Zum/zur
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden wählt der Jugendhilfeausschuss das
Ratsmitglied
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Im Anschluss an die Wahl der/des Ausschussvorsitzenden wird der/die
stellv. Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses von den stimmberechtigten
Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der
Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
Die Wahl erfolgt unter der Leitung der/des neu gewählten
Ausschussvorsitzenden.
Gesetzliche Grundlage für die Wahl des/der stellv. Ausschussvorsitzenden
ist § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Kindes- und Jugendhilfegesetzes
– AG-KJHG – in Verbindung mit § 50 Abs. 2 GO NRW.
Keine finanziellen Auswirkungen.
Keine finanziellen
Auswirkungen.