Betreff
Die Reform des Weiterbildungsgesetzes im Land NRW und Auswirkungen auf die Volkshochschule
Vorlage
184/21
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Die als Anlage beigefügten Ausführungen der Volkshochschule werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Die Landesregierung hat die Novellierung des Weiterbildungsgesetzes (WbG) angestoßen und ab dem 01.01.2022 soll das „neue“ WbG in Kraft treten. Die Novellierung hat Auswirkungen auf die Arbeit der Volkshochschule vor Ort, deshalb soll der Kulturausschuss über die Neuerungen informiert werden.

 

Der Entwurf zur Novellierung des Weiterbildungsgesetzes zeigt, dass die Leitung der vhs Eschweiler vorausschauende Schwerpunkte gesetzt hat.

 

So wurde bereits in der Vergangenheit ein ganzheitlicher Bildungsansatz inklusive kultureller Bildung und Gesundheitsbildung verfolgt. Beide Schwerpunkte sind in der Novelle des WbG ausdrücklich enthalten.

 

Ebenso wurde bereits in den vergangenen Jahren auf kommunale und regionale Kooperationen mit anderen Weiterbildungsträgern gesetzt. Auch dies wird im neuen WbG explizit als Aufgabe des Trägers definiert. Ebenso werden Bildungsberatung und Alphabetisierung als Aufgabe der Volkshochschulen definiert.

 

Als neue Aufgabe benannt wird „Bildung für nachhaltige Entwicklung“. Ferner wird die politische Bildung in den Mittelpunkt gerückt, die dazu dient, „Zusammenhänge im politischen Geschehen zu erkennen, Toleranz und Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken und damit zur Herausbildung und Weiterentwicklung von aktiver gesellschaftlicher Partizipation und politischer Beteiligung beizutragen.“

 

Als methodisch relevanter Ansatz wird aufsuchende Bildungsarbeit definiert. Neu ist auch, dass einrichtungs- und trägerübergreifende Maßnahmen und insbesondere auch online-gestützte Formate, die als Angebotsform auf ein über die Kommune hinaus erweitertes Publikum setzen, ausdrücklich gewünscht sind und speziell gefördert werden.

 

Neu ist ferner, dass die Förderung nicht mehr auf die Zahl der Unterrichtseinheiten und der Mindestteilnehmerzahl ausgerichtet sein wird. Anhand der Einwohnerzahl sind eine entsprechende Stellenfinanzierung und weitere zusätzliche neue Finanzierungsinstrumente - wie Sondermittel für Beratung und Vernetzung - vorgesehen. Es kommt somit nicht mehr auf die Masse sondern auf die Erreichung der qualitativen Ziele an.

 

Der Landesverband der Volkshochschule NRW e.V. hat die neuen Finanzierungsvorhaben des Weiterbildungsgesetzes u.a. wie folgt kommentiert:

„Ungeachtet der insgesamt als positiv zu wertenden Gesamtausrichtung der Gesetzesnovelle ist daher insbesondere die Finanzierung der Volkshochschulen als Trägerinnen der kommunalen Pflichtaufgabe in besonderem Maße zu stärken. Die Zielmarke von einem Drittel Landesanteil an der Gesamtfinanzierung der Volkshochschulen sollte schrittweise wieder erreicht werden. Darüber hinaus ist die Beteiligung von Volkshochschulen an allen Förder- und Investitionsprogrammen des Landes in den Bereichen Bildung und Integration zu ermöglichen, so dass die Weiterbildungseinrichtungen in diesen Kontexten entsprechende Anträge stellen und berücksichtigt werden können“.

Auch wird eine Dynamisierung der Landesförderung eingefordert.

 

Die Novellierung des Weiterbildungsgesetzes sieht eine Öffnung des Zweiten Bildungsweges für weitere Träger vor und soll nicht nur das Nachholen von Schulabschlüssen umfassen sondern auch basale Grundbildungsangebote mit sozialpädagogischer Förderung.

 

Die zuvor ausführlich beschriebenen Änderungen sind der in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellt. Darüber hinaus ist die umfängliche Stellungnahme des Landesverbandes der Volkshochschulen von NRW e. V. zum WbG – Weiterentwicklungsgesetz ebenfalls Bestandteil der Anlage.

 

 


 

Die Grundförderung bleibt in der Gesamtsumme voraussichtlich unverändert; allerdings besteht die Möglichkeit, durch die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren weitere Finanzierungsmöglichkeiten zu akquirieren.

 


 

derzeit noch nicht absehbar