Beschluss: einstimmig zugestimmt

 

1.         Die im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 92 – Akazienhain – ausgewiesene Erschließungsanlage „Schlehdornweg“ (Gemarkung Eschweiler, Flur 110, Nrn. 1203 tlw. und 1215 tlw., – von Akazienhain nordöstlich abzweigend bis zum Wendehammer - ist gemäß § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Eschweiler vom 30.03.1990 in der derzeit geltenden Fassung endgültig hergestellt.

 

            Damit unterliegen die durch die genannte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung.

 

2.                     Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 92 – Akazienhain – sind die Grundstücke Gemarkung Eschweiler, Flur 110, Nrn. 1203 tlw. und 1215 tlw., die der Erschließungsanlage „Schlehdornweg“ dienen, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden. Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355) in der derzeit gültigen Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

            Entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung wird die Erschließungsanlage als Gemeindestraße eingestuft.      

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

 

 

Die vorstehenden Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen; der Beschluss zu 1. gemäß § 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1974 (GV.NRW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung und der Beschluss zu 2. mit Rechtsbehelfsbelehrung.

 


Der Rat der Stadt Eschweiler fasste den nachfolgenden Beschluss einstimmig: