Betreff
Änderung des § 16 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler
Vorlage
024/22
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der § 16 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler wird wie in Anlage 1 dargestellt geändert.


Die Amtszeit des aktuell amtierenden Beigeordneten und Stadtkämmerers endet mit Ablauf des 31.07.2022. Gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GO NRW sind die Stellen der Beigeordneten auszuschreiben; bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Es besteht insoweit grundsätzlich Ausschreibungspflicht. Lediglich in den Fällen, in denen eine Wiederwahl bereits feststeht, kann der Rat entscheiden, dass eine Ausschreibung nicht erfolgt. Die Voraussetzung für einen Ausschreibungsverzicht ist vorliegend nicht gegeben. Die Stelle des Beigeordneten ist daher auszuschreiben.

 

Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt (§ 71 Abs. 1 S. 1 GO NRW). Durch § 16 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler wird die Zahl der zu wählenden Beigeordneten auf zwei festgesetzt. Der § 16 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler sieht darüber hinaus vor, dass einer der Beigeordneten zugleich zum Stadtkämmerer bestellt wird.

 

Im Zuge der bevorstehenden Ausschreibung und Neuwahl eines Beigeordneten ist vorgesehen, den Geschäftskreis des Beigeordneten des Dezernates II dahingehend zu ändern, dass seinem Geschäftskreis das Amt für Schulen, Sport und Kultur (bisher Dezernat I) zugeordnet wird. Die Volkshochschule ist bereits dem Geschäftskreis des Dezernates II zugeordnet. Somit wäre der Bereich „Bildung“ insgesamt innerhalb eines Dezernates verortet. Darüber hinaus bestehen zwischen dem Bereich der Schulträgeraufgaben vielfältige Verflechtungen zum Jugendamt, so dass auch im Hinblick darauf eine Zuordnung dieser Ämter in die Zuständigkeit eines Dezernenten vorteilhaft wäre.

 

Zugleich soll der Bereich „Finanzwesen“ aus dem Dezernat II herausgelöst und dem Dezernat I zugeordnet werden. Dies ist rechtlich möglich, da die Gemeindeordnung ausschließlich für kreisfreie Städte vorschreibt, dass ein Beigeordneter zum Stadtkämmerer bestellt werden muss. Da die Bürgermeisterin als zuständige Dezernentin jedoch nicht zugleich die Funktion eines Kämmerers ausüben kann, sind dessen Aufgaben auf eine/n Laufbahnbeamte/n oder Beschäftigte/n zu übertragen (sog. „beauftragter Kämmerer“), der von der Bürgermeisterin im Rahmen ihrer Geschäftsverteilungsbefugnis mit der Wahrnehmung der städtischen Finanzgeschäfte beauftragt wird.

 

Die Umsetzung der vorstehend beschriebenen Änderungen bedingt zunächst eine Änderung des § 16 der Hauptsatzung dahingehend, dass die Vorgabe, einer der Beigeordneten sei der Stadtkämmerer, entfällt.

 

Erst nach Inkrafttreten der geänderten Hauptsatzung kann die Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftskreise und die Beschlussfassung über die Ausschreibung der Beigeordnetenstelle für das Dezernat II erfolgen.

 


keine

 


keine