Der
Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag der KG Eefelkank Eschweiler Hastenrath
1938 e.V. auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
in Verbindung mit § 25 Ziffer 1 AG-KJHG NRW zu.
Die
Karnevalsgesellschaft (KG) Eefelkank Eschweiler Hastenrath von 1938 e.V.
beantragt mit Schreiben vom 24.09.2020 (Anlage) die Anerkennung als freier
Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB
VIII).
Nach § 25 Abs. 1 Ziffer
1 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –
AG-KJHG – ist nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses das Jugendamt
für die öffentliche Anerkennung des Trägers der freien Jugendhilfe nach § 75
SGB VIII zuständig, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat und dort
vorwiegend tätig ist.
„Als Träger der
freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
können juristische Personen und
Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige
Ziele verfolgen,
3. auf Grund der
fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für
eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch
auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig
gewesen ist.
(3) Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene
zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte
Träger der freien Jugendhilfe.“
Mit Beschluss vom
25.11.2004 wurde das Karnevals-Komitee der Stadt Eschweiler e.V. durch den
damaligen Jugendhilfeausschuss als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB
VIII anerkannt. Im Rahmen einer Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt im Jahr
2019 wurde festgestellt, dass mit der Beschlussfassung aus 2004 keine
Anerkennung der 22 Mitgliedsgesellschaften verbunden ist.
Die Verwaltung hat
alle 22 Karnevalsgesellschaften hierüber im Februar 2020 schriftlich informiert
und ihnen Gelegenheit gegeben, entsprechende Anträge auf Anerkennung als freier
Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII zu stellen.
Die KG Eefelkank
Eschweiler Hastenrath von 1938 e.V fördert das Heranführen an die
karnevalistische Brauchtumspflege und unterstützt Kinder und Jugendliche
besonders bei der Ausbildung im Bereich Tanz- und Musik. Neben den
wöchentlichen Übungsstunden werden vom Verein regelmäßige Treffen und
unterschiedliche Veranstaltungen für die Kinder und Jugendlichen angeboten. Die
Ehrenamtlichen Betreuer*innen haben die Jugendleiterausbildung (JuLeiCa)
absolviert. Der Verein erfüllt ebenso die erforderliche Gemeinnützigkeit.
Die sachlichen und
personellen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
liegen nach Auffassung der Verwaltung vor. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung
vor, dem Antrag des Vereins KG Eefelkank Eschweiler Hastenrath von 1938 e.V auf
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen.
Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe können
Fördermittel nach den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
beantragt werden. Für das Haushaltsjahr 2021 sind insgesamt 35.000,00 € im
Sachkonto 53118070 „Fördermittel für die Jugendverbandsarbeit“ innerhalb des
Produktes 063620101 vorgesehen.
Keine