Betreff
Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021
Vorlage
239/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat stellt gemäß § 116 a GO NRW das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2021 fest und beauftragt die Verwaltung gleichzeitig mit der Erstellung eines Beteiligungsberichtes entsprechend §117 GO NRW.

 

 

 


Die Stadt Eschweiler hat wie alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufzustellen, in den alle verselbstständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Dieser gesetzlichen Anforderung ist die Stadt Eschweiler bis zum Gesamtabschluss 2018 bisher nachgekommen.

 

Übersicht über die aufgestellten Gesamtabschlüsse:

 

Gesamt-

abschluss

Einbringung

Entwurf am

Bestätigung

Stadtrat am

Vorlagen-

nummer

 

2010

 

11.03.2015

 

15.03.2016

 

043/16

2011

15.03.2016

13.12.2016

327/16

2012

15.03.2016

29.03.2017

030/17

2013

15.03.2016

05.07.2017

126/17

2014

15.03.2016

13.12.2017

348/17

2015

20.06.2018

04.06.2019

383/18

2016

31.10.2018

18.03.2020

048/20

2017

31.10.2018

24.06.2020

131/20

2018

24.06.2020

09.09.2020

255/20

 

 

Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Befreiungsoption trifft der Rat nach § 116 a Abs. 2 GO NRW für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

 

Gemäß § 116 a GO NRW wird eine Gemeinde von der Pflicht zur Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei benannten Merkmale zutreffen:

 

1.       Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs.3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 EURO,

2.       die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 a Abs.3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

3.       die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs.3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Nach der als Anlage beigefügten Darstellung erfüllt die Stadt Eschweiler zum Stichtag 31.12.2021 alle drei erforderlichen Merkmale deutlich. Die Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.2021 liegen für die Stadt Eschweiler und die Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co.  noch nicht in geprüfter Ausfertigung vor, insoweit wurden für das Jahr 2021 zunächst die vorliegenden Entwurfszahlen zugrunde gelegt. Für die Betreuungseinrichtungen für Kinder & Jugendliche der Stadt Eschweiler AöR liegen für das Geschäftsjahr 2021 noch keine Entwurfszahlen vor. Hier wurden daher die Jahressummen aus dem geprüften Abschluss für das Jahr 2020 übernommen. Es ist aber auch für den Abschlussstichtag 31.12.2021 sicher davon auszugehen, dass die kumulierte Bilanzsumme des Konzerns Stadt Eschweiler nicht auf über 1,5 Mrd. Euro ansteigt und die Anteile der Erträge und der Bilanzsumme der Beteiligungsunternehmen weiterhin deutlich unter 50 Prozent liegen.

 

Vor dem Hintergrund des Vorliegens aller Befreiungstatbestände schlägt die Verwaltung vor, auf ein zeit-, personal- und kostenintensives Aufstellungsverfahren für den Gesamtabschluss 2021 zu verzichten und zugunsten des vorzulegenden Beteiligungsberichtes die Befreiung von der Erstellung des Gesamtabschlusses zu beschließen (§§ 116, 116 a und 117 GO NRW).

 

Sofern eine Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen. Dieser ist bis zum 31.12. des Folgejahres aufzustellen und enthält folgende Informationen zu sämtlichen verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form:

 

1.       die Beteiligungsverhältnisse

2.       die Jahresergebnisse der verselbstständigten Aufgabenbereiche,

3.       eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes verselbstständigten Aufgabenbereiches sowie

  1. eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde

 


Keine.

 


Die Erstellung des Beteiligungsberichtes bindet personelle Ressourcen im Bereich der Finanzbuchhaltung.