in die Mitgliederversammlung des Vereines für allgemeine und berufliche Weiterbildung e.V. (VABW)
Als Vertreter der
Stadt werden gewählt
Verein
für allgemeine und berufliche Weiterbildung e.V. (VABW) |
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Mitgliederversammlung |
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Mitglied: |
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Stellvertreter/in: |
Bürgermeisterin Nadine Leonhardt |
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Frau Petra Seeger, Amtsleiterin Amt 40 |
Dietmar Schultheis (SPD) |
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Nicole Dickmeis (SPD) |
Marion Haustein (SPD) |
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Elke Lohmüller (SPD) |
Heinz-Theo Frings (CDU) |
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Thomas Graff (CDU) |
Stimmführer/in: Dietmar Schultheis |
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Stv. Stimmführer/in: Nicole Dickmeis |
Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 113
Abs. 2 und 4 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich
tätig sind, ist § 50 Abs. 3 GO NRW (Verhältniswahl) entsprechend
anzuwenden, gem. § 50 Abs. 4 GO NRW.
Danach ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme
eines Wahlvorschlages ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag bzw. ein einstimmiger Beschluss
nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem
Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der
Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen zu verteilen (Hare/Niemeyer). Jedem Wahlvorschlag
werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW.
Das Prinzip der
spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums nach Maßgabe der
Gemeindeordnung ist bei der Besetzung der Ausschüsse zu beachten. Es gilt nicht
bei der Wahl der Vertreter der Stadt in Organen juristischer Personen und
Personenvereinigungen. Listenverbindungen sind zulässig.
Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit
mit entsprechend § 50 Abs. 5 GO NRW.
Für die Bestellung von Stellvertretern findet das erläuterte
Verfahren entsprechende Anwendung.
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss die Bürgermeisterin oder ein von
ihr vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde in Gremien, in denen die Stadt
mehr als einen Vertreter zu benennen hat, dazuzählen. In diesen Gremien ist die
Bürgermeisterin somit geborenes Mitglied, ohne im Falle der Anwendung
des Verfahrens nach Hare/Niemeyer auf eine Liste angerechnet zu werden.
Ihr obliegt ebenfalls das Vorschlagsrecht ihres Stellvertreters im
Verhinderungsfall.
Die Bürgermeisterin hat gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW kein Stimmrecht.
keine
keine