Betreff
RathausQuartier Eschweiler; Antrag der CDU-Fraktion vom 17.01.2022 betreffend den Beschluss einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB
Vorlage
042/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

Dem Antrag der CDU-Fraktion vom 17.01.2022 wird

 

a)      gefolgt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zur Sicherung des Planungsziels des Bebauungsplans 313 - RathausQuartier zu erstellen, um eine zeitnahe Beschlussfassung durch den Rat zu ermöglichen.

 

oder

 

b)      nicht gefolgt. Eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB wird vorerst nicht beschlossen.

 


Mit Schreiben vom 17.01.2022 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Eschweiler „zur Sicherung des Planungsziels des Bebauungsplans 313 - RathausQuartier nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss vom 17.02.2021, die Verwaltung mit der Erstellung einer in der nächsten Ratssitzung am 03.02.2022 zu beschließenden Satzung einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu beauftragen und diese zur Abstimmung durch den Rat in die Tagesordnung der Sitzung aufzunehmen.“

 

Zur Begründung wird angeführt, dass eine Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB mit Ablauf des 17.02.2022 zur Sicherung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 313 - RathausQuartier nicht mehr möglich sei, da mit vorgenanntem Zeitpunkt die Jahresfrist des § 15 Abs. 1 BauGB, innerhalb derer eine Zurückstellung möglich ist, ablaufe.

 

Bereits im Rahmen der Ratssitzung vom 17.02.2021, in welcher der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans 313 – RathausQuartier gefasst wurde, ist die Thematik der Veränderungssperre erörtert worden.

 

Hier ist festgehalten worden, dass der Beschluss einer Veränderungssperre nicht erforderlich ist, da eine Zurückstellung von etwaig eingehenden neuen Baugesuchen gemäß § 15 Abs. 1 BauGB erfolgen kann. Festgehalten worden ist darüber hinaus, dass bei eintretender „Gefahr im Verzug“ eine Satzung über eine Veränderungssperre dem Rat unverzüglich zur Beschlussfassung vorgelegt werden solle.

 

Von einer solchen „Gefahr im Verzug“ ist nicht auszugehen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Baugesuche jeweils für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten ausgesetzt werden. Die vorgenannte Frist von bis zu 12 Monaten beginnt dabei erst zu laufen, wenn ein entsprechendes Baugesuch überhaupt an die Baugenehmigungsbehörde herangetragen worden ist. Außer dem bekannten Bauantrag des Investors Ten Brinke, welcher auch zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden ist, liegen Baugesuche betreffend das von dem Aufstellungsbeschluss betroffene Areal im rückwärtigen Bereich des Rathauses derzeit nicht vor. Die im Höchstmaß ein Jahr betragende Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat dementsprechend noch für kein Baugesuch überhaupt zu laufen begonnen, so dass für den Beschluss einer Veränderungssperre derzeit keinerlei Veranlassung besteht. Im Fall eines Eingangs eines neuen Baugesuchs kann weiterhin vom Instrument der Zurückstellung gemäß § 15 BauGB Gebrauch gemacht werden.

 

Auch in Bezug auf den o.g. Bauantrag des Investors, welcher Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, ist derzeit keine „Gefahr im Verzug“ festzustellen. Sofern erforderlich, wäre grundsätzlich auch bei Vorliegen eines – allerdings nicht in absehbarer Zeit zu erwartenden – Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen, einhergehend mit einer entsprechenden Rechtsmitteleinlegung, der Beschluss einer Veränderungssperre noch möglich.

 

Da keine Veranlassung für ein entsprechendes Tätigwerden besteht, schlägt die Verwaltung vor, von dem Beschluss einer Veränderungssperre derzeit abzusehen.

 


keine 

 


keine