hier: Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Die Verwaltung wird beauftragt, ab dem Jahr 2023 ein Förderprogramm
zur Entsiegelung von bereits versiegelten Vorgärten in Höhe von jährlich
20.000 € aufzulegen, und die entsprechenden Mittel in die
Haushaltsberatung für den Haushalt 2023 und die mittelfristige
Finanzplanung einzubringen. Die
Durchführung bzw. Umsetzung der Maßnahmen steht unter dem Vorbehalt der
Beschlussfassung über den Haushalt 2023 bzw. der aufsichtsbehördlichen
Genehmigung zum Haushalt 2023.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, erstmalig im
Jahr 2023 einen Preis für drei besonders gelungene Umgestaltungen von bislang
versiegelten Vorgärten im Sinne des besten Beitrags zum Erhalt von
Artenvielfalt, Versickerungsfähigkeit und Verbesserung des Mikroklimas
auszuloben und entsprechend zu bewerben.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des
Projektes GoGreen (VV 108/22) geeignete Instrumente zur Beratung von
Grundstückseigentümer*innen über mögliche Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung
sowie zur naturnahen Gestaltung und Pflege von Vorgartenbereichen und
Gartenflächen zu entwickeln und diese im Rahmen des geplanten Reallabors
umzusetzen. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, eine öffentlichkeitswirksame
Kampagne „Nachhaltige Vorgartengestaltung“ zu entwickeln und umzusetzen, und ihrer
Vorbildfunktion bei der Gestaltung städtischer Grünanlagen weiterhin
nachzukommen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, in neu
aufzustellenden Bebauungsplänen unter Bezug auf § 8 Abs. 1 Landesbauordnung NRW
ab sofort eine begrünte und versickerungsfähige Gestaltung der Vorgärten und
Gärten mit standortgerechten Pflanzen sowie deren dauerhafter Erhalt
verpflichtend festzusetzen. Zudem wird die Verwaltung beauftragt, eine
Gestaltungssatzung für Vorgärten zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung
vorzulegenden.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung
und Einhaltung der Rechtsverpflichtung nach § 8 Abs. 1 Landesbauordnung NRW
regelmäßig im Rahmen ihrer Baustellenbegehungen und Bauabnahmen bei Neubauten
zu prüfen. Die Grundstückseigentümer*innen bzw. Bauherren sind bereits
frühzeitig über die Rechtsverpflichtung zu informieren und entsprechend zu
beraten. Erfolgt dennoch die rechtswidrige, vollständige Versiegelung der
Vorgärten, soll die Verwaltung die Anordnung einer Entsiegelung und Begrünung
prüfen und in schwerwiegenden Fällen erlassen.
6. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der
Versendung der Grundsteuer- und Gebührenbescheide die
Grundstückseigentümer*innen darauf hinzuweisen, dass im Sinne der
Gebührenehrlichkeit für alle versiegelten Flächen Niederschlagswassergebühren
gemäß Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler zu
entrichten sind.
7. Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen
ihrer personellen und technischen Möglichkeiten, alle Grundstücke
kontinuierlich hinsichtlich der Versiegelung der Vorgärten und der sonstigen
bauordnungsrechtlich nicht überbaubaren Flächen auf Gebührenehrlichkeit im
Sinne der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung hin zu prüfen.
Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 05.04.2022 beantragen die
Stadtratsfraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen, das Thema
„Möglichkeiten, Eigentümerinnen für den Erhalt der Insektenvielfalt und
Verbesserung des Mikroklimas zu gewinnen und Eschweilers Vorgärten zu
entsiegeln“ (Anlage 1) als ordentlichen Tagesordnungspunkt für die Sitzung des
Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vorzusehen.
Diesem Antrag liegt
folgender Beschlussvorschlag zu Grunde:
- Die
Stadt Eschweiler legt im Haushalt für das Jahr 2022 ein Förderprogramm zur
Entsiegelung von Vorgärten in Höhe von 20.000 Euro auf, das konkrete
Maßnahmen zur Entsiegelung bereits versiegelter Flächen fördert.
- Die
Stadt Eschweiler entwickelt einen jährlich auszulobenden Preis für drei
besonders gelungene Umgestaltungen von bislang versiegelten Vorgärten im
Sinne des besten Beitrags zum Erhalt von Artenvielfalt,
Versickerungsfähigkeit und Verbesserung des Mikroklimas und bewirbt eine
Teilnahme an diesem Wettbewerb.
- Im
Rahmen ihrer Bauberatung informiert und berät die Verwaltung der Stadt
Eschweiler oder unter Zuhilfenahme von Umweltverbänden
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über mögliche
Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung sowie zur naturnahen Gestaltung und
Pflege von Vorgartenbereichen und Gartenflächen. Ergänzt wird dies durch
Öffentlichkeitsarbeit zum Thema „Nachhaltige Vorgartengestaltung“ und
durch Vorbildwirkung im Rahmen der städtischen Grünanlagengestaltung.
- In
neu aufzustellenden Bebauungsplänen wird unter Bezug auf § 8, Abs. 1
Landesbauordnung NRW ab sofort eine begrünte und versickerungsfähige
Gestaltung der Vorgärten und Gärten mit standortgerechten Pflanzen sowie
deren dauerhafter Erhalt verpflichtend festgesetzt. Einzelheiten sind in
einer von der Verwaltung zeitnah zu erarbeitenden und dem Rat zur
Beschlussfassung vorzulegenden Gestaltungssatzung festzulegen.
Begründet wird dieser Antrag bzw. der Beschlussvorschlag mit der
zunehmenden Tendenz von vegetationsfrei „gestalteten“ und versiegelten
Vorgärten (Schottergärten), die
-
den
massiven Verlust der Artenvielfalt bzw. den besorgniserregenden Rückgang der
Insekten verstärken,
-
der
notwendigen Anpassung, insbesondere des bebauten Raumes, an den Klimawandel
(zunehmende und extremere Starkregen-, Hitze- und Trockenheitsereignisse)
entgegenstehen sowie
-
das
Mikroklima des Wohnumfeldes durch weitere Aufheizung der Luft negativ belasten.
Zudem würden Vorgärten, die grundsätzlich zu begrünen seien, in vielen
Fällen als „zusätzliche Stellplätze zweckentfremdet und versiegelt“, ohne dass
diese Flächen nachträglich bauordnungsrechtlich als versiegelt bewertet
werden“, und demnach auch gebührenpflichtig im Sinne des §5 der Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler seien.
Diese Einschätzung der beiden Fraktionen wird von der Verwaltung
vollumfänglich geteilt. Neben den genannten Problemen „Schwindende
Artenvielfalt“, „Lokale Verstärkung der Klimawandelfolgen“ und
„Zweckentfremdung von Vorgärten“ rückt auch zunehmend die negative
Beeinträchtigung der Gesundheit der Bewohner*innen durch Wärmebelastung in den
Vordergrund; diese wird durch die bereits deutlich zunehmenden Hitzetage und
steigenden Temperaturen verschärft. Ein versiegeltes und vegetationsfreies
unmittelbares Wohnumfeld trägt zu einer weiteren Steigerung der Wärmebelastung
im unmittelbaren Wohnumfeld bei.
Zudem erzeugen „Schottergärten“ und zu Stellplätzen „zweckentfremdete“
Vorgärten ein optisch wie städtebaulich negatives Gesamtbild des Wohnumfeldes,
Straßenzuges oder Quartiers.
Die Gründe von Hauseigentümern, ihre Vorgärten und Grundstücke zu
versiegeln und vegetationsfrei bzw. vegetationsarm zu gestalten, sind
vielfältig. Die „Zweckentfremdung“ der Vorgärten durch Anlage von Stellplätzen
ist die Folge des u.a. zunehmenden motorisierten Individualverkehrs und der
deutlichen Zunahme von Wohnmobilen und Wohnwagen, und muss an anderer Stelle
gesondert betrachtet bzw. geregelt werden. Die Zahl dieser Fälle wird aber von
Seiten der Verwaltung als sehr hoch eingeschätzt. Eine konsequente Aufnahme und
„Ahndung“ dieser Fälle ist aktuell personell nicht umzusetzen und birgt zudem
ein sehr großes Konfliktpotenzial. Daher wird von Seiten der Antragssteller die
Förderung von Entsiegelung und Begrünung der Vorgärten und entsprechende
Beratung gegenüber einer bauordnungsrechtlichen Anordnung zum Rückbau
bevorzugt.
Wie in den im Antrag genannten Beispielen anderer Kommunen werden auch in
Eschweiler seit Jahren in Bebauungsplänen entsprechende textliche Festsetzungen
aufgenommen, um die naturnahe Gestaltung der öffentlichen (Grün-)Flächen und
nicht überbaubaren Flächen der privaten Grundstücke sicherzustellen. Um die
„Zweckentfremdung“ der nicht überbaubaren Flächen zu Stellplätze zu verhindern,
werden in den Bebauungsplänen regelmäßig explizit Flächen festgesetzt, auf
denen ausschließlich Nebenanlagen, Stellplätze, Carports oder Garagen zulässig
sind. Zudem werden regelmäßig auch Festsetzungen erlassen, die die naturnahe,
unversiegelte Gestaltung der Vorgärten nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, 16d, 20 und 25
BauGB festschreiben.
Auch wenn dies nicht in jedem neuen Bebauungsplan explizit textlich
festgesetzt wird, gelten die Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Das
Bauordnungsrecht in NRW begründet mit dem § 8 BauO NRW 2018 eine Rechtspflicht
für Bauherren, die nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken „1.
wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder zu
bepflanzen“. Nach Rechtsprechung des OVG Berlin (2N222.04 30.07.2004) „ist
z.B. die Versiegelung des gesamten Vorgartens aus Vereinfachungsgründen bzw.
wegen der Ersparnis der Gartenpflege“ unzulässig, „außer es handelt sich um
Stellplätze.“ D.h. Flächen, die außerhalb der überbaubaren Fläche liegen
und auf denen planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich keine baulichen
Anlagen zulässig sind, unterliegen der o.g. Rechtspflicht. Eine Versiegelung
dieser Flächen durch Aufschüttung von Kies oder Schotter und das Einbringen
einer Versickerungssperre, und insbesondere die Anlage von geschotterten oder
gepflasterten Stellplätzen auf diesen Flächen, sind daher unzulässig. Je nach
Ausführung und Dimensionierung kann dies zudem nach einem Urteil des VG
Hannover vom 26.11.2019 (4A12592/17) als bauliche Anlage klassifiziert werden,
die genehmigungspflichtig ist und bei fehlender Genehmigung als „Schwarzbau“
eingestuft und per Beseitigungsanordnung „abgeräumt“ werden muss. Dies gilt für
alle Grundstücke, unabhängig vom bestehenden Planungsrecht.
Zwischenfazit
Die planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Instrumente, um
versiegelte und vegetationsfreie Vorgärten und sonstige unbebaute bzw.
unbebaubare Flächen auf privaten Grundstücken zu verhindern, sind vorhanden. In
Teilen werden die oben genannten Bestimmungen des BauGB und der BauO NRW 2018
als Festsetzungen in neuen Bebauungsplänen übernommen. Für alle Grundstücke
gilt grundsätzlich die allgemeine Rechtspflicht des § 8 BauO NRW 2018.
Eine konsequente Umsetzung, Kontrolle und ggfs. notwendige Ahndung bzw.
Anordnung zum Rückbau versiegelter Flächen kann derzeit auf Grund fehlender,
personeller Ressourcen nicht durchgeführt werden. Die Erfahrung der
zurückliegenden Jahre zeigt deutlich, dass auch in Neubaugebieten mit konkreten
Festsetzungen zur naturnahen Gestaltung der Vorgärten, eine Umsetzung sehr oft
nicht erfolgt oder nach einiger Zeit die Vorgärten nachträglich versiegelt und
oftmals zu Stellplätzen umgewandelt werden. Auch trägt die bisherige unklare
Definition von „Schottergärten“ und „Begrünung von Vorgärten“ im Landesbaurecht
sowie den kommunalen Bestimmungen zu einer allgemeinen Verunsicherung auf
Seiten der Verwaltung bei. Die Klarstellung und Verschärfung des
Landesbaurechts in Sachen „Schottergärtenverbot“ wurde unlängst von der neuen
Landesregierung angekündigt. Inwieweit die Landesregierung Instrumente zur
Unterstützung der Kommunen bei der Durchsetzung des Verbots anbietet, bleibt
noch abzuwarten.
Von Seiten der beiden Fraktionen besteht ausdrücklich der Wunsch, die
bestehenden rechtswidrig erstellten Schottergärten (teilweise mit
Stellplatzfunktion) nicht ordnungsrechtlich zu ahnden, sondern durch gezielte
Informations- und Beratungskampagnen die Grundstückseigentümer*innen zu
überzeugen, ihre Vorgärten wieder zu entsiegeln und zu begrünen oder nicht zu
versiegeln. Geeignete Instrumente soll die Verwaltung erarbeiten und dem
Fachausschuss erläutern. An dieser Stelle setzt das Projekt „GoGreen: Bauwerks- und
Grundstücksbegrünungen – Instrumente und Strategien zur Umsetzung und
Aktivierung in der kommunalen Klimafolgenanpassung“ an, welches bereits dem
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss in seiner Sitzung am 07.04.22 vorgestellt
wurde. Ziel des Vorhabens ist es, wirkungsvolle Instrumente zusammen zu tragen,
sowie Strategien zu entwickeln und zu testen, wie Bauwerks- und
Grundstücksbegrünungen aktiv gefördert und Grundstückseigentümer*innen zur
Umsetzung motiviert werden. Auf die Verwaltungsvorlage 108/22 wird verwiesen.
Zu den möglichen Instrumenten zur Motivation der
Grundstückseigentümer*innen zählen sicherlich die finanzielle Förderung der
Entsiegelung von Schottergärten und deren Begrünung, die Auslobung eines
Wettbewerbs, die Schaffung eines Beratungsangebotes sowie eine gezielte
Öffentlichkeitsarbeit in Form einer Kampagne. Im Zuge des Projektes „GoGreen“
sollten diese Instrumente konkretisiert und im Zuge des geplanten Reallabors
umgesetzt werden.
Daher trägt die Verwaltung den Beschlussvorschlag der Antragssteller mit.
Da die ursprünglich bereits für 2022 vorgesehenen Fördermittel (gemäß Beschluss
Nr. 1) von den Antragstellern nicht in die Veränderungsliste zum Haushalt 2022
eingebracht wurden, die personellen Ressourcen zur Umsetzung der Beschlüsse
über das Projekt „GoGreen“ erst bereitgestellt werden können und eine
gärtnerische Umgestaltung sich grundsätzlich für das frühe Frühjahr empfiehlt,
wird die Umsetzung zeitlich für das Jahr 2023 terminiert. Die Durchführung bzw.
Umsetzung der Maßnahmen steht unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung über den
Haushalt 2023 bzw. der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zum Haushalt 2023.
Zudem empfiehlt die Verwaltung auf Grund des o.g. Sachverhaltes die
Ergänzung um folgende Beschlussvorschläge:
3. Die Verwaltung wird
beauftragt, im Rahmen des Projektes GoGreen (VV 108/22) geeignete Instrumente
zur Beratung von Grundstückseigentümer*innen über mögliche Maßnahmen zur
ökologischen Aufwertung sowie zur naturnahen Gestaltung und Pflege von
Vorgartenbereichen und Gartenflächen zu entwickeln und diese im Rahmen des
geplanten Reallabors umzusetzen. Die Verwaltung wird ferner beauftragt, eine
öffentlichkeitswirksame Kampagne „Nachhaltige Vorgartengestaltung“ zu
entwickeln und umzusetzen, und ihrer Vorbildfunktion bei der Gestaltung
städtischer Grünanlagen weiterhin nachzukommen.
4. Die
Verwaltung wird beauftragt, in neu aufzustellenden Bebauungsplänen unter Bezug
auf § 8 Abs. 1 Landesbauordnung NRW ab sofort eine begrünte und
versickerungsfähige Gestaltung der Vorgärten und Gärten mit standortgerechten
Pflanzen sowie deren dauerhafter Erhalt verpflichtend festzusetzen. Zudem wird
die Verwaltung beauftragt, eine Gestaltungssatzung für Vorgärten zu erarbeiten
und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegenden.
5. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung und Einhaltung der
Rechtsverpflichtung nach § 8 Abs. 1 Landesbauordnung NRW regelmäßig im Rahmen
ihrer Baustellenbegehungen und Bauabnahmen bei Neubauten zu prüfen. Die
Grundstückseigentümer*innen bzw. Bauherren sind bereits frühzeitig über die
Rechtsverpflichtung zu informieren und entsprechend zu beraten. Erfolgt dennoch
die rechtswidrige, vollständige Versiegelung der Vorgärten, soll die Verwaltung
die Anordnung einer Entsiegelung und Begrünung prüfen und in schwerwiegenden
Fällen erlassen.
6. Die
Verwaltung wird beauftragt, mit der Versendung der Grundsteuer- und
Gebührenbescheide die Grundstückseigentümer*innen darauf hinzuweisen, dass im
Sinne der Gebührenehrlichkeit für alle versiegelten Flächen
Niederschlagswassergebühren gemäß Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Eschweiler zu entrichten sind.
7. Die
Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen ihrer personellen und technischen
Möglichkeiten, alle Grundstücke kontinuierlich hinsichtlich der Versiegelung
der Vorgärten und der sonstigen bauordnungsrechtlich nicht überbaubaren Flächen
auf Gebührenehrlichkeit im Sinne der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
hin zu prüfen.
Bei den einzubringenden Mitteln
in Höhe von jährlich 30.000 Euro (20.000 Euro Fördermittel sowie 10.000 Euro
für Sachmittel für Wettbewerbsverfahren und Öffentlichkeitsarbeit) handelt es
sich um neue, ergebniswirksame freiwillige Leistungen.
Diese Mittel werden im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahren für das Haushaltsjahr 2023 und den mittelfristigen Finanzplanungszeitraum vorgesehen. Die Durchführung bzw. Umsetzung der Maßnahmen steht insoweit unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung über den Haushalt 2023 bzw. der Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023.
Über das Projekt GoGreen sind Personalkosten für die Umsetzung einer ersten Beratungskampagne in 2023 gedeckt. (vgl. VV 108/22)
Die Umsetzung der Beschlüsse bindet personellen Ressourcen in den
Fachämtern 20, 61, 63 und 66. Zudem ist im Projekt GoGreen eine geförderte
Personalstelle vorgesehen ab 01/2023, die einen Teil der Beschlüsse umsetzen
könnte.