzw. Auszahlungen, die mittelbar durch die Planung und Umsetzung der für die Schutzsuchendenaufnahme erforderlichen Maßnahmen ausgelöst werden, z.B. Transferleistungen nach dem SGB II und SGB XII, die nach dem Rechtskreiswechsel aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Regelsysteme nach den Sozialgesetzbüchern zum 01.06.2022 resultieren. Die Berichtspflicht besteht erstmals zum Stichtag 30.06.2022.

 

Der Bericht ist nach § 6 Abs. 2 der Verordnung der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Für die konkrete Umsetzung der Vorgabe nach Abs. 2 bestehen über den Wortlaut hinaus keine weiteren Vorgaben. Ein verbindliches Muster für die Kostenerfassung bzw. Berichterstattung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung) ist bisher nicht vorgesehen.

 

Die Stadt Eschweiler hat gemeinsam mit der Stadt Stolberg in der Sporthalle des Berufskollegs Simmerath/Stolberg der StädteRegion Aachen eine gemeinsame Notunterkunft eingerichtet. Der Betrieb dieser Notunterkunft wurde dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband StädteRegion Aachen e.V. übertragen.

 

Zur Auswertung und Berichterstattung über angefallenen Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen wurde eine separate Kostenstelle eingerichtet. Nachfolgend werden die entsprechenden Beträge zu den jeweiligen Sachkonten unter Produktbereich 05 – Soziale Leistungen dargestellt:

 

 

 

 

 

 

 

In den Erträgen/Einzahlungen aus der Kostenerstattung für die Erstunterbringung sind zwei Tranchen aus der Beteiligung des Bundes zur Betreibung von Erstaufnahmeeinrichtungen von ukrainischen Geflüchteten in Höhe von insgesamt 357.058,88 Euro enthalten. Diese Mittel sind nach derzeitiger Rechtlage bis Ende 2022 sachgerecht für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten zu verwenden.  Bei den ausgewiesenen Krankheitskosten handelt es sich um bis zum Stichtag 30.06. angefallene Aufwendungen für Krankenhausaufenthalte. Aufwendungen für ambulante Behandlungen oder Medikation werden zeitverzögert über das Deutsche Dienstleistungszentrum für Gesundheitswesen abgerechnet und können somit erst im Rahmen der Berichterstattung zum 3. Quartal ausgewiesen werden. 

 

 


Siehe Sachverhalt.

 


Im Bereich der Stadt Eschweiler ergeben sich keine besonderen personellen Auswirkungen, da der Betrieb der Notunterkunft über das Deutsche Rote Kreuz sichergestellt ist.