Die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines
Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale-
soziale Entwicklung und Sprache im Verbund zwischen den Städten Eschweiler und
Stolberg in der zuletzt geänderten Fassung vom 13.09.2017 wird mit Wirkung zum
31.07.2021 in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die als Anlage zu dieser Verwaltungsvorlage beigefügte Vereinbarung
zur Aufhebung der o.g. öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zeitnah mit der
Stadt Stolberg abzuschließen und im Anschluss der Bezirksregierung Köln zur
Genehmigung gem. § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW und zur öffentlichen
Bekanntmachung zuzuleiten.
Der bisherige
Teilstandort der Willi-Fährmann-Schule – Städtische Förderschule im Verbund –
am Standort Stolberg, Talstraße 26 wird zum 31.07.2021 (Ende des laufenden
Schuljahres 2020/21) aufgelöst. Die Willi-Fährmann-Schule wird am bisherigen
Hauptstandort und künftigem alleinigen Standort in Eschweiler,
Martin-Luther-Str.14 mit den bisherigen Förderschwerpunkten Lernen,
emotionale-soziale Entwicklung und Sprache ab dem 01.08.2021 im gebundenen
Ganztag fortgeführt.
Mit dem als Anlage
1 beigefügten Schreiben der Schulleitung der Willi-Fährmann-Schule (WFS) –
Städtische Förderschule im Verbund mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache
und emotionale & soziale Entwicklung – vom 28.10.2020 stellte die
Schulleitung beim Schulträger Stadt Eschweiler einen Antrag auf Trennung der
beiden Schulstandorte Eschweiler und Stolberg in zwei selbständige
Förderschulen. Die Hintergründe sind in dem Schreiben nachvollziehbar und
ausführlich dargestellt. Diesbezüglich sei darauf verwiesen.
Hintergrund:
Im Jahre 2015 war zu
entscheiden, die damals selbständig geführten Förderschulen in Eschweiler und
Stolberg zu schließen oder als Schule im Verbund mit Haupt- und Teilstandort
fortzuführen, da die damals in Kraft getretene Verordnung der Mindestgrößen für
Förderschulen eine Schließung der Schulen vorsah, sobald die Schülerzahl unter
144 sank.
In Stolberg sank die
Schülerzahl in den Schuljahren 2011/12 bis 2014/15 von 149 auf 108; in
Eschweiler sank die Schülerzahl im gleichen Zeitraum von 187 auf 121.
Vor diesem
Hintergrund wurde auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage Nr. 467/14 und
Beschluss des Rates vom 16.12.2014 und Verwaltungsvorlage Nr. 176/15 und
Beschluss des Rates vom 17.06.2015 zum Schuljahr 2015/16 (1.8.2015) die
Förderschule Talstraße in Stolberg aufgelöst und dort ein Teilstandort der WFS eingerichtet. Voraussetzungen hierfür
waren eine Vereinheitlichung der Förderschwerpunkte und der Betreuungssysteme.
Daher wurden die Förderschwerpunkte in Eschweiler in Angleichung an Stolberg um
den Förderschwerpunkt Sprache erweitert, so dass an beiden Standorten die o.g.
drei Förderschwerpunkte gefördert wurden. Nach der ersten genehmigten Fassung
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 29.04.2015 sollte im Primarbereich
der offene Ganztag und für den Sekundarstufenbereich I der gebundene Ganztag
eingeführt werden. Die Vereinheitlichung der Betreuungssysteme gestaltete sich
in der Umsetzung sehr schwierig, da in Eschweiler kein Bedarf an OGS-Plätzen
für die Primarstufe bestand. Vor diesem Hintergrund wurde die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Betreuungssysteme im Jahre
2017 geändert. Der Rat der Stadt Eschweiler beauftragte daher mit Beschluss vom
5.7.2017 (VV Nr. 133/17) die Verwaltung, die mit der Stadt Stolberg getroffene
öffentlich-rechtliche Vereinbarung so zu ändern, dass der gebundene Ganztag ab
dem Schuljahr 2018/19 auf die komplette Primarstufe in Eschweiler und die
Primastufe einschließlich der Jahrgangsstufen 5 und 6 in Stolberg aufbauend
auszuweiten ist. Dies wurde von der Bezirksregierung entsprechend genehmigt und
umgesetzt. Insofern kam es zu einer neuen aktuell noch gültigen Fassung der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 13.09.2017, die als Anlage 2
beigefügt ist.
Aktuelle Rahmenbedingungen:
Inzwischen (am
18.12.2018) wurde die Mindestgrößenverordnung dergestalt geändert, dass
Förderschulen im Verbund für die Errichtung und Fortführung im Bereich der
Primarstufe und Sekundarstufe I 112 Schülerinnen und Schüler erfordern. Die
Schülerzahlen an der WFS betrugen nach der letzten amtlichen Schulstatistik vom
1.10.2020 am Hauptstandort Eschweiler 158, am Teilstandort Stolberg 142
Schülerinnen und Schüler. Sie entwickelten sich wie folgt:
Schuljahr Standort |
2014/15 |
2015/16 |
2016/17 |
2017/18 |
2018/19 |
2019/2020 |
2020/21 |
Eschweiler |
121 |
98 |
113 |
108 |
130 |
142 |
158 |
Stolberg |
108 |
108 |
118 |
126 |
141 |
136 |
142 |
gesamt |
229 |
206 |
231 |
234 |
271 |
278 |
300 |
Wie man anhand der
Entwicklung der Schülerzahlen seit der Entscheidung über die Fusionierung der
beiden Standorte sehen kann, hat sich die damals an die Inklusion gestellte
Erwartung, dass Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf verstärkt
inklusiv in Regelschulen beschult werden, nicht erfüllt. Vielmehr haben
Förderschulen stetig wachsende Schülerzahlen zu verzeichnen, so dass auch aus
diesem Grunde eine Verselbständigung der Standorte gerechtfertigt erscheint.
Ungeachtet der
rechtlichen Komponenten, sprechen aber auch die im eingangs erwähnten Schreiben
der Schulleitung aufgeführten Gründe dafür, die Schulstandorte auch
organisatorisch und rechtlich zu trennen, da durch die Einflussnahme und
Steuerung der beiden Städte (Schulträger) keine Vereinheitlichung in Gänze zu
realisieren ist (Bspe: Am Standort Eschweiler gibt es Schulsozialarbeiter, am
Standort Stolberg nicht, am Standort
Eschweiler gibt es das Projekt der tiergestützten Pädagogik, am Standort Stolberg
nicht, die Ausstattung der Standorte mit dem Haushaltsbudget ist sehr
unterschiedlich, der Teilstandort verfügt über eine eigene Turnhalle, die
Schülerinnen und Schüler des Hauptstandorts nutzen die Kaiserhalle, usw.) . Ein
weiteres nicht zu vernachlässigendes Argument, das für die Trennung spricht,
ist die daraus resultierende Konsequenz bei der personellen Ausstattung der
Schule(n) im Bereich der Schulleitung. Insgesamt dürfte die Trennung zu
geringerem Verwaltungs- und Abstimmungsaufwand auf verschiedenen Ebenen führen,
sowohl bei den Schulleitungsmitgliedern, bei den Lehrerinnen und Lehrern, dem
übrigen pädagogischen Personal und letztlich auch bei den beiden Verwaltungen.
Zukunftsperspektiven:
Vor diesem
Hintergrund wurde bereits seitens der Verwaltung an die Bezirksregierung und auch
an die Stadt Stolberg herangetreten, um ein Meinungsbild zu dem Wunsch der
Schulleitung abzufragen.
Die Stadt Stolberg
hat das gleiche Schreiben der Schule erhalten wie die Stadt Eschweiler und
ihren Schulausschuss in seiner letzten Sitzung im Dezember 2020 hierüber
mündlich in Kenntnis gesetzt. Seitens der Verwaltung der Stadt Stolberg wurden
gegenüber der Verwaltung der Stadt Eschweiler keine Bedenken geäußert, dem
Wunsch der Schule zu entsprechen. Dem Schulausschuss der Stadt Stolberg soll im
Februar ein entsprechender Beschlussvorschlag unterbreitet werden.
Seitens der
Bezirksregierung Köln wird der Wunsch als nachvollziehbar und in der Umsetzung
als unproblematisch erachtet in der Annahme, dass die beiden betroffenen
Schulträger sich einig sind. Folgende Schritte sind dazu durchzuführen:
- Zunächst ist ein Beschluss der Schulkonferenz herbeizuführen.
Gemäß § 65 Abs. 2 Ziffer 21 i.V.m.
§ 76 Ziffer 1 Schulgesetz NRW (SchulG) entscheidet die Schulkonferenz im
Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften u.a. über die Mitwirkung beim Schulträger nach §
76. Nach § 76 ist die Schule vom Schulträger in den für sie bedeutsamen
Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere die
Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule. Gemäß § 81
beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die
Errichtung, die Änderung und Auflösung einer Schule, für die das Land nicht
Schulträger ist. Insofern steht der Schule auch zur Frage der gewünschten
Änderung (Trennung) der Schule ein Anhörungsrecht zu.
Die Schulkonferenz der WFS hat am 16.12.2020 ausweislich des als Anlage
3 beigefügten Protokolls einstimmig ohne Enthaltung folgenden Beschluss
gefasst: „ Unter der Voraussetzung, dass die Stadt Stolberg eine neue
Förderschule im Verbund mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und
soziale Entwicklung und Sprache in Stolberg gründet, befürwortet die
Schulkonferenz die Trennung der Schulstandorte zum Schuljahr 2021/22.“
- Im Anschluss muss der Schulträger einen Beschluss über die Änderung
der Schule herbeiführen gemäß § 81 SchulG. Als Änderung sind danach u.a.
der Aus- und Abbau bestehender Schulen zu behandeln. Der Beschluss ist
schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung
zu begründen. Die Stadt Eschweiler muss somit einen Beschluss zur
Auflösung des Teilstandortes fassen, Stolberg wiederum einen Beschluss zur
Wiedererrichtung der selbständigen Förderschule in Stolberg. Beide
Beschlüsse bedürfen gem. § 81 Abs. 3 SchulG der Genehmigung durch die
obere Schulaufsichtsbehörde, in diesem Fall der Bezirksregierung
Köln.
Für den Förderschulbereich kann keine Schulentwicklungsplanung analog zur
für alle anderen städtischen Schulen vorgenommenen Schulentwicklungsplanung
vorgenommen werden, da man die Quote der Förderschüler nicht seriös
prognostizieren kann. Allerdings macht die tatsächliche oben dargestellte
Entwicklung der Schülerzahlen deutlich, dass die Schülerzahlen bisher jährlich
anstiegen. Mit Blick auf die im Stadtgebiet steigenden Zahlen im Kindergarten-
und Schulbereich ist insofern davon auszugehen, dass auch vor diesem
Hintergrund mittelfristig nicht mit einer Änderung der Situation an der WFS zu
rechnen sein wird. Der Schulentwicklungsplan der Stadt Eschweiler wird zum Zeitpunkt
der Erstellung dieser Verwaltungsvorlage parallel erstellt. Bereits im
Entwurfsstadium ist zu erkennen, dass die Schülerzahlen in den nächsten 5
Jahren stabil bleiben, an manchen Standorten sogar steigen.
- Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses muss nun eine Vereinbarung zur
Aufhebung der bisherigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt
Stolberg getroffen werden, die nach der Unterzeichnung aller Parteien von
der Bezirksregierung Köln veröffentlicht werden muss.
Ausweislich der am
13.9.2017 getroffenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung und
den Betrieb eines Teilstandortes wurde die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
gem. § 7 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach § 7 Abs. 2 der Vereinbarung
kann jeder Beteiligte sie mit einer Frist von einem Jahr zum Schuljahresende
schriftlich kündigen.
Allerdings hindert
diese Regelung die Vertragspartner nicht daran, den Vertrag einvernehmlich
aufzuheben. Da auch im Gegensatz zu den Regelschulen nur begrenzt im Rahmen des
Anmeldeverfahrens der weiterführenden Schulen im Januar Kinder bzw. des
Anmeldeverfahrens der Grundschulen im Herbst 2020 an der Förderschule
angemeldet werden/wurden, könnte noch rechtzeitig über die Aufnahme der Schüler
entschieden werden, zumal sich am Beschulungsort nichts ändern würde.
Vor diesem
Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, dem Beschlussvorschlag zu folgen und
die Stadt Eschweiler zu beauftragen, die als Anlage 4 beigefügte
Vereinbarung zur Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die
Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den
Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache im
Verbund zwischen den Städte Eschweiler und Stolberg vom 13.09.2017 mit der
Kupferstadt Stolberg zu treffen.
Gemäß § 4 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung besteht
Einvernehmen darüber, dass jeder Vertragspartner sämtliche Sach- und
Personalkosten, die durch den Betrieb des jeweiligen Standortes entstehen,
eigenverantwortlich trägt und diesbezüglich notwendige Maßnahmen
eigenverantwortlich ausführt. Ebenso tragen die Kommunen die nach dem SchulG
NRW und der Schülerfahrkostenverordnung zu übernehmenden Fahrkosten für alle
Schülerinnen und Schüler, die an ihrem Standort aufgenommen werden und diesen besuchen
unabhängig von deren Wohnort. Insofern hätte die Trennung der Standorte keine
finanziellen Auswirkungen auf die beiden Kommunen.
Wie bereits unter
der finanziellen Auswirkung dargestellt, hätte die Maßnahme ebenfalls keine
personellen Auswirkungen, da jede Kommune die Personalausstattung für den
Betrieb ihres Standortes zu verantworten hatte und auch künftig zu verantworten
hat. Insofern ergeben sich keine Änderungen.