Betreff
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AG-KJHG; hier: KG Eefelkank, Antrag vom 09.11.2020
Vorlage
016/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag der KG Eefelkank Eschweiler Hastenrath 1938 e.V. auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 Ziffer 1 AG-KJHG NRW zu.

 


Die Karnevalsgesellschaft (KG) Eefelkank Eschweiler Hastenrath von 1938 e.V. beantragt mit Schreiben vom 24.09.2020 (Anlage) die Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

Nach § 25 Abs. 1 Ziffer 1 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – ist nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses das Jugendamt für die öffentliche Anerkennung des Trägers der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII zuständig, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat und dort vorwiegend tätig ist.

 

„Als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

 können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht    unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.“

 

Mit Beschluss vom 25.11.2004 wurde das Karnevals-Komitee der Stadt Eschweiler e.V. durch den damaligen Jugendhilfeausschuss als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt. Im Rahmen einer Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt im Jahr 2019 wurde festgestellt, dass mit der Beschlussfassung aus 2004 keine Anerkennung der 22 Mitgliedsgesellschaften verbunden ist.

Die Verwaltung hat alle 22 Karnevalsgesellschaften hierüber im Februar 2020 schriftlich informiert und ihnen Gelegenheit gegeben, entsprechende Anträge auf Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII zu stellen.

 

Die KG Eefelkank Eschweiler Hastenrath von 1938 e.V fördert das Heranführen an die karnevalistische Brauchtumspflege und unterstützt Kinder und Jugendliche besonders bei der Ausbildung im Bereich Tanz- und Musik. Neben den wöchentlichen Übungsstunden werden vom Verein regelmäßige Treffen und unterschiedliche Veranstaltungen für die Kinder und Jugendlichen angeboten. Die Ehrenamtlichen Betreuer*innen haben die Jugendleiterausbildung (JuLeiCa) absolviert. Der Verein erfüllt ebenso die erforderliche Gemeinnützigkeit.

Die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe liegen nach Auffassung der Verwaltung vor. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag des Vereins KG Eefelkank Eschweiler Hastenrath von 1938 e.V auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe zuzustimmen.

 


Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe können Fördermittel nach den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit beantragt werden. Für das Haushaltsjahr 2021 sind insgesamt 35.000,00 € im Sachkonto 53118070 „Fördermittel für die Jugendverbandsarbeit“ innerhalb des Produktes 063620101 vorgesehen. 

 


Keine