Die Ratsmitglieder
wählen folgende Mitglieder in den Wahlprüfungsausschuss:
Ratsmitglieder
1.
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2.
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3.
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4.
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5.
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6.
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7.
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sowie folgende
beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 1 S. 7 GO NRW:
8.
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9.
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Der Rat hat einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) zu wählen, der die
gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen vorzuprüfen hat.
Wegen der Anzahl der Ausschussmitglieder und des Verfahrens für die
Durchführung der Wahl wird auf die Verwaltungsvorlagen Nr. 275/20 und Nr.
278/20 Bezug genommen.
Rechtliche Betrachtung:
Gesetzliche Grundlage für die Wahl des Wahlprüfungsausschusses ist § 40
Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i.V.m.
§ 66 Kommunalwahlordnung.
keine
keine