Betreff
Veränderung der Geschäftskreise der Beigeordneten
Vorlage
030/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Variante A):

Der Rat stellt das Einvernehmen mit der Bürgermeisterin über die in Anlage 1 dargestellte Veränderung der Geschäftskreise der Beigeordneten fest und beschließt diese mit Wirkung zum 01.08.2022.

 

Variante B):

Der Rat nimmt die in Anlage 1 dargestellte Veränderung der Geschäftskreise, die mit Wirkung zum 01.08.2022 erfolgen soll, zur Kenntnis.

 


Gem. § 62 Abs. 1 S. 2 und 3 GO NRW ist die Bürgermeisterin verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung und die Leitung und Verteilung der Geschäfte. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates. Die Verantwortung der Bürgermeisterin für den ordnungsgemäßen Ablauf und die Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns setzt voraus, dass ihr die Befugnis zur Festlegung der Geschäftsbereiche in der Verwaltung zusteht. In das der Bürgermeisterin durch § 62 Abs. 1 S. 2 GO NRW zugewiesene Organisationsrecht kann der Rat nur dann eingreifen, wenn ihm das Gesetz ausdrücklich diese Befugnis einräumt, so z. B. bei der Festlegung der Geschäftsbereiche der Beigeordneten. Eine solche Ermächtigung für den Rat ergibt sich aus § 73 Abs. 1 GO NRW, wonach der Rat die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin festlegen kann. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder festlegen. Erfolgt keine Entscheidung durch den Rat, so ist die Bürgermeisterin berechtigt, die Geschäftskreise gem. § 62 Abs. 1 GO NRW im Rahmen ihrer Organisationskompetenz festzulegen.

 

Der Rat muss insoweit entscheiden, ob er von seinem Recht, die Geschäftskreise der Beigeordneten festzulegen, Gebrauch macht. Sofern der Rat die neue Geschäftsverteilung lediglich zur Kenntnis nimmt, verzichtet er bis zu einer gegenteiligen Entscheidung insoweit auf sein Recht aus § 73 Abs. 1 GO NRW.

 

Mit Blick auf den Ablauf der Amtszeit des amtierenden Stadtkämmerers am 31.07.2022 und die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Ausschreibung der Stelle eines Beigeordneten ist eine Anpassung der Geschäftskreise mit Wirkung zum 01.08.2022 beabsichtigt. Bezüglich Umfang und Begründung der beabsichtigten Veränderungen wird auf die Ausführungen in VV-Nr. 024/22 verwiesen, die in der Sitzung des Rates am 03.02.2022 beraten wurde. Der Zuschnitt des Dezernates I würde daraus folgend im Wesentlichen aus den Ämtern 10, 23, 14, 20 (inklusive Kämmerer*in) sowie I/RF mit den Ämtern 30, 32 und 37 bestehen. Der Zuschnitt des Dezernates II würde im Wesentlichen die Ämter 40, 43 50 und 51 umfassen. Das Dezernat III bliebe unberührt.

 

 

Hinweis:

Die Bürgermeisterin hat bei der Festlegung der Geschäftskreise der Beigeordneten kein Stimmrecht (§ 73 Abs. 1 S. 3 GO NRW).

 


Keine 

 


Keine