Betreff
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Eschweiler
Vorlage
222/22
Art
Beschlussfassung öffentlich
  1. Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt den § 2 Abs. 2 Buchstabe p) der Zuständigkeitsordnung wie folgt zu fassen:

 

„Entscheidung über Auftragsvergaben mit Auftragswerten von mehr als 150.000 € bis 500.000 € (jeweils netto) für Bauleistungen und baubezogene Ingenieurleistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sowie Aufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung, soweit der Rat durch Beschluss keine andere Regelung getroffen hat. Hinsichtlich der Vornahme von Jahresbeschaffungen wird auf § 12 Abs. 6 Buchstabe j) verwiesen.“

 

  1. Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt den § 12 Abs. 6 Buchstabe k) der Zuständigkeitsordnung wie folgt zu fassen:

 

„über Auftragswerte bis 150.000 € (jeweils netto) für Bauleistungen und baubezogene Ingenieurleistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sowie Aufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung, soweit der Rat durch Beschluss keine andere Regelung getroffen hat. Hinsichtlich der Vornahme von Jahresbeschaffungen wird auf § 12 Abs. 6 Buchstabe j) verwiesen.“

 


Im Jahr 2004 wurde letztmals die Zuständigkeitsordnung Vergaben betreffend geändert. Aktuell müssen ab einem Auftragswert von brutto 100.000,00 € bzw. 500.000,00 € durch den Haupt- und Finanzausschuss bzw. durch den Rat der Stadt Eschweiler Beschlussfassungen über Beauftragungen erfolgen.

 

Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklungen in den letzten fast 20 Jahren sollte angestrebt werden, diese Wertgrenzen zu erhöhen.

 

Dies bewirkt, dass teilweise Verwaltungsvorlagen in Zukunft entfallen und Vergabeverfahren (auch hinsichtlich des Wiederaufbaus nach dem Hochwasser) erheblich beschleunigt werden.

 

Gerade in Bezug auf den Wiederaufbau und der daraus resultierenden hohen Anzahl an Vergabeverfahren würde die Problematik der Beteiligung der Ratsgremien auch in den sitzungsfreien Monaten reduziert, sodass das Erfordernis von Sonderausschusssitzungen teilweise entfällt.

 

Auch gibt es eine Divergenz zwischen den Wertgrenzen im Vergaberecht und in der o. a. Zuständigkeitsordnung. Bei den Wertgrenzen im Vergaberecht handelt es sich immer um Nettosummen, in der Zuständigkeitsordnung jedoch bisher um Bruttosummen.

 

Es wird vorgeschlagen, bei der Erhöhung der Wertgrenzen in der Zuständigkeitsordnung die jährlichen Inflationsraten seit 2004 inklusive Puffer für Folgejahre bzw. die Mehrwertsteuer von aktuell 19 % zu berücksichtigen.

 

Aus der im Beschlussentwurf dargestellten Änderung ergibt sich für die zukünftige Gremienbeteiligung Folgendes:

 

1) Die Wertgrenze zur Beteiligung des Haupt- und Finanzausschusses wird auf 150.000,00 € / netto erhöht (Berücksichtigung Inflationsrate sowie Brutto / Netto Divergenz).

 

2) Infolgedessen wird die Ermächtigung nach § 12 Abs. 6 Buchstabe k) auf bis 150.000 € / netto angepasst.

 

3) Dementsprechend wird die Wertgrenze zur Beteiligung des Rates der Stadt Eschweiler von aktuell 500.000,00 € / brutto auf 500.000,00 € / netto geändert (lediglich Berücksichtigung Brutto / Netto Divergenz).

 

4) Die dem Haupt- und Finanzausschuss quartalsmäßig zur Kenntnis gegebene Liste über die „Vergabe von Aufträgen nach der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB - sowie Architekten und Ingenieurleistungen" wird erweitert bis zu einer Auftragssumme in Höhe von 150.000,00 € / netto (bisher 100.000,00 € / brutto)

 

Änderungen:

1) § 2 Abs. 2 Buchstabe p)

Bisher:

Entscheidung über Auftragsvergaben mit Auftragswerten von mehr als 100.000 € bis 500.000 € für Bauleistungen und baubezogene Ingenieurleistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sowie Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen, soweit der Rat durch Beschluss keine andere Regelung getroffen hat. Hinsichtlich der Vornahme von Jahresbeschaffungen wird auf § 12 Abs. 6 Buchstabe j) verwiesen.

 

Neu:

Entscheidung über Auftragsvergaben mit Auftragswerten von mehr als 150.000 € bis 500.000 € (jeweils netto) für Bauleistungen und baubezogene Ingenieurleistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sowie Aufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung, soweit der Rat durch Beschluss keine andere Regelung getroffen hat. Hinsichtlich der Vornahme von Jahresbeschaffungen wird auf § 12 Abs. 6 Buchstabe j) verwiesen.

 

 

2) Die Zuständigkeit des Rates ab 500.000,00 € wird nicht explizit in der Zuständigkeitsordnung genannt, sondern ergibt sich aus der „Begrenzung“ aus § 2 Abs. 2 Buchstabe p). Hier wird lediglich die Wertgrenze von 500.000 € (brutto) auf 500.000 € (netto) angepasst, siehe 1).

3) § 12 Abs. 6 Buchstabe k)

Bisher:

über Auftragswerte bis 100.000 € für Bauleistungen und baubezogene Ingenieurleistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sowie Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen, soweit der Rat durch Beschluss keine andere Regelung getroffen hat. Hinsichtlich der Vornahme von Jahresbeschaffungen wird auf § 12 Abs. 6 Buchstabe j) verwiesen.

 

Neu:

über Auftragswerte bis 150.000 € (jeweils netto) für Bauleistungen und baubezogene Ingenieurleistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sowie Aufträge nach der Unterschwellenvergabeordnung, soweit der Rat durch Beschluss keine andere Regelung getroffen hat. Hinsichtlich der Vornahme von Jahresbeschaffungen wird auf § 12 Abs. 6 Buchstabe j) verwiesen.

 

 

4) Die dem Haupt- und Finanzausschuss quartalsmäßig zur Kenntnis gegebene Liste über die „Vergabe von Aufträgen nach der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB - sowie Architekten und Ingenieurleistungen" wird ebenfalls nicht in der Zuständigkeitsordnung aufgeführt.

 

 

Außerdem erfolgt im Rahmen einer redaktionellen Änderung die Anpassung der genutzten Funktionsbezeichnung von „Bürgermeister“ in „Bürgermeisterin“.

 


keine 

 


keine