Betreff
Städtebauförderungsgebiet "Soziale Stadt Eschweiler-West";
- Richtlinie der Stadt Eschweiler über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung von privaten Fassaden, Innenhöfen und Freiflächen -;
hier: Überarbeitung der Richtlinie
Vorlage
194/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die überarbeitete Richtlinie der Stadt Eschweiler über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung von privaten Fassaden, Innenhöfen und Freiflächen (Anlage 1) für Maßnahmen im Städtebauförderungsgebiet „Soziale Stadt Eschweiler-West“ wird beschlossen.

 


 

Die Richtlinie über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung von privaten Fassaden, Innenhöfen und Freiflächen für Maßnahmen im Städtebauförderungsgebiet „Soziale Stadt Eschweiler-West“ wurde vom Rat der Stadt Eschweiler am 29.06.2021 beschlossen (VV 200/21). Die Richtlinie ist mit Bekanntmachung vom 30.11.2021 in Kraft getreten. Zu Hintergründen und Zielsetzung wird auf die Verwaltungsvorlage VV 200/21 verwiesen.

 

Mit der Bearbeitung erster Förderanträge erfolgte auch eine Überprüfung der Regelungsinhalte der rechtskräftigen Richtlinie auf ihre zwingende Erforderlichkeit. Um das Antragsverfahren für die Bürger*innen zu vereinfachen, sollen durch die Überarbeitung der rechtskräftigen Richtlinie insbesondere die Anforderungen an einzureichende Unterlagen und deren Umfang (ehem. Nummer 9.2, jetzt Nummer 8.2 der Richtlinie) auf ein durch die Fördergeber vorgegebenes, erforderliches Maß beschränkt werden.

 

Zusätzlich wurden aus den nachfolgenden Gründen die Nummern 6 und 9.3 vollständig aus der rechtskräftigen Richtlinie vom 30.11.2021 gestrichen:

·        Nummer 6 (Besondere Voraussetzung für kommunale und private Immobiliengesellschaften):
Regelungen für kommunale und private Immobiliengesellschaften sind entbehrlich. Unter anderem ist der geforderte Nachweis kein Prüfgegenstand der Förderrichtlinie. Zudem sind kommunale Immobiliengesellschaften nicht antragsberechtigt.

·        Nummer 9.3 (Regelungen zur Flächenberechnung von Außenwänden und Dächern):
Regelungen zur Flächenberechnung sind nicht erforderlich, da es sich um eine anteilsmäßige und nicht um eine flächenmäßige Förderung handelt.

 

Darüber hinaus wurden im Rahmen der Überarbeitung einige redaktionelle Änderungen zugunsten der Eindeutigkeit der Regelungen sowie einer zeitgemäßen und einheitlichen geschlechtergerechten Sprache vorgenommen.

 

Die vorgenommenen Änderungen sind in Anlage 2 in einer Gegenüberstellung der rechtskräftigen und der überarbeiteten Fassung der Richtlinie verdeutlicht.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die überarbeitete Fassung der Richtlinie der Stadt Eschweiler über die Vergabe von Zuwendungen zur Gestaltung von privaten Fassaden, Innenhöfen und Freiflächen (Anlage 1) für Maßnahmen im Städtebauförderungsgebiet „Soziale Stadt Eschweiler-West“ zu beschließen.

 

Die überarbeitete Richtlinie tritt mit anschließender Bekanntmachung in Kraft.

 


 

Zuwendungsfähig sind nach Punkt 11.2 "Profilierung und Standortaufwertung" der Stadterneuerungsrichtlinien des Landes NRW 50 % der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben (Zuwendungen jedoch höchstens
25.000 € pro Maßnahme).


 

2021 sind keine Ausgaben und Zuwendungen angefallen. Die in der VV 200/21 dargelegten finanziellen Auswirkungen mit einer Gesamtsumme von 800.000 € (zuwendungsfähige Gesamtausgaben) werden unverändert für die Jahre 2022-2027 veranschlagt.

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

2027

gesamt

Anerkannte zuwendungsfähige Gesamtausgaben im Programmgebiet (100 %)

 

160.000 €

 

160.000 €

 

120.000 €

 

120.000 €

 

120.000 €

 

120.000 €

 

800.000 €

Maximale Höhe der Zuwendung (50 %)

80.000 €

80.000 €

60.000 €

60.000 €

60.000 €

60.000 €

400.000 €

Davon Zuwendungen
Bund/Land (40 %)

64.000 €

64.000 €

48.000 €

48.000 €

48.000 €

48.000 €

320.000 €

Davon Zuwendungen
Stadt Eschweiler (10 %)

16.000 €

16.000 €

12.000 €

12.000 €

12.000 €

12.000 €

80.000 €

 

 

Im gleichen Zeitraum sind für die Inanspruchnahme von Zuwendungen private Ausgaben in Höhe von insgesamt 400.000 € nachzuweisen. Die Eigentümer*innen können diesen Zuschuss nur erhalten, wenn sie mindestens die Hälfte der erforderlichen Ausgaben tragen. Von dem Zuschuss in max. gleicher Höhe beträgt der Eigenanteil der Stadt Eschweiler 20 %, 80 % der Förderung tragen Bund und Land.

 

Bei dem im Produkt 095110101 – Räumliche Planung und Entwicklung – geführten Sachkonto 52910850
– Eschweiler-West – wurden seit 2021 entsprechende Haushaltsmittel für die Abwicklung der Maßnahme berücksichtigt. Demgegenüber sind im o.g. Produkt im Sachkonto 41412750 LZW Soziale Stadt Eschweiler-West Einnahmen aus Landeszuwendungen in der entsprechenden Höhe angemeldet.

 


Zur Umsetzung dieser Maßnahme aus dem ISTEK Eschweiler-West werden in der Abteilung 610 Arbeitskapazitäten gebunden.