Die als Anlage beigefügten Ausführungen der Volkshochschule
werden zur Kenntnis genommen.
Die Landesregierung hat die Novellierung des Weiterbildungsgesetzes
(WbG) angestoßen und ab dem 01.01.2022 soll das „neue“ WbG in Kraft treten. Die
Novellierung hat Auswirkungen auf die Arbeit der Volkshochschule vor Ort,
deshalb soll der Kulturausschuss über die Neuerungen informiert werden.
Der Entwurf zur Novellierung des Weiterbildungsgesetzes zeigt, dass die
Leitung der vhs Eschweiler vorausschauende Schwerpunkte gesetzt hat.
So wurde bereits in der Vergangenheit ein ganzheitlicher Bildungsansatz
inklusive kultureller Bildung und Gesundheitsbildung verfolgt. Beide
Schwerpunkte sind in der Novelle des WbG ausdrücklich enthalten.
Ebenso wurde bereits in den vergangenen Jahren auf kommunale und
regionale Kooperationen mit anderen Weiterbildungsträgern gesetzt. Auch dies
wird im neuen WbG explizit als Aufgabe des Trägers definiert. Ebenso werden
Bildungsberatung und Alphabetisierung als Aufgabe der Volkshochschulen
definiert.
Als neue Aufgabe benannt wird „Bildung für nachhaltige Entwicklung“.
Ferner wird die politische Bildung in den Mittelpunkt gerückt, die dazu dient,
„Zusammenhänge im politischen Geschehen zu erkennen, Toleranz und
Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken und damit zur Herausbildung und
Weiterentwicklung von aktiver gesellschaftlicher Partizipation und politischer
Beteiligung beizutragen.“
Als methodisch relevanter Ansatz wird aufsuchende Bildungsarbeit
definiert. Neu ist auch, dass einrichtungs- und trägerübergreifende Maßnahmen
und insbesondere auch online-gestützte Formate, die als Angebotsform auf ein
über die Kommune hinaus erweitertes Publikum setzen, ausdrücklich gewünscht
sind und speziell gefördert werden.
Neu ist ferner, dass die Förderung nicht mehr auf die Zahl der
Unterrichtseinheiten und der Mindestteilnehmerzahl ausgerichtet sein wird.
Anhand der Einwohnerzahl sind eine entsprechende Stellenfinanzierung und
weitere zusätzliche neue Finanzierungsinstrumente - wie Sondermittel für
Beratung und Vernetzung - vorgesehen. Es kommt somit nicht mehr auf die Masse
sondern auf die Erreichung der qualitativen Ziele an.
Der Landesverband der Volkshochschule NRW e.V. hat die neuen
Finanzierungsvorhaben des Weiterbildungsgesetzes u.a. wie folgt kommentiert:
„Ungeachtet der insgesamt als positiv zu wertenden Gesamtausrichtung der
Gesetzesnovelle ist daher insbesondere die Finanzierung der Volkshochschulen
als Trägerinnen der kommunalen Pflichtaufgabe in besonderem Maße zu stärken.
Die Zielmarke von einem Drittel Landesanteil an der Gesamtfinanzierung der
Volkshochschulen sollte schrittweise wieder erreicht werden. Darüber hinaus ist
die Beteiligung von Volkshochschulen an allen Förder- und
Investitionsprogrammen des Landes in den Bereichen Bildung und Integration zu
ermöglichen, so dass die Weiterbildungseinrichtungen in diesen Kontexten
entsprechende Anträge stellen und berücksichtigt werden können“.
Auch wird eine Dynamisierung der Landesförderung eingefordert.
Die Novellierung des Weiterbildungsgesetzes sieht eine Öffnung des
Zweiten Bildungsweges für weitere Träger vor und soll nicht nur das Nachholen
von Schulabschlüssen umfassen sondern auch basale Grundbildungsangebote mit
sozialpädagogischer Förderung.
Die zuvor ausführlich beschriebenen Änderungen sind der in der als
Anlage beigefügten Synopse dargestellt. Darüber hinaus ist die umfängliche
Stellungnahme des Landesverbandes der Volkshochschulen von NRW e. V. zum WbG –
Weiterentwicklungsgesetz ebenfalls Bestandteil der Anlage.
Die Grundförderung bleibt in der Gesamtsumme voraussichtlich unverändert; allerdings besteht die Möglichkeit, durch die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren weitere Finanzierungsmöglichkeiten zu akquirieren.
derzeit noch nicht absehbar