Antrag der Fraktion BASIS vom 26.04.2022
Dem als Anlage
beigefügten Antrag der Fraktion BASIS vom 26.04.2022 wird mit folgendem – abgeänderten
– Wortlaut entsprochen:
„Die Begleitperson
eines Ratsmitgliedes mit Behinderung kann bei nichtöffentlichen Sitzungen des
Rates anwesend sein, soweit das Ratsmitglied aufgrund seiner Behinderung
während der Sitzung auf ständige Begleitung angewiesen ist.
Voraussetzung
hierfür ist die Verpflichtung der Begleitperson zur Verschwiegenheit.“
Die vorstehende
Regelung wird in § 6 der Geschäftsordnung des Rates als Abs. 5 neu angefügt.
Mit Schreiben vom 26.04.2022 (Anlage) beantragt die Fraktion BASIS eine
Erweiterung der Geschäftsordnung des Rates bzgl. der Anwesenheit von
Begleitpersonen von Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und sachkundigen
Einwohnern im nichtöffentlichen Teil von Rats- bzw. Ausschusssitzungen.
Dem Antragsbegehren liegt zugrunde, dass die derzeitige Vertreterin des
ADFC Aachen e.V. im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss wenige Tage vor der
letzten Sitzung des Ausschusses u. a. mitgeteilt hatte, sie benötige aufgrund
einer Behinderung die Unterstützung einer Begleitperson. Dies ist im
öffentlichen Teil von Sitzungen unproblematisch; im nichtöffentlichen Teil
jedoch verbieten die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen die Anwesenheit
von Dritten. Es besteht hierzu in der GO NRW auch keine Ausnahmeregelung für
Begleitpersonen von Mandatsträgern mit Behinderungen. Ebenso besteht kein
genereller Anspruch auf Mitnahme einer Begleitperson für Mandatsträger mit
Behinderungen aus anderen Rechtsvorschriften. Abzuwägen ist somit das
berechtigte Interesse der Kommune an der Vermeidung von rechtlichen Risiken für
die gefassten Beschlüsse, die durch die unberechtigte Anwesenheit Dritter im
nichtöffentlichen Teil entstehen würden, sowie des Weiteren die
Mitgliedschaftsrechte der übrigen Ausschussmitglieder (z. B. das Recht, sich
über gewisse Sachverhalte unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutauschen)
einerseits gegen das Interesse des Rats-/Ausschussmitgliedes mit Behinderung
auf Begleitung andererseits. Diese Rechtsauffassung wurde mit der
Kommunalaufsicht erörtert und wird von dort geteilt.
Bei Anwesenheit nicht berechtigter Dritter im nichtöffentlichen Teil von
Sitzungen kann die Rechtswirksamkeit der gefassten Beschlüsse gefährdet sein.
Darüber hinaus wurde von Seiten der Kommunalaufsicht zusätzlich darauf
hingewiesen, dass eine wirksame Verpflichtung von Begleitpersonen zur
Verschwiegenheit auf der Grundlage der Vorschriften der GO NRW nicht möglich
sei, da hiervon ausschließlich die in ein Ehrenamt berufenen Personen – somit
die Mandatsträger selbst – erfasst werden (§ 29 GO NRW).
Aufgrund der vorstehend beschriebenen Rechtslage durfte die Begleitperson
der ADFC-Vertreterin zum nichtöffentlichen Teil der fraglichen Ausschusssitzung
nicht zugelassen werden. Die hier vorgenommene Interessensabwägung begegnete
auch bei der Kommunalaufsicht keinerlei Bedenken.
Möglich ist jedoch – auch dies wurde mit der Kommunalaufsicht bereits
erörtert – durch eine Geschäftsordnungsregelung die Teilnahme von
Begleitpersonen zumindest insoweit zuzulassen, als das Rats- bzw.
Ausschussmitglied hierauf für seine Mandatsausübung zwingend angewiesen ist.
Eine Regelung, die die Anwesenheit von
Begleitpersonen in nichtöffentlichen Sitzungen grundsätzlich erlaubt, wäre
hingegen als unzulässig zu bewerten. Diesem Erfordernis trägt der im
Beschlussvorschlag vorgesehene Wortlaut Rechnung.
Hinsichtlich der Verpflichtung der Begleitperson zur Verschwiegenheit
wurde ebenfalls eine vollumfängliche rechtliche Prüfung vorgenommen mit dem
Ergebnis, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung wirksam durch Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages der Kommune mit der Begleitperson
bewerkstelligt werden kann.
Unter der Voraussetzung, dass eine Geschäftsordnungsregelung die
Teilnahme der Begleitperson in dem zur Mandatsausübung zwingend erforderlichen
Umfang ermöglicht und eine Verschwiegenheitserklärung wirksam und im Falle des
Verstoßes auch sanktionierbar getroffen wird, bestehen gegen die Teilnahme der
Begleitperson keine rechtlichen Bedenken.
Bezüglich des vorgeschlagenen Wortlauts wird auf folgendes hingewiesen:
Der Wortlaut lt. Antrag sollte aus Sicht der Verwaltung wie im
Beschlussentwurf dargestellt abgeändert werden. Zum einen werden mit dem im
Antrag gewählten Wortlaut nicht alle Ausschussmitglieder erfasst. Würde die
Regelung wie beantragt auf Ratsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkündige
Einwohner beschränkt, blieben beispielsweise Mitglieder aufgrund
spezialgesetzlicher Vorschriften (z. B. Vertreter der Kirchen gem. SchulG) oder
Mitglieder aufgrund der Jugendamtssatzung etc. unberücksichtigt. Beabsichtigt
ist jedoch eine Regelung, die für alle Mandatsträger Anwendung finden kann.
Darüber hinaus war auch eine Anpassung an die textliche Struktur der
Geschäftsordnung notwendig. Die Geschäftsordnung spricht durchgängig vom Rat
und den Ratsmitgliedern. Über die in § 23 der Geschäftsordnung formulierte
Grundregel, wonach die für den Rat geltenden Vorschriften grundsätzlich auf das
Verfahren in den Ausschüssen Anwendung finden, soweit nicht § 24 abweichende
Regelungen für die Ausschüsse enthält, erfolgt die Übertragung auf die
Ausschüsse und die Ausschussmitglieder.
Insoweit ist auch die ergänzende Regelung im Sinne einer einheitlichen
Formulierung entsprechend anzupassen.
Die Änderung des Wortlauts wurde mit dem Fraktionsvorsitzenden der
antragstellenden Fraktion am 05.05.2022 telefonisch abgestimmt.
keine
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