hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschluss
I.
Die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB werden nach
Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1).
II.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB werden nach
Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 2).
III.
Die
sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der
Verwaltungsvorlage und der Planbegründung gewürdigt.
IV.
Der
Bebauungsplan 301 - Zur Bohler Heide / Bohler Straße - (Anlagen 3 und 4)
wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung (Anlage
5) als Abschlussbegründung hierzu.
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am
31.10.2019 (Vorlagen-Nr. 313/19) die Aufstellung des Bebauungsplanes 301 - Zur
Bohler Heide / Bohler Straße - gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. §13a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB und die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB beschlossen.
Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 06.12.2019 bis 20.12.2019 zur
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgehängt. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Zwischenzeitlich erfolgte ein Investorenwechsel. Die Änderung des
städtebaulichen Entwurfes und damit der Erschließungsplanung ermöglichte eine
Verkleinerung des Geltungsbereiches. Die aus dem Plangebiet zur freien
Landschaft begrenzenden Wirtschaftswege wurden aus dem Geltungsbereich
herausgenommen. Da nicht rechtssicher bestimmt werden kann, wo der
Bebauungszusammenhang endet wurde zugunsten der Rechtssicherheit der
Bebauungsplan im formalen Planverfahren gem. § 1 ff. BauGB und nicht im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB fortgeführt.
Mit Beschluss der öffentlichen Auslegung vom 09.12.2021 im Planungs-,
Umwelt - und Bauausschuss erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 03.01.2022 bis
11.02.2022.
Aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sind 4 Stellungnahmen
eingegangen. Die Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus der
Öffentlichkeit ist als Anlage 1 beigefügt. Die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sind als Anlage 6 beigefügt.
Die Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ist als Anlage 2 beigefügt. Die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher sofern sie
Anregungen und Hinweise enthalten, sind als Anlage 7 beigefügt.
In der Planzeichnung zum Bebauungsplan wurde bei der Vermaßung der
Umgrenzung der Fläche für Gemeinschaftsgaragen die Zahl 16,3 in 18,3
redaktionell geändert und als Roteintrag in die Planzeichnung eingetragen.
Zeichnerisch blieb die Größe der Fläche unverändert, da sie bereits mit dem
richtigen Maß 18,3 eingezeichnet war. Darüber hinaus wurde auf Anregung der
Abteilung 662 (Freiraum und Grünordnung) die grünordnerische Festsetzung: „Je
Grundstück ist zusätzlich mindestens ein Hochstammlaubbaum gemäß Artenliste 2
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten“ ergänzt mit dem Hinweis
(Roteintragungen: Änderungen nach der öffentlichen Auslegung).
Der Entwurf des Bebauungsplanes ist als Anlage 3, die textlichen
Festsetzungen als Anlage 4 und die Begründung inklusive Umweltbericht als
Anlage 5 beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan 301 - Zur Bohler
Heide / Bohler Straße - Anlagen 3 und 4 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung zu beschließen und die Abschlussbegründung hierzu.
Gutachten
Folgende Gutachten liegen dem Bauleitplanverfahren zugrunde und können
bei der Verwaltung eingesehen werden:
§ Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe I und
II) zum Bebauungsplan 301 - Zur Bohler Heide/Bohler Straße -, Haese
Büro für Umweltplanung, Stand Oktober 2019 Bebauungsplan 301 „Bohler Heide“,
Entwässerungskonzept, Büro Schmelzer, Stand November 2021 und Mai 2022
§ Untersuchung der Baugrundbeschaffenheit im
Bereich des geplanten Baugebietes - Zur Bohler Heide/ Bohler
Straße -, ASG Dr. Hans Jürgen Schmidt, Herzogenrath, Stand Dezember 2020
(Anhang A im Entwässerungskonzept)
§ Untersuchung der Auffüllungsböden im Bereich
der Altablagerung 5103/161 auf den Flurstücken 283 und 22/2 der Flur 82 in der
Gemarkung Eschweiler, ASG Dr. Hans Jürgen Schmidt, Stand Juni 2021
§ Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Büro
für Umweltplanung Dipl. Bio. U. Haese, Stolberg und Büro RaumPlan, Aachen,
Stand Oktober 2021
§ Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 301
- Zur Bohler Heide / Bohler Straße – in Eschweiler, Büro
für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier, Aachen, Mai 2022
Das Bauleitplanverfahren ist
haushaltsrechtlich nicht relevant. Kosten für Planungen, Gutachten, etc. trägt
der Investor.
Ergänzend zum Bebauungsplan wurde mit dem Investor/Vorhabenträger am 04.08.2021 ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abgeschlossen. Über diesen Vertrag wird sichergestellt, dass Verpflichtungen, die sich im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ergeben (u. a. Kosten für Planungen, Gutachten, etc.), vom Investor/Vorhabenträger übernommen werden.
Die Aufstellung des o. a. Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der
Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.