Betreff
Wahl des/der stellv. Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses
Vorlage
007/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

Zum/zur stellvertretenden Ausschussvorsitzenden wählt der Jugendhilfeausschuss das Ratsmitglied

 

 

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Im Anschluss an die Wahl der/des Ausschussvorsitzenden wird der/die stellv. Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

 

Die Wahl erfolgt unter der Leitung der/des neu gewählten Ausschussvorsitzenden.

 

Gesetzliche Grundlage für die Wahl des/der stellv. Ausschussvorsitzenden ist § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Kindes- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – in Verbindung mit § 50 Abs. 2 GO NRW.

 


Keine finanziellen Auswirkungen.


Keine finanziellen Auswirkungen.