Betreff
Flexible Betreuungszeiten - Vergabe der Finanzmittel nach Beschluss in der AG 78 vom 28.09.2020
Vorlage
009/21
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die im Sachverhalt der Verwaltungsvorlage dargestellten Informationen zur Verteilung der Finanzmittel für flexible Betreuungszeiten zur Kenntnis.

 


 

Bereits im Rahmen des Bundesprogramms KitaPlus: „Weil gute Betreuung keine Frage der Uhrzeit ist“ hat der im Dezember 2018 gebildete Arbeitskreis „Flexible Kinderbetreuung“ ein Konzept zu flexiblen und erweiterten Kinderbetreuungsangeboten für die Bereiche Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erstellt und fortentwickelt (vgl. VV 175/19).

 

Mit Inkrafttreten des neuen § 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) zum 01.08.2020 sollen die Jugendämter mit Beginn des Kindergartenjahres 2020/2021 das Betreuungsangebot an den Bedarfen der Familien ausrichten und den Wünschen für den Betreuungsumfang in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege entsprechen. Sie stellen sicher, dass in ihrem Bezirk alle Betreuungszeiten in bedarfsgerechtem Umfang und verlässliche Angebote in der Kindertagespflege vorgehalten werden. Bei der Planung sind auch Betreuungsbedarfe in den Morgen- oder Abendstunden sowie an Wochenend- und Feiertagen und in Ferienzeiten zu berücksichtigen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist es notwendig, die täglichen Betreuungszeiten der Nachfrage anzupassen.

 

Nach § 48 KiBiz gewährt das Land jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung und damit beispielsweise Einrichtungen,

 

  1. deren Öffnungszeit wöchentlich 47 Stunden übersteigt,
  2. die an Wochenend- und Feiertagen geöffnet haben,
  3. die Öffnungszeiten und Betreuung nach 17 Uhr und vor 7 Uhr anbieten,
  4. die nur 15 der Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
  5. die in Notfällen oder bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien zusätzliche Betreuung anbieten sowie für
  6. ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 1 KiBiz.

 

Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur Verfügung. Für die Stadt Eschweiler ergibt sich eine Landesförderung in Höhe von insgesamt 126.400,00 Euro im Kindergartenjahr 2020/2021. Die Zahlung der Landeszuweisung erfolgt in zwei Raten zu jeweils 63.200,00 Euro im August 2020 und im Februar 2021. Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist die jeweilige Aufstockung des Betrages durch die Kommune um 25 %, so dass insgesamt 158.000,00 Euro für flexible Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2020/2021 zur Verfügung stehen.

 

In der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft „Kindertagesbetreuung“ nach § 78 SGB VIII hat das Jugendamt die Trägervertreter und die Kindertagespflegepersonen über die vorgenannte Fördermöglichkeit informiert und den nachfolgenden Vorschlag zur Verteilung der Mittel unterbreitet:

 

Die Kindertageseinrichtungen BKJ Purzelbaum, St. Theresia und Immenhofkinder haben entsprechende Anträge auf Förderung der flexiblen Betreuungsangebote gestellt. Darüber hinaus sollen insgesamt 6 Tagespflegestellen Berücksichtigung finden. Pro Kindergartenjahr sollen die vorg. Kitas eine Förderung in Höhe von 30.000,00 Euro erhalten, zuzüglich einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 1.000,00 Euro. Im Kindergartenjahr 2020/2021 erhalten die 3 vorg. Kitas zusätzlich eine einmalige Sachkostenpauschale in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Tagespflegestellen erhalten eine monatliche Pauschale in Höhe von 290,00 Euro, so dass für das gesamte Kindergartenjahr ein Betrag in Höhe von 3.480,00 Euro gewährt wird. Eine zusätzliche Sachkostenpauschale im Rahmen der Kindertagespflege wird jedoch nicht bereitgestellt.

 

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft „Kindertagesbetreuung“ nach § 78 SGB VIII erteilten in der Sitzung ihre Zustimmung zur entsprechenden Umsetzung. Die Zahlungen an die entsprechenden Tagespflegestellen erfolgen monatlich; die drei Kindertageseinrichtungen erhalten – analog zur Landeszuweisung – die Zahlung für das Kindergartenjahr 2020/2021 in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 18.000,00 Euro (eine Rate in 2020, eine Rate im Februar 2021).

 


 

Die  Landeszuweisung wurde im Entwurf des Haushaltsplans für 2021 im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege – bei Sachkonto 41413000 – LZW Betriebskosten Kindergarten – berücksichtigt (Haushaltsansatz 2021: 12.836.800,00 Euro).

 

Die benötigten Haushaltsmittel zur Umsetzung des Beschlusses aus der Arbeitsgemeinschaft „Kindertagesbetreuung“ nach § 78 SGB VIII wurden im Entwurf des Haushaltsplans für 2021 im vorg. Produkt in den Sachkonten 53118340 – Betriebskostenzuschüsse AÖR-Kindergärten (Haushaltsansatz 2021: 11.041.000,00 Euro), 53118180 – Betriebskostenzuschüsse freie Träger Kitas (Haushaltsansatz 2021: 13.588.150,00 Euro) und 53320100 – Tagespflege gem. § 23 SGB VIII (Haushaltsansatz 2021: 2.513.700,00 Euro) berücksichtigt.

 


 

Keine.