Sitzung: 14.06.2022 Rat der Stadt Eschweiler
Beschluss: mehrheitlich zugestimmt
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 18, Enthaltungen: 2
Vorlage: 214/22
a)
Wahl eines*r Beigeordneten
BMin
Leonhardt
erläuterte das Wahlverfahren gem. §50 Abs. 2 GO NRW .
RM
Pieta
widersprach daraufhin der offenen Abstimmung.
BMin
Leonhardt
forderte die Fraktionen auf, ihre Vorschläge zum Kandidaten abzugeben.
Folgende
Kandidaten wurden vorgeschlagen:
von der SPD-Fraktion |
Oliver Krings |
von der Fraktion Bündnis90/ Die Grünen |
Oliver Krings |
von der CDU-Fraktion |
Frank Unruh |
von der Fraktion Die BASIS |
Frank Unruh |
Die Fraktionen von FDP und AfD machten keine eigenen
Vorschläge.
BMin Leonhardt unterbrach
die Sitzung zur Vorbereitung des Wahlgangs für eine Pause von 17.53 Uhr bis
18.07 Uhr.
BMin Leonhardt erklärte die Verfahrensweise der geheimen
Abstimmung.
Alle Ratsmitglieder wurden von BMin Leonhardt namentlich
aufgerufen, erhielten einen Stimmzettel, kennzeichneten diesen in der
Wahlkabine und warfen diesen anschließend in die verschlossene Wahlurne.
Nachdem alle Mitglieder des Rates ihre Stimme
abgegeben hatten, wurde die Wahlhandlung für beendet erklärt und folgendes
Ergebnis ermittelt:
Anzahl der abgegebenen Stimmen: |
49 |
davon ungültig: |
0 |
|
|
Anzahl Stimmen für Herrn Oliver Krings: |
29 |
Anzahl Stimmen für Herrn Frank Unruh: |
18 |
Anzahl der Enthaltungen: |
2 |
Somit
hat der Rat der Stadt Eschweiler wie folgt entschieden:
Auf Grund des § 71 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in seiner derzeitigen Fassung wird
der*die Bewerber*in
Oliver
Krings
für den Zeitraum von 8 Jahren zum*zur
Beigeordneten gewählt.
b)
Beschlussfassung über Zeitpunkt der
Ernennung/Besoldung pp.
Der Rat der Stadt Eschweiler fasste den nachfolgenden Beschluss einstimmig:
Die Ernennung erfolgt zum nächstmöglichen
Zeitpunkt, frühestens zum 01.08.2022. Die vorgenannte Person wird zu diesem
Zeitpunkt in eine freie Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe B 2 LBes O B NRW
eingewiesen und erhält die Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe.
Auf Grund des § 5 der
Eingruppierungsverordnung – EingrVO – in ihrer derzeitigen Fassung wird der vorgenannten
Person mit dem Zeitpunkt des Dienstantritts eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von monatlich 399,82 € gewährt.
Gemäß §§ 2 und 4 Bundesumzugskostengesetz
(BUKG) in Verbindung mit dem Landesumzugskostengesetz (LUKG) wird eine Zusage
zur Übernahme der Umzugskosten erteilt.