Variante A):
Der Rat stellt das
Einvernehmen mit der Bürgermeisterin über die in Anlage 1 dargestellte
Veränderung der Geschäftskreise der Beigeordneten fest und beschließt diese mit
Wirkung zum 01.08.2022.
Variante B):
Der Rat nimmt die in
Anlage 1 dargestellte Veränderung der Geschäftskreise, die mit Wirkung zum
01.08.2022 erfolgen soll, zur Kenntnis.
Gem. § 62 Abs. 1 S. 2 und 3 GO NRW ist die Bürgermeisterin verantwortlich
für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung
und die Leitung und Verteilung der Geschäfte. Dies ist eine Ausnahme vom
Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates. Die Verantwortung der Bürgermeisterin
für den ordnungsgemäßen Ablauf und die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns
setzt voraus, dass ihr die Befugnis zur Festlegung der Geschäftsbereiche in der
Verwaltung zusteht. In das der Bürgermeisterin durch § 62 Abs. 1 S. 2 GO NRW
zugewiesene Organisationsrecht kann der Rat nur dann eingreifen, wenn ihm das
Gesetz ausdrücklich diese Befugnis einräumt, so z. B. bei der Festlegung der
Geschäftsbereiche der Beigeordneten. Eine solche Ermächtigung für den Rat
ergibt sich aus § 73 Abs. 1 GO NRW, wonach der Rat die Geschäftskreise der
Beigeordneten im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin festlegen kann. Kommt ein
Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten
mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder festlegen. Erfolgt
keine Entscheidung durch den Rat, so ist die Bürgermeisterin berechtigt, die
Geschäftskreise gem. § 62 Abs. 1 GO NRW im Rahmen ihrer Organisationskompetenz
festzulegen.
Der Rat muss insoweit entscheiden, ob er von seinem Recht, die
Geschäftskreise der Beigeordneten festzulegen, Gebrauch macht. Sofern der Rat
die neue Geschäftsverteilung lediglich zur Kenntnis nimmt, verzichtet er bis zu
einer gegenteiligen Entscheidung insoweit auf sein Recht aus § 73 Abs. 1 GO
NRW.
Mit Blick auf den Ablauf der Amtszeit des amtierenden Stadtkämmerers am
31.07.2022 und die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Ausschreibung der
Stelle eines Beigeordneten ist eine Anpassung der Geschäftskreise mit Wirkung
zum 01.08.2022 beabsichtigt. Bezüglich Umfang und Begründung der beabsichtigten
Veränderungen wird auf die Ausführungen in VV-Nr. 024/22 verwiesen, die in der
Sitzung des Rates am 03.02.2022 beraten wurde. Der Zuschnitt des Dezernates I
würde daraus folgend im Wesentlichen aus den Ämtern 10, 23, 14, 20 (inklusive
Kämmerer*in) sowie I/RF mit den Ämtern 30, 32 und 37 bestehen. Der Zuschnitt
des Dezernates II würde im Wesentlichen die Ämter 40, 43 50 und 51 umfassen.
Das Dezernat III bliebe unberührt.
Hinweis:
Die Bürgermeisterin hat bei der Festlegung der Geschäftskreise der
Beigeordneten kein Stimmrecht (§ 73 Abs. 1 S. 3 GO NRW).
Keine
Keine