Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Der Bereich der Versorgung von
Leistungsempfängern nach dem AsylbLG ist im städtischen Haushalt unter dem
Produkt 053130101 – Integration von Menschen mit Migrationshintergrund –
abgebildet.
Bzgl. der Aufwendungen sind insgesamt folgende Sachkonten unter dem o.g. Produkt relevant:
53380100 - Laufende Leistungen gem. § 2 AsylblG
53380200 - Einmalige Leistungen gem. § 2 AsylblG
53380400 - Sach- und Geldleistungen gem. § 3 AsylblG
53380500 - Krankenhilfe gem. § 4 AsylbLG / § 264 SGB V
53380600 - Schaffung Arbeitsangelegenheiten / Hilfe zur Arbeit
53380700 - Einmalige Leistungen gem. § 6 AsylblG
Bzgl. der Erträge sind insgesamt folgende Sachkonten unter dem o.g. Produkt relevant:
41410000 – Zuweisungen u. Zuschüsse vom Land f. lfd. Zwecke
42110600 – Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz
42130200 – Leistungen von Sozialleistungsträgern
44810100 – Erstattung vom Land Landespauschale FlüAG
44810500 – Erstattung Land Betreuungspauschale
44810600 – Erstattung Land Betreuungspauschale FlüAG
In Zusammenfassung ergeben sich folgende Aufwandssummen für die einzelnen Haushaltsjahre:
Haushaltsjahr |
Gesamtsumme Ausgaben Bereich AsylbLG in € |
2017 |
3.290.844 |
2018 |
3.100.993 |
2019 |
2.997.506 |
2020 |
3.144.088 |
2021 |
3.331.308 |
Summe |
15.864.739 |
In Zusammenfassung ergeben sich folgende Ertragssummen für die einzelnen Haushaltsjahre:
Haushaltsjahr |
Gesamtsumme
Einnahmen Bereich AsylbLG in € |
2017 |
2.663.491 |
2018 |
2.059.939 |
2019 |
2.445.206 |
2020 |
1.254.734 |
2021 |
2.576.559 |
Summe |
10.999.929 |
Im Ergebnis übersteigen für den betrachteten Zeitraum der Haushaltsjahre 2017 - 2021 die Aufwendungen des Bereiches „Leistungen nach dem AsylbLG“ die jeweiligen Erträge um einen Betrag i.H.v. insgesamt 4.864.810 €.
Bzgl. der Ertragssituation des Haushaltsjahres 2019 wird darauf hingewiesen, dass in diesem Haushaltsjahr eine zusätzliche Zuweisung für Integrationsmaßnahmen nach § 14 c) Teilhabe- und Integrationsgesetz i.H.v. 1.443.366 € einging. Von diesem Betrag ist allerdings nur ein Anteil von 49 % und somit ein Betrag i.H.v. 707.249 € als Aufwendungserstattung für Aufwendungen nach dem AsylbLG einsetzbar. Bzgl. der zusätzlichen Erträge im Haushaltsjahr 2021 wird auf die ebenfalls vorliegende Vorlage Nr. 006/22 „Gesetzesnovellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Nordrhein-Westfalen (FlüAG NRW) mit Wirkung zum 01.01.2021“ verwiesen.
Die finanziellen Auswirkungen
ergeben sich aus dem Sachverhalt.
Keine Personellen Auswirkungen.