Beschluss: einstimmig zugestimmt

Abstimmung: Ja: 44

Durch den rechtswirksamen Bebauungsplan 90/1. Änderung – Kopfstraße – ist im 1. Erschließungsabschnitt das Grundstück, Gemarkung Eschweiler, Flur 39 Nr. 869, das der Erschließungsanlage „Am Jordanshof“ dient, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt worden.

 

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit geltenden Fassung wird die vorgenannte Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Die Erschließungsanlage wird entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung als Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Anlage 3 Abschnitt 4 eingestuft.

 

Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die Widmung wirksam.

Der vorstehende Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

 


Der Rat der Stadt Eschweiler fasste den nachfolgenden Beschluss einstimmig, wobei RM Fehr nicht an der Abstimmung teilgenommen hat: