Betreff
Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache im Verbund zwischen den Städten Eschweiler und Stolberg zum 31.07.2021
Vorlage
457/20
Aktenzeichen
40
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale- soziale Entwicklung und Sprache im Verbund zwischen den Städten Eschweiler und Stolberg in der zuletzt geänderten Fassung vom 13.09.2017 wird mit Wirkung zum 31.07.2021 in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die als Anlage zu dieser Verwaltungsvorlage beigefügte Vereinbarung zur Aufhebung der o.g. öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zeitnah mit der Stadt Stolberg abzuschließen und im Anschluss der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung gem. § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW und zur öffentlichen Bekanntmachung zuzuleiten.

 

Der bisherige Teilstandort der Willi-Fährmann-Schule – Städtische Förderschule im Verbund – am Standort Stolberg, Talstraße 26 wird zum 31.07.2021 (Ende des laufenden Schuljahres 2020/21) aufgelöst. Die Willi-Fährmann-Schule wird am bisherigen Hauptstandort und künftigem alleinigen Standort in Eschweiler, Martin-Luther-Str.14 mit den bisherigen Förderschwerpunkten Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache ab dem 01.08.2021 im gebundenen Ganztag fortgeführt.

 


Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben der Schulleitung der Willi-Fährmann-Schule (WFS) – Städtische Förderschule im Verbund mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale & soziale Entwicklung – vom 28.10.2020 stellte die Schulleitung beim Schulträger Stadt Eschweiler einen Antrag auf Trennung der beiden Schulstandorte Eschweiler und Stolberg in zwei selbständige Förderschulen. Die Hintergründe sind in dem Schreiben nachvollziehbar und ausführlich dargestellt. Diesbezüglich sei darauf verwiesen.

 

Hintergrund:

 

Im Jahre 2015 war zu entscheiden, die damals selbständig geführten Förderschulen in Eschweiler und Stolberg zu schließen oder als Schule im Verbund mit Haupt- und Teilstandort fortzuführen, da die damals in Kraft getretene Verordnung der Mindestgrößen für Förderschulen eine Schließung der Schulen vorsah, sobald die Schülerzahl unter 144 sank.

 

In Stolberg sank die Schülerzahl in den Schuljahren 2011/12 bis 2014/15 von 149 auf 108; in Eschweiler sank die Schülerzahl im gleichen Zeitraum von 187 auf 121.

 

Vor diesem Hintergrund wurde auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage Nr. 467/14 und Beschluss des Rates vom 16.12.2014 und Verwaltungsvorlage Nr. 176/15 und Beschluss des Rates vom 17.06.2015 zum Schuljahr 2015/16 (1.8.2015) die Förderschule Talstraße in Stolberg aufgelöst und dort ein Teilstandort der  WFS eingerichtet. Voraussetzungen hierfür waren eine Vereinheitlichung der Förderschwerpunkte und der Betreuungssysteme. Daher wurden die Förderschwerpunkte in Eschweiler in Angleichung an Stolberg um den Förderschwerpunkt Sprache erweitert, so dass an beiden Standorten die o.g. drei Förderschwerpunkte gefördert wurden. Nach der ersten genehmigten Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 29.04.2015 sollte im Primarbereich der offene Ganztag und für den Sekundarstufenbereich I der gebundene Ganztag eingeführt werden. Die Vereinheitlichung der Betreuungssysteme gestaltete sich in der Umsetzung sehr schwierig, da in Eschweiler kein Bedarf an OGS-Plätzen für die Primarstufe bestand. Vor diesem Hintergrund wurde die öffentlich-rechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Betreuungssysteme im Jahre 2017 geändert. Der Rat der Stadt Eschweiler beauftragte daher mit Beschluss vom 5.7.2017 (VV Nr. 133/17) die Verwaltung, die mit der Stadt Stolberg getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung so zu ändern, dass der gebundene Ganztag ab dem Schuljahr 2018/19 auf die komplette Primarstufe in Eschweiler und die Primastufe einschließlich der Jahrgangsstufen 5 und 6 in Stolberg aufbauend auszuweiten ist. Dies wurde von der Bezirksregierung entsprechend genehmigt und umgesetzt. Insofern kam es zu einer neuen aktuell noch gültigen Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 13.09.2017, die als Anlage 2 beigefügt ist. 

 

Aktuelle Rahmenbedingungen:

 

Inzwischen (am 18.12.2018) wurde die Mindestgrößenverordnung dergestalt geändert, dass Förderschulen im Verbund für die Errichtung und Fortführung im Bereich der Primarstufe und Sekundarstufe I 112 Schülerinnen und Schüler erfordern. Die Schülerzahlen an der WFS betrugen nach der letzten amtlichen Schulstatistik vom 1.10.2020 am Hauptstandort Eschweiler 158, am Teilstandort Stolberg 142 Schülerinnen und Schüler. Sie entwickelten sich wie folgt:

 

Schuljahr

Standort

2014/15

2015/16

2016/17

2017/18

2018/19

2019/2020

2020/21

Eschweiler

121

  98

113

108

130

142

158

Stolberg

108

108

118

126

141

136

142

gesamt

229

206

231

234

271

278

300

 

Wie man anhand der Entwicklung der Schülerzahlen seit der Entscheidung über die Fusionierung der beiden Standorte sehen kann, hat sich die damals an die Inklusion gestellte Erwartung, dass Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf verstärkt inklusiv in Regelschulen beschult werden, nicht erfüllt. Vielmehr haben Förderschulen stetig wachsende Schülerzahlen zu verzeichnen, so dass auch aus diesem Grunde eine Verselbständigung der Standorte gerechtfertigt erscheint.

 

Ungeachtet der rechtlichen Komponenten, sprechen aber auch die im eingangs erwähnten Schreiben der Schulleitung aufgeführten Gründe dafür, die Schulstandorte auch organisatorisch und rechtlich zu trennen, da durch die Einflussnahme und Steuerung der beiden Städte (Schulträger) keine Vereinheitlichung in Gänze zu realisieren ist (Bspe: Am Standort Eschweiler gibt es Schulsozialarbeiter, am Standort Stolberg  nicht, am Standort Eschweiler gibt es das Projekt der tiergestützten Pädagogik, am Standort Stolberg nicht, die Ausstattung der Standorte mit dem Haushaltsbudget ist sehr unterschiedlich, der Teilstandort verfügt über eine eigene Turnhalle, die Schülerinnen und Schüler des Hauptstandorts nutzen die Kaiserhalle, usw.) . Ein weiteres nicht zu vernachlässigendes Argument, das für die Trennung spricht, ist die daraus resultierende Konsequenz bei der personellen Ausstattung der Schule(n) im Bereich der Schulleitung. Insgesamt dürfte die Trennung zu geringerem Verwaltungs- und Abstimmungsaufwand auf verschiedenen Ebenen führen, sowohl bei den Schulleitungsmitgliedern, bei den Lehrerinnen und Lehrern, dem übrigen pädagogischen Personal und letztlich auch bei den beiden Verwaltungen.

 

Zukunftsperspektiven:

 

Vor diesem Hintergrund wurde bereits seitens der Verwaltung an die Bezirksregierung und auch an die Stadt Stolberg herangetreten, um ein Meinungsbild zu dem Wunsch der Schulleitung abzufragen.

 

Die Stadt Stolberg hat das gleiche Schreiben der Schule erhalten wie die Stadt Eschweiler und ihren Schulausschuss in seiner letzten Sitzung im Dezember 2020 hierüber mündlich in Kenntnis gesetzt. Seitens der Verwaltung der Stadt Stolberg wurden gegenüber der Verwaltung der Stadt Eschweiler keine Bedenken geäußert, dem Wunsch der Schule zu entsprechen. Dem Schulausschuss der Stadt Stolberg soll im Februar ein entsprechender Beschlussvorschlag unterbreitet werden.

 

Seitens der Bezirksregierung Köln wird der Wunsch als nachvollziehbar und in der Umsetzung als unproblematisch erachtet in der Annahme, dass die beiden betroffenen Schulträger sich einig sind. Folgende Schritte sind dazu durchzuführen:

 

  1. Zunächst ist ein Beschluss der Schulkonferenz herbeizuführen.

Gemäß § 65 Abs. 2 Ziffer 21 i.V.m.  § 76 Ziffer 1 Schulgesetz NRW (SchulG) entscheidet die Schulkonferenz im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften u.a.  über die Mitwirkung beim Schulträger nach § 76. Nach § 76 ist die Schule vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere die Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule. Gemäß § 81 beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung über die Errichtung, die Änderung und Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist. Insofern steht der Schule auch zur Frage der gewünschten Änderung (Trennung) der Schule ein Anhörungsrecht zu.

Die Schulkonferenz der WFS hat am 16.12.2020 ausweislich des als Anlage 3 beigefügten Protokolls einstimmig ohne Enthaltung folgenden Beschluss gefasst: „ Unter der Voraussetzung, dass die Stadt Stolberg eine neue Förderschule im Verbund mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache in Stolberg gründet, befürwortet die Schulkonferenz die Trennung der Schulstandorte zum Schuljahr 2021/22.“

 

  1. Im Anschluss muss der Schulträger einen Beschluss über die Änderung der Schule herbeiführen gemäß § 81 SchulG. Als Änderung sind danach u.a. der Aus- und Abbau bestehender Schulen zu behandeln. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. Die Stadt Eschweiler muss somit einen Beschluss zur Auflösung des Teilstandortes fassen, Stolberg wiederum einen Beschluss zur Wiedererrichtung der selbständigen Förderschule in Stolberg. Beide Beschlüsse bedürfen gem. § 81 Abs. 3 SchulG der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde, in diesem Fall der Bezirksregierung Köln. 

Für den Förderschulbereich kann keine Schulentwicklungsplanung analog zur für alle anderen städtischen Schulen vorgenommenen Schulentwicklungsplanung vorgenommen werden, da man die Quote der Förderschüler nicht seriös prognostizieren kann. Allerdings macht die tatsächliche oben dargestellte Entwicklung der Schülerzahlen deutlich, dass die Schülerzahlen bisher jährlich anstiegen. Mit Blick auf die im Stadtgebiet steigenden Zahlen im Kindergarten- und Schulbereich ist insofern davon auszugehen, dass auch vor diesem Hintergrund mittelfristig nicht mit einer Änderung der Situation an der WFS zu rechnen sein wird. Der Schulentwicklungsplan der Stadt Eschweiler wird zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Verwaltungsvorlage parallel erstellt. Bereits im Entwurfsstadium ist zu erkennen, dass die Schülerzahlen in den nächsten 5 Jahren stabil bleiben, an manchen Standorten sogar steigen. 

 

  1. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses muss nun eine Vereinbarung zur Aufhebung der bisherigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Stolberg getroffen werden, die nach der Unterzeichnung aller Parteien von der Bezirksregierung Köln veröffentlicht werden muss.

 

Ausweislich der am 13.9.2017 getroffenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes wurde die öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 7 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach § 7 Abs. 2 der Vereinbarung kann jeder Beteiligte sie mit einer Frist von einem Jahr zum Schuljahresende schriftlich kündigen.

 

Allerdings hindert diese Regelung die Vertragspartner nicht daran, den Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Da auch im Gegensatz zu den Regelschulen nur begrenzt im Rahmen des Anmeldeverfahrens der weiterführenden Schulen im Januar Kinder bzw. des Anmeldeverfahrens der Grundschulen im Herbst 2020 an der Förderschule angemeldet werden/wurden, könnte noch rechtzeitig über die Aufnahme der Schüler entschieden werden, zumal sich am Beschulungsort nichts ändern würde.

 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, dem Beschlussvorschlag zu folgen und die Stadt Eschweiler zu beauftragen, die als Anlage 4 beigefügte Vereinbarung zur Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache im Verbund zwischen den Städte Eschweiler und Stolberg vom 13.09.2017 mit der Kupferstadt Stolberg zu treffen.

 


Gemäß § 4 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung besteht Einvernehmen darüber, dass jeder Vertragspartner sämtliche Sach- und Personalkosten, die durch den Betrieb des jeweiligen Standortes entstehen, eigenverantwortlich trägt und diesbezüglich notwendige Maßnahmen eigenverantwortlich ausführt. Ebenso tragen die Kommunen die nach dem SchulG NRW und der Schülerfahrkostenverordnung zu übernehmenden Fahrkosten für alle Schülerinnen und Schüler, die an ihrem Standort aufgenommen werden und diesen besuchen unabhängig von deren Wohnort. Insofern hätte die Trennung der Standorte keine finanziellen Auswirkungen auf die beiden Kommunen.

 


Wie bereits unter der finanziellen Auswirkung dargestellt, hätte die Maßnahme ebenfalls keine personellen Auswirkungen, da jede Kommune die Personalausstattung für den Betrieb ihres Standortes zu verantworten hatte und auch künftig zu verantworten hat. Insofern ergeben sich keine Änderungen.