Sitzung: 07.12.2022 Rat der Stadt Eschweiler
Bezugnehmend
auf die Anfrage der AfD-Fraktion vom 31.10.2022 im Hinblick auf die
Novellierung der Umsatzbesteuerung zum 01.01.2023, insbesondere für städtische
Schulen und Kindertagesstätten, führte BMin Leonhardt wie folgt aus:
Nach
den Regelungen des neu eingeführten § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die
Stadt
Eschweiler
ab dem 01.01.2023 für diverse Verwaltungsleistungen als Unternehmerin tätig und
in Folge dessen unter bestimmten Voraussetzungen (privatrechtliches Handeln,
Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung etc.) umsatzsteuerpflichtig. Eine
vollumfängliche Umsatzsteuerpflicht für alle Einrichtungen der
öffentlichen Hand wird folglich nicht gegeben sein.
Im
Zuge der seitens der Stadt Eschweiler durchgeführten Ertragsanalyse in Bezug
auf künftig umsatzsteuerbare sowie umsatzsteuerpflichtige Erträge wurden auch
etwaige Umsätze der städtischen Schulen und Kindertagesstätten überprüft.
In
enger Zusammenarbeit mit dem durch die Stadt Eschweiler beauftragten
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wurde bereits frühzeitig eine
Umsatzsteuerbefreiung im Bereich der Schulen und Kindertagesstätten
festgestellt. So sind gemäß § 4 Nr. 23 a) UStG solche Umsätze, welche die
Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und
sonstige Leistungen betreffen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
die mit solchen Aufgaben betraut sind und die keine systematische
Gewinnerzielung anstreben, steuerfrei.
Bezogen
auf Einnahmen durch Kuchenverkäufe, schulische Veranstaltungen jeglicher Art
etc. könnten ferner von Elternbeiräten, Fördervereinen, Schülervereinigungen
o.Ä. erzielte Umsätze - je nach Ausgestaltung bzw. Organisation -
steuerpflichtig werden, sofern die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG
(steuerpflichtige Einnahmen im Vorjahr in Höhe von nicht mehr als 22.000,00 €
und prognostizierte Einnahmen des laufenden Jahres in Höhe von unter 50.000,00
€) nicht greift. Nach den erfolgten Recherchen werden zum einen keine
steuerpflichtigen Umsätze von den v.g. Vereinigungen generiert. Zum anderen
sind solche Einnahmen i.d.R. schulischen oder gemeinnützigen Zwecken
zuzuordnen. Unstrittig mangelt es hier sowohl an einer syste–matischen
Gewinnerzielungsabsicht, als auch an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit.
Ferner sollte immer die Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG greifen.
In
Folge dessen sind ab dem 01.01.2023 auch solche Umsätze des Schulwesens
privatrechtlicher Art von der Umsatzsteuer befreit.
Zusammenfassend
werden die Umsätze der städtischen Schulen und Kindertagesstätten ab dem
01.01.2023 nicht der Umsatzbesteuerung unterworfen.
Unter
Berücksichtigung der obigen Ausführungen finden die Fragen Nr. 1 bis Nr. 5 der
AfD-Fraktion damit ihre Erledigung, dass im Zuge der Novellierung der
Umsatzbesteuerung keine vorbereitenden Maßnahmen an städtischen Schulen und
Kindertagesstätten zu treffen sind.
Herr
Esser merkte hierzu an, dass
bereits in der Ratssitzung im Januar 2023 die abschließenden Änderungen in der
Umsetzung der Neuordnung der Umsatzbesteuerung als Verwaltungsvorlage gefertigt
würden.