Bezugnehmend auf die Anfrage der AfD-Fraktion vom 31.10.2022 im Hinblick auf die Novellierung der Umsatzbesteuerung zum 01.01.2023, insbesondere für städtische Schulen und Kinder­tages­stätten, führte BMin Leonhardt wie folgt aus:

Nach den Regelungen des neu eingeführten § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die Stadt

Eschweiler ab dem 01.01.2023 für diverse Verwaltungsleistungen als Unternehmerin tätig und in Folge dessen unter bestimmten Voraussetzungen (privatrechtliches Handeln, Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung etc.) umsatzsteuerpflichtig. Eine vollumfängliche Umsatzsteuerpflicht für alle Einrichtungen der öffentlichen Hand wird folglich nicht gegeben sein.

Im Zuge der seitens der Stadt Eschweiler durchgeführten Ertragsanalyse in Bezug auf künftig umsatzsteuerbare sowie umsatzsteuerpflichtige Erträge wurden auch etwaige Umsätze der städtischen Schulen und Kindertagesstätten überprüft.

In enger Zusammenarbeit mit dem durch die Stadt Eschweiler beauftragten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wurde bereits frühzeitig eine Umsatzsteuerbefreiung im Bereich der Schulen und Kindertagesstätten festgestellt. So sind gemäß § 4 Nr. 23 a) UStG solche Umsätze, welche die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, steuerfrei.

Bezogen auf Einnahmen durch Kuchenverkäufe, schulische Veranstaltungen jeglicher Art etc. könnten ferner von Elternbeiräten, Fördervereinen, Schülervereinigungen o.Ä. erzielte Umsätze - je nach Ausgestaltung bzw. Organisation - steuerpflichtig werden, sofern die Kleinunternehmer­regelung des § 19 UStG (steuerpflichtige Einnahmen im Vorjahr in Höhe von nicht mehr als 22.000,00 € und prognostizierte Einnahmen des laufenden Jahres in Höhe von unter 50.000,00 €) nicht greift. Nach den erfolgten Recherchen werden zum einen keine steuerpflichtigen Umsätze von den v.g. Vereinigungen generiert. Zum anderen sind solche Einnahmen i.d.R. schulischen oder gemeinnützigen Zwecken zuzuordnen. Unstrittig mangelt es hier sowohl an einer syste–matischen Gewinnerzielungsabsicht, als auch an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit. Ferner sollte immer die Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG greifen.

In Folge dessen sind ab dem 01.01.2023 auch solche Umsätze des Schulwesens privatrechtlicher Art von der Umsatzsteuer befreit.

Zusammenfassend werden die Umsätze der städtischen Schulen und Kindertagesstätten ab dem 01.01.2023 nicht der Umsatzbesteuerung unterworfen.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen finden die Fragen Nr. 1 bis Nr. 5 der AfD-Fraktion damit ihre Erledigung, dass im Zuge der Novellierung der Umsatzbesteuerung keine vorbereitenden Maßnahmen an städtischen Schulen und Kindertagesstätten zu treffen sind.

 

Herr Esser merkte hierzu an, dass bereits in der Ratssitzung im Januar 2023 die abschließenden Änderungen in der Umsetzung der Neuordnung der Umsatzbesteuerung als Verwaltungsvorlage gefertigt würden.