Der § 16 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler wird wie in Anlage 1 dargestellt geändert.
Die Amtszeit des aktuell amtierenden Beigeordneten und Stadtkämmerers
endet mit Ablauf des 31.07.2022. Gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GO NRW sind die Stellen
der Beigeordneten auszuschreiben; bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen
werden. Es besteht insoweit grundsätzlich Ausschreibungspflicht. Lediglich in
den Fällen, in denen eine Wiederwahl bereits feststeht, kann der Rat
entscheiden, dass eine Ausschreibung nicht erfolgt. Die Voraussetzung für einen
Ausschreibungsverzicht ist vorliegend nicht gegeben. Die Stelle des
Beigeordneten ist daher auszuschreiben.
Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt (§ 71
Abs. 1 S. 1 GO NRW). Durch § 16 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler wird die
Zahl der zu wählenden Beigeordneten auf zwei festgesetzt. Der § 16 der
Hauptsatzung der Stadt Eschweiler sieht darüber hinaus vor, dass einer der
Beigeordneten zugleich zum Stadtkämmerer bestellt wird.
Im Zuge der bevorstehenden Ausschreibung und Neuwahl eines Beigeordneten
ist vorgesehen, den Geschäftskreis des Beigeordneten des Dezernates II
dahingehend zu ändern, dass seinem Geschäftskreis das Amt für Schulen, Sport
und Kultur (bisher Dezernat I) zugeordnet wird. Die Volkshochschule ist bereits
dem Geschäftskreis des Dezernates II zugeordnet. Somit wäre der Bereich
„Bildung“ insgesamt innerhalb eines Dezernates verortet. Darüber hinaus
bestehen zwischen dem Bereich der Schulträgeraufgaben vielfältige
Verflechtungen zum Jugendamt, so dass auch im Hinblick darauf eine Zuordnung
dieser Ämter in die Zuständigkeit eines Dezernenten vorteilhaft wäre.
Zugleich soll der Bereich „Finanzwesen“ aus dem Dezernat II herausgelöst
und dem Dezernat I zugeordnet werden. Dies ist rechtlich möglich, da die
Gemeindeordnung ausschließlich für kreisfreie Städte vorschreibt, dass
ein Beigeordneter zum Stadtkämmerer bestellt werden muss. Da die
Bürgermeisterin als zuständige Dezernentin jedoch nicht zugleich die Funktion
eines Kämmerers ausüben kann, sind dessen Aufgaben auf eine/n Laufbahnbeamte/n
oder Beschäftigte/n zu übertragen (sog. „beauftragter Kämmerer“), der von der
Bürgermeisterin im Rahmen ihrer Geschäftsverteilungsbefugnis mit der
Wahrnehmung der städtischen Finanzgeschäfte beauftragt wird.
Die Umsetzung der vorstehend beschriebenen Änderungen bedingt zunächst
eine Änderung des § 16 der Hauptsatzung dahingehend, dass die Vorgabe, einer
der Beigeordneten sei der Stadtkämmerer, entfällt.
Erst nach Inkrafttreten der geänderten Hauptsatzung kann die
Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftskreise und die Beschlussfassung
über die Ausschreibung der Beigeordnetenstelle für das Dezernat II erfolgen.
keine
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