Betreff
Erweiterung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Eschweiler;
Antrag der Fraktion BASIS vom 26.04.2022
Vorlage
178/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

Dem als Anlage beigefügten Antrag der Fraktion BASIS vom 26.04.2022 wird mit folgendem – abgeänderten – Wortlaut entsprochen:

 

„Die Begleitperson eines Ratsmitgliedes mit Behinderung kann bei nichtöffentlichen Sitzungen des Rates anwesend sein, soweit das Ratsmitglied aufgrund seiner Behinderung während der Sitzung auf ständige Begleitung angewiesen ist.

 

Voraussetzung hierfür ist die Verpflichtung der Begleitperson zur Verschwiegenheit.“

 

Die vorstehende Regelung wird in § 6 der Geschäftsordnung des Rates als Abs. 5 neu angefügt.

 


Mit Schreiben vom 26.04.2022 (Anlage) beantragt die Fraktion BASIS eine Erweiterung der Geschäftsordnung des Rates bzgl. der Anwesenheit von Begleitpersonen von Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und sachkundigen Einwohnern im nichtöffentlichen Teil von Rats- bzw. Ausschusssitzungen.

 

Dem Antragsbegehren liegt zugrunde, dass die derzeitige Vertreterin des ADFC Aachen e.V. im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss wenige Tage vor der letzten Sitzung des Ausschusses u. a. mitgeteilt hatte, sie benötige aufgrund einer Behinderung die Unterstützung einer Begleitperson. Dies ist im öffentlichen Teil von Sitzungen unproblematisch; im nichtöffentlichen Teil jedoch verbieten die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen die Anwesenheit von Dritten. Es besteht hierzu in der GO NRW auch keine Ausnahmeregelung für Begleitpersonen von Mandatsträgern mit Behinderungen. Ebenso besteht kein genereller Anspruch auf Mitnahme einer Begleitperson für Mandatsträger mit Behinderungen aus anderen Rechtsvorschriften. Abzuwägen ist somit das berechtigte Interesse der Kommune an der Vermeidung von rechtlichen Risiken für die gefassten Beschlüsse, die durch die unberechtigte Anwesenheit Dritter im nichtöffentlichen Teil entstehen würden, sowie des Weiteren die Mitgliedschaftsrechte der übrigen Ausschussmitglieder (z. B. das Recht, sich über gewisse Sachverhalte unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutauschen) einerseits gegen das Interesse des Rats-/Ausschussmitgliedes mit Behinderung auf Begleitung andererseits. Diese Rechtsauffassung wurde mit der Kommunalaufsicht erörtert und wird von dort geteilt.

 

Bei Anwesenheit nicht berechtigter Dritter im nichtöffentlichen Teil von Sitzungen kann die Rechtswirksamkeit der gefassten Beschlüsse gefährdet sein. Darüber hinaus wurde von Seiten der Kommunalaufsicht zusätzlich darauf hingewiesen, dass eine wirksame Verpflichtung von Begleitpersonen zur Verschwiegenheit auf der Grundlage der Vorschriften der GO NRW nicht möglich sei, da hiervon ausschließlich die in ein Ehrenamt berufenen Personen – somit die Mandatsträger selbst – erfasst werden (§ 29 GO NRW).

 

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Rechtslage durfte die Begleitperson der ADFC-Vertreterin zum nichtöffentlichen Teil der fraglichen Ausschusssitzung nicht zugelassen werden. Die hier vorgenommene Interessensabwägung begegnete auch bei der Kommunalaufsicht keinerlei Bedenken.

 

Möglich ist jedoch – auch dies wurde mit der Kommunalaufsicht bereits erörtert – durch eine Geschäftsordnungsregelung die Teilnahme von Begleitpersonen zumindest insoweit zuzulassen, als das Rats- bzw. Ausschussmitglied hierauf für seine Mandatsausübung zwingend angewiesen ist. Eine Regelung, die die  Anwesenheit von Begleitpersonen in nichtöffentlichen Sitzungen grundsätzlich erlaubt, wäre hingegen als unzulässig zu bewerten. Diesem Erfordernis trägt der im Beschlussvorschlag vorgesehene Wortlaut Rechnung.

 

Hinsichtlich der Verpflichtung der Begleitperson zur Verschwiegenheit wurde ebenfalls eine vollumfängliche rechtliche Prüfung vorgenommen mit dem Ergebnis, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung wirksam durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages der Kommune mit der Begleitperson bewerkstelligt werden kann.

 

Unter der Voraussetzung, dass eine Geschäftsordnungsregelung die Teilnahme der Begleitperson in dem zur Mandatsausübung zwingend erforderlichen Umfang ermöglicht und eine Verschwiegenheitserklärung wirksam und im Falle des Verstoßes auch sanktionierbar getroffen wird, bestehen gegen die Teilnahme der Begleitperson keine rechtlichen Bedenken.

 

Bezüglich des vorgeschlagenen Wortlauts wird auf folgendes hingewiesen:

 

Der Wortlaut lt. Antrag sollte aus Sicht der Verwaltung wie im Beschlussentwurf dargestellt abgeändert werden. Zum einen werden mit dem im Antrag gewählten Wortlaut nicht alle Ausschussmitglieder erfasst. Würde die Regelung wie beantragt auf Ratsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkündige Einwohner beschränkt, blieben beispielsweise Mitglieder aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften (z. B. Vertreter der Kirchen gem. SchulG) oder Mitglieder aufgrund der Jugendamtssatzung etc. unberücksichtigt. Beabsichtigt ist jedoch eine Regelung, die für alle Mandatsträger Anwendung finden kann.

 

Darüber hinaus war auch eine Anpassung an die textliche Struktur der Geschäftsordnung notwendig. Die Geschäftsordnung spricht durchgängig vom Rat und den Ratsmitgliedern. Über die in § 23 der Geschäftsordnung formulierte Grundregel, wonach die für den Rat geltenden Vorschriften grundsätzlich auf das Verfahren in den Ausschüssen Anwendung finden, soweit nicht § 24 abweichende Regelungen für die Ausschüsse enthält, erfolgt die Übertragung auf die Ausschüsse und die Ausschussmitglieder.  Insoweit ist auch die ergänzende Regelung im Sinne einer einheitlichen Formulierung entsprechend anzupassen.

 

Die Änderung des Wortlauts wurde mit dem Fraktionsvorsitzenden der antragstellenden Fraktion am 05.05.2022 telefonisch abgestimmt. 

 

 

 

 


keine

 


keine